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Verweis auf Krankentaggeldversicherung

Viele Arbeitgeber haben für krankheitsbedingte Abwesenheiten ihrer Arbeitnehmenden eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen, auf welche in Betriebs- und Arbeitsreglementen verwiesen wird. Was gilt es zu beachten, damit dieser Verweis die gewünschte Wirkung hat und den Arbeitgeber von der Pflicht zur Lohnfortzahlung auch tatsächlich befreit?

Gemäss Obligationenrecht hat der Arbeitgeber eine gesetzliche Pflicht zur Lohnfortzahlung, wenn der Arbeitnehmende unverschuldet an der Arbeit verhindert ist, beispielsweise weil er krank ist (Art. 324a Abs. 1 OR). Sind durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht längere Zeitabschnitte bestimmt, so hat der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit zu entrichten, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen (Art. 324a Abs. 2 OR).

Abschluss einer Krankentaggeldversicherung

Hat der Arbeitgeber eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen, die für den Arbeitnehmer eine mindestens gleichwertige Leistung vorsieht, treten anstelle der gesetzlichen Lohnfortzahlungspflicht die Leistungen der Krankentaggeldversicherung (Art. 324a Abs. 4OR). Ob eine Versicherungslösung gleichwertig ist, muss von Fall zu Fall abgeklärt werden. In der Praxis ist jedoch anerkannt, dass ein Taggeld von 80% des Lohns während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen bei einer hälftigen Aufteilung der Versicherungsprämie zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und einer Wartefrist von 0 bis maximal ein bis zwei Tagen das Erfordernis der Gleichwertigkeit erfüllt.

Verweis auf Krankentaggeldversicherung in Reglementen etc.

Damit die Krankentaggeldversicherung anstelle der gesetzlichen Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers tritt, muss dies mit dem Arbeitnehmer ausdrücklich und schriftlich so vereinbart werden. Ein blosser Verweis auf das Bestehen einer Krankentaggeldversicherung genügt nicht. Es muss ausdrücklich festgehalten werden, dass die Leistungen der Krankentaggeldversicherung anstelle der gesetzlichen Lohnfortzahlung des Arbeitgebers treten. Diese Regelung kann in einem Einzelarbeitsvertrag oder in einem Betriebsreglement festgehalten werden, welches integraler Bestandteil des Arbeitsvertrags ist. Dabei können die Eckwerte der Versicherungsleistung (Bsp. 80% Lohn für max. 720 Tagen) wiedergegeben werden. Gleichzeitig sollte aber immer noch auf die allgemeinen Versicherungsbedingungen verwiesen werden.

Ganz wichtig ist zudem, dass immer die Versicherung als Leistungserbringer genannt wird und nicht der Arbeitgeber. Oder anders ausgedrückt: Es muss vermieden werden, dass der Arbeitgeber die Versicherungsleistungen als seine eigene Leistung verspricht. Eine Formulierung wie «Es wurde eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen. Die Firma bezahlt 80% Lohn während 720 Tagen…» kann einen Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber auf die versprochenen Versicherungsleistungen generieren, wenn die Krankentaggeldversicherung aus irgendeinem Grund keine Leistungen erbringt. Der Arbeitgeber wäre dann nicht nur zur gesetzlichen Lohnfortzahlung verpflichtet, sondern müsste die versprochenen Versicherungsleistungen erbringen. Aus diesem Grund ist dem Verweis auf eine Krankentaggeldversicherung, welche anstelle der gesetzlichen Lohnfortzahlung treten soll, die nötige Beachtung bei der Formulierung zu schenken.

Für Fragen steht den Mitgliedfirmen von Swissmem Eva Bruhin, stv. Bereichsleiterin Bereich Arbeitgeberpolitik, e.bruhinnoSpam@swissmem.ch, zur Verfügung.

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Letzte Aktualisierung: 09.07.2020