Für das Jahr 2024 bleiben die Beiträge an die Sozialversicherungen unverändert. Pro memoria sind die Beitragssätze nochmals aufgeführt.
1. Säule – AHV, IV, EO, ALV
| Arbeitnehmerbeitrag | 5.3% |
Arbeitgeberbeitrag | 5.3% | |
Freibetrag für Rentner | CHF 1'400 p.M.; CHF 16‘800 p.A. | |
ALV | Arbeitnehmerbeitrag | 1.1% des AHV-Jahreslohnes bis CHF 148’200 |
Arbeitgeberbeitrag | 1.1% des AHV-Jahreslohnes bis CHF 148’200 | |
AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung | 8.7% |
IV Invalidenversicherung | 1.4% |
EO Erwerbsersatzordnung | 0.50% |
10,60% | |
ALV Arbeitslosenversicherung | 2.20% |
Total AHV / IV / EO / ALV | 12.80% |
Finanzierung: Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil je 50% → 6.4%
Beitragsfreie Einkommen:
- Für AHV-Rentner pro Jahr CHF 16‘800
- Entgelt aus geringfügigem Nebenerwerb pro Jahr CHF 2‘300
AHV / IV / EO - Renten | |
Minimale einfache Rente pro Monat | CHF 1‘225 |
Maximale einfache Rente pro Monat | CHF 2‘450 |
Maximale Ehepaarrente pro Monat | CHF 3‘675 |
2. Säule – Berufliche Vorsorge (BVG)
Berufliche Vorsorge (BVG) | |
Jährlicher anrechenbarer Mindestlohn (Eintrittsschwelle) | CHF 22‘050 |
Koordinationsabzug | CHF 25‘725 |
Maximal anrechenbarer Lohn | CHF 88‘200 |
Minimal zu versichernder Lohn | CHF 3‘675 |
3. Säule (3a) – Gebundene Vorsorge (freiwillig)
Gebundene Vorsorge (freiwillig) | |
Maximaler Steuerabzug mit 2. Säule | CHF 7‘056 |
Maximaler Steuerabzug ohne 2. Säule (max. 20% vom Erwerbseinkommen) | CHF 35‘280 |
Unfallversicherung (UVG)
Beitragssätze für Berufsunfälle (BU):
Je nach Branche. Finanzierung durch Arbeitgeber.
Beitragssätze für Nichtbetriebsunfälle (NBU):
Je nach Branche. Versichert sind Arbeitnehmer, die wöchentlich mindestens 8 Stunden beim selben Arbeitgeber beschäftigt sind.
Maximal obligatorisch zu versichernder Lohn CHF 148‘200.
Urlaub für den hinterlassenen Elternteil
Stirbt ein Elternteil unmittelbar nach der Geburt des Kindes, ist dies ein schwerer Schicksalsschlag für die Familie. Aus diesem Grund wird per 1. Januar 2024 ein neuer Urlaub für den hinterbliebenen Elternteil (Mutterschafts- beziehungswiese Vaterschaftsurlaub) eingeführt, der über die Erwerbsersatzordnung finanziert wird. Diese neuen Urlaube gelten auch für gleichgeschlechtliche Paare, sofern das Kind mittels Samenspende gezeugt wurde.
Stirbt die Mutter innerhalb von 14 Wochen nach der Geburt des Kindes, erhält der Vater bzw. die Ehefrau der Mutter einen 14-wöchigen Urlaub (Art. 329gbis Abs. 1 OR). Stirbt hingegen der Vater bzw. die Ehefrau der Mutter innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes, erhält die Mutter einen zweiwöchigen Urlaub, welcher nach den Bestimmungen des Vaterschaftsurlaubs bezogen werden kann.
Der Urlaub ist zwingend am Tag nach dem Tod der Mutter zu beziehen und muss an einem Stück bezogen werden. Der andere Elternteil darf die Erwerbstätigkeit während der Dauer des Urlaubsbezugs nicht wieder aufgenommen werden. Im anderen Fall erlischt der Anspruch auf die Taggelder automatisch.
Zudem ist wichtig zu beachten: Hat die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer nach einer Arbeitgeberkündigung vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Anspruch auf den Urlaub des andern Elternteils nach Artikel 329g, wird die Kündigungsfrist um die noch nicht bezogenen Urlaubstage verlängert (Art. 335c Abs. 3 OR). Für den bezogenen Urlaub erfolgt keine Ferienkürzung.
Detailinformationen zu diesen neuen Regelungen sind unter anderem auch im Kreisschreiben über die Mutterschaftsentschädigung, Ziff. 3.2.2. zu finden: https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6390/download
Für weitere Fragen steht den Mitgliedfirmen von Swissmem Claudio Haufgartner, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik (c.haufgartnernoSpam@swissmem.ch), gerne zur Verfügung.
Noch Fragen? Wir beraten Sie gerne persönlich.
Ressortleiter
+41 44 384 42 26 +41 44 384 42 26 c.haufgartner@swissmem.ch E-Mail