Oft stellt sich für den Arbeitgeber die Frage, ab wann der Mitarbeitende Anspruch auf den Lohn hat und bis wann er Zeit hat, diesen auszuzahlen.
Gemäss Art. 323 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmenden den Lohn grundsätzlich am Monatsende bezahlen. Vertraglich können zwar kürzere Abrechnungstermine vereinbart werden, nicht jedoch längere. Eine Verlängerung der Abrechnungsperiode ist nämlich lediglich durch Gesamtarbeitsvertrag oder Normalarbeitsvertrag möglich.
Fälligkeit des Lohnes und der Zahlungsfrist
Obwohl eine abweichende Vereinbarung oder Übung nicht ausgeschlossen sind (vgl. GewGer ZH JAR 1980 267ff.), ist der Arbeitnehmende grundsätzlich vorleistungspflichtig, d.h. er leistet zuerst die Arbeit und wird dann vom Arbeitgeber dafür entschädigt.
Wie bereits erwähnt, können die Parteien für die Fälligkeit des Lohnes andere Termine als das Monatsende vereinbaren. Dabei ergeben sich folgende Möglichkeiten:
- Durch Vereinbarung im Einzelarbeitsvertrag oder durch Übung können kürzere, jedoch keine längeren Fälligkeitstermine vereinbart werden. Die in Art. 323 Abs. 1 OR festgelegte Monatsfrist ist daher als Maximalfrist zu verstehen. Diesbezüglich hat das Arbeitsgericht Zürich im Urteil vom 02.07.2001, ZR 101 (202) Nr. 64 entschieden, dass eine Abmachung, wonach der Lohn erst bezahlt wird, wenn Zahlungen von Kunden eingegangen sind, von Anfang an unzulässig ist.
- Durch Gesamtarbeitsvertrag oder Normalarbeitsvertrag können die Fälligkeitstermine nicht nur verkürzt, sondern sogar über die einmonatige Lohnperiode verlängert werden. Dies kommt jedoch in der Praxis eher selten vor und nur dort, wo der Lohn vom Umsatz abhängig ist und daher noch nicht am letzten Tag des Monats feststeht (so z.B. im Gastgewerbe).
Ausnahmen bei der Fälligkeit von Provisionen und beim Anteil am Geschäftsergebnis
Im Falle von Provisionszahlungen sieht Art. 323 Abs. 2 OR grundsätzlich auch eine maximal einmonatige Zahlungsfrist auf Monatsende vor. Bei Geschäften, deren Durchführung mehr als ein halbes Jahr erfordert (Z.B. bei der Lieferung einer Grossanlage), kann jedoch schriftlich eine andere spätere Fälligkeit vereinbart werden. Hier besteht keine obere Begrenzung der Fälligkeit. In allen anderen Fällen kann lediglich eine kürzere Zahlungsfrist vereinbart werden.
Soweit dem Arbeitnehmenden im Sinne von Art. 322a OR ein Anteil am Geschäftsergebnis ausgerichtet wird, sieht Art. 323 Abs. 3 OR vor, dass die Fälligkeit spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres festgelegt werden muss. Dies steht im Einklang mit Art. 669 Abs. 2 OR des Gesellschaftsrechts, denn Bilanz und Erfolgsrechnung müssen spätestens ein halbes Jahr nach Ende des Geschäftsjahres der Generalversammlung vorgelegt werden.
Datum der Lohnzahlung
Obwohl das Gesetz in Anlehnung an die monatliche Lohnperiode bestimmt, dass der Lohn am Ende des Monats auszurichten ist, können grundsätzlich durch Abrede (persönlich oder im Reglement) oder Übung beliebige Zahlungstermine vereinbart werden. Trotz einer solchen Vereinbarungsfreiheit muss beim Monatslohn die Lohnzahlung zwingend spätestens am letzten Tag des jeweiligen Monats der Arbeitsleistung erfolgen (BGE 4a_192/2008 vom 9.10.2008). Eine andere Regel kann auch nicht persönlich vereinbart werden.
Unter Monatsende versteht man den letzten Tag des Kalendermonats. Fällt dieser auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der Lohn am ersten Werktag des Folgemonats geschuldet.
Die Praxis von vielen Betrieben, den Monatslohn zwischen dem 21. und dem 27. des Monats auszurichten, begründet einen Anspruch auf Auszahlung schon an diesem Tag, wenn dies im Arbeitsvertrag oder in der Betriebsordnung so festgelegt ist, ferner durch ständige Übung während einer längeren Periode so gehandhabt wurde. Der Arbeitnehmer darf sich nämlich darauf verlassen, den Lohn stets am gleichen Tag bargeldlos zu erhalten. Eine Änderung dieses Termins ist zwar möglich, muss aber den Arbeitnehmenden rechtzeitig kommuniziert werden.
Auskünfte für Mitgliedfirmen: Marcel Marioni, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik, 044 384 42 09, m.marioni@swissmem.ch.
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