Nach Art. 329d Abs. 1 OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn sowie eine angemessene Entschädigung für ausfallenden Naturallohn zu entrichten. Der Arbeitnehmer darf während der Ferien lohnmässig nicht schlechter gestellt werden, als wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte.
Das Bundesgericht hat bisher ausnahmsweise eine laufende Abgeltung unter folgenden Bedingungen zugelassen: 1. Es muss sich um eine unregelmässige Beschäftigung handeln. 2. Der Ferienlohnanteil muss klar und ausdrücklich ausgeschieden sein, sofern ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt. 3. Der Anteil des Ferienlohns muss in den einzelnen schriftlichen Lohnabrechnungen ausgewiesen werden. Im Hinblick auf den Schutzgedanken und den klaren Wortlaut von Art. 329d OR darf ein Ausnahmefall nur äusserst zurückhaltend angenommen werden. Es müssen unüberwindbare Schwierigkeiten vorliegen, die eine Auszahlung während der Ferien als praktisch undurchführbar erscheinen lassen.
Mit dem Entscheid BGE 4A_357/2022 vom 30. Januar 2023 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung zur Abgeltung von Ferienlohnansprüchen mit dem laufenden Lohn geändert. Es hat entschieden, dass bei einer Vollzeitbeschäftigung beim gleichen Arbeitgeber aufgrund der heute zur Verfügung stehenden Softwareangebote und Zeiterfassungssysteme keine unüberwindbaren Schwierigkeiten mehr bestehen. Weiter führt das Gericht aus, dass Art. 329d OR sicherstellen wolle, dass der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des tatsächlichen Ferienbezugs auch über das notwendige Geld verfüge. Der Arbeitnehmer solle sich während der Ferien erholen können, ohne durch den Lohnausfall davon abgehalten zu werden.
Was bedeutet das Urteil fĂĽr die Arbeitgeber in der Praxis?
Für 100%-Beschäftigungen bei der gleichen Arbeitgeberin sollte kein Ferienlohn mehr ausbezahlt werden, da es dafür keinen Rechtfertigungsgrund mehr gibt. Im Streitfall könnte ein Gericht die Arbeitgeberin trotz laufender Anrechnung des Ferienlohns zur Auszahlung verpflichten.
Das Bundesgericht schlägt im Urteil eine praktische Lösung für die Arbeitgeberin vor:
Eine gesetzeskonforme Auszahlung des Ferienlohns kann auch in der Weise gewährleistet werden, dass der Ferienlohnanteil zwar periodisch mit dem Grundlohn berechnet und ausgewiesen wird, jedoch erst bei tatsächlichem Ferienbezug ausbezahlt wird.
Swissmem-Mitgliedern gibt Marina Rienzo Taormina, Ressortleiterin Bereich Arbeitgeberpolitik, m.rienzonoSpam@swissmem.ch gerne Auskunft.