In vorliegendem Fall ging es um einen zunächst arbeitsunfähigen Mann, dem die Invalidenversicherung (IV) wegen einer körperlichen Beeinträchtigung eine sogenannte berufliche Massnahme in Form eines Praktikums gewährte. Weil die ersten drei Monate gut verliefen, vereinbarte das Unternehmen mit dem Mann und dem zuständigen IV-Berater einen Arbeitsversuch zwecks Wiedereingliederung. Dieser Versuch darf gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) nicht länger als 180 Tage dauern (vgl. Art. 18a IVG). Zu beachten ist, dass dabei kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts (Art. 319 ff. Obligationenrecht (OR)) entsteht. Während dieses Versuchs erlitt der Mann nun einen Berufsunfall.
Im Folgenden weigerte sich die SUVA, für die Kosten dieses Falles aufzukommen. Sie war der Ansicht, dass der Mann während des Praktikums gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG) versichert war, dieser Schutz aber dreissig Tage nach der Beendigung des Praktikums nicht mehr bestand. Nach Ansicht der SUVA begründe der Arbeitsversuch keinen Anspruch auf Versicherungsschutz, weil der Mann weder in einem Arbeits- noch in einem Praktikumsverhältnis stand.
Rechtsweg
Gegen diesen Entscheid erhob der Mann Beschwerde. Diese wurde vom zuständigen kantonalen Sozialversicherungsgericht gutgeheissen und die SUVA wurde verpflichtet, die Kosten für den Berufsunfall zu übernehmen. Die SUVA legte jedoch gegen diesen Entscheid Beschwerde ein und gelangte ans Bundesgericht. Dieses wiederum entschied, dass der verunfallte Mann auch während des Arbeitsversuchs gegen Unfall versichert war und die SUVA die Kosten für den Unfall übernehmen muss.
Begründungen des Bundesgerichts
In den Begründungen führten die Richter aus, dass es keinen Grund gebe, den Arbeitsversuch versicherungstechnisch anders zu behandeln als ein Praktikum, denn:
- In seiner Tätigkeit sei der Mann voll und ganz in den Arbeitsprozess eingebunden gewesen und habe nicht nur «Gefälligkeiten» erfüllt.
- Während des Arbeitsversuchs war der Mann denselben Berufsrisiken ausgesetzt gewesen wie die anderen Mitarbeitenden.
- Das UVG umfasse in Art. 1a Abs. 1 den Begriff «Arbeitnehmer» weiter als das Arbeitsrecht. Demnach könne auch jemand unter den Begriff fallen, der keinen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat.
- Der Bundesrat habe in der Botschaft zur 6. IV-Revision klargestellt, dass auch Personen in einem Arbeitsversuch versichert sein müssen. Es könne nicht ausschlaggebend sein, dass die Bedingungen dieses Versicherungsschutzes noch nicht klar festgelegt sind.
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