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Arbeitszeiterfassung – Pflicht mit Ausnahmen

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Das Erfassen der Arbeitszeit ist gesetzlich genau geregelt. Es gilt der Grundsatz der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung für alle Arbeitnehmenden. Davon gibt es Ausnahmen, doch auch diese sind gesetzlich genau festgelegt. Nachfolgend ein kleiner Leitfaden um sicherzustellen, dass alle die müssen, ihre Arbeitszeit auch tatsächlich korrekt erfassen.

Die Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit ist im Arbeitsgesetz (ArG) festgehalten (Art. 46 ArG). Nach dieser Bestimmung hat der Arbeitgeber sämtliche Angaben «über den Vollzug dieses Gesetzes» zuhanden der Vollzugs- und Aufsichtsorgane bereitzuhalten. Da das ArG vor allem dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden dient, fallen hier im Wesentlichen Angaben über die geleistete Arbeitszeit inklusive Pausen etc. darunter. Eine detaillierte Liste über die erforderlichen Angaben ist in Art. 73 der Verordnung zum ArG (V1 ArG) festgehalten. Wer fällt unter das Arbeitsgesetz? Ein Arbeitgeber muss daher zu allen Arbeitnehmenden, die unter das ArG fallen, Angaben über die geleistete Arbeitszeit machen können. Nicht unter das ArG fallen unter anderem folgende Personenkreise:

  • Mitglieder der Geschäftsleitung
  • Aussendienstmitarbeitende im Verkauf (sog. Handelsreisende)

Geschäftsleitungsmitglieder gelten in der Regel als höhere leitende Arbeitnehmende, die mit ihren Entscheidungen den Geschäftsgang nachhaltig beeinflussen (Art. 3 lit. d ArG i.V.m. Art. 9 V1 ArG). Sie nehmen daher Arbeitgeberfunktionen wahr, weshalb sie nicht unter das ArG fallen. Auch Handelsreisende fallen nicht unter das ArG (vgl. Art. 3 lit. g ArG). Diese beiden Gruppen werden vom ArG ausgenommen. Daher trifft sie auch keine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Alle ĂĽbrigen Arbeitnehmenden fallen unter das ArG und mĂĽssen daher zwingend die Arbeitszeit erfassen, es sei denn, sie profitieren von einer Regelung zum «Verzicht auf Arbeitszeiterfassung». Verzicht auf Arbeitszeiterfassung nur mit GAV  Seit 2016 gibt es die Möglichkeit, weitere Arbeitnehmende von der Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit auszunehmen («Verzicht auf Arbeitszeiterfassung»; Art. 73a V1 ArG). Voraussetzung ist, dass diese Möglichkeit a) in einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) mit den Sozialpartnern vereinbart wurde;
b) der Mitarbeitende ein Bruttojahreseinkommen von > CHF 120’000 aufweist und
c) ĂĽber eine grosse Autonomie verfĂĽgt;
d) mit dem Mitarbeitenden eine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, wonach er auf die Arbeitszeiterfassung verzichtet.   Diese vier Voraussetzungen mĂĽssen kumulativ erfĂĽllt sein, ansonsten ist ein Verzicht auf Arbeitszeiterfassung nicht gesetzeskonform. Insbesondere muss ein GAV vorliegen, welcher die Grundlage fĂĽr den Verzicht auf Arbeitszeiterfassung bildet. Swissmem konnte mit den Sozialpartnern im neuen GAV MEM, welcher am 1. Juli 2018 in Kraft trat, eine solche Grundlage schaffen. Somit besteht fĂĽr Swissmem-Firmen, die den GAV MEM anwenden, die Möglichkeit, ihre Mitarbeitenden – soweit die ĂĽbrigen Voraussetzungen erfĂĽllt sind – von der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung auszunehmen. Ohne die Grundlage in einem GAV dĂĽrfen Mitarbeitende, welche unter das ArG fallen, nicht von der Arbeitszeiterfassung ausgenommen werden. Die von den Firmen oft erwähnte «Vertrauensarbeitszeit» ist somit nur unter den genannten vier Voraussetzungen zulässig, oder wenn es sich bei den fraglichen Mitarbeitenden um Geschäftsleitungsmitglieder oder Handelsreisende handelt, welche sowieso nicht unter das ArG fallen und daher auch keine Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit haben.   Vereinfachte Arbeitszeiterfassung Eine weitere «Spielart» bei der Arbeitszeiterfassung ist die «vereinfachte Arbeitszeiterfassung» (Art. 73b V1 ArG). Diese Regelung richtet sich an Mitarbeitende, die ihre Arbeitszeit zu einem namhaften Teil selber festsetzen können. Sie befreit sie nicht von der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung, aber erleichtert sie insofern, als dass der Mitarbeitende nicht wie sonst Kommen und Gehen und jede Pause erfassen muss, sondern nur noch die geleistete tägliche Arbeitszeit insgesamt (Bsp. 8 Stunden, 8.30 Stunden, etc.). Voraussetzung hierfĂĽr ist eine Betriebsvereinbarung zwischen der Geschäftsleitung und der Arbeitnehmervertretung, in welcher die betroffene Arbeitnehmerkategorie und weitere Rahmenbedingungen definiert werden mĂĽssen.   Exkurs - Kaderklausel Eine gängige Vertragsklausel fĂĽr höhere Mitarbeitende ist die sog. «Kaderklausel». Demnach sind sämtliche Ăśberstunden und die ersten 60 Ăśberzeitstunden bereits mit dem Lohn abgegolten und können nicht zusätzlich kompensiert oder ausbezahlt werden. Eine solche Klausel betrifft die Abgeltung allfälliger Mehrstunden (Ăśberstunden, Ăśberzeitstunden) und ist von der Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit strikt zu trennen. Die Klausel bedeutet insbesondere nicht, dass der Mitarbeitende von der Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit befreit ist, nur, weil er keine (zusätzliche) Entschädigung fĂĽr seine Mehrstunden fordern kann. Fazit und Konsequenzen bei Regelverstoss FĂĽr jeden Mitarbeitenden ist nach der oben geschilderten Reihenfolge zu prĂĽfen, ob und wenn ja wie er die Arbeitszeit erfassen muss: Fällt der Mitarbeitende unter das ArG? Wenn ja, liegen allenfalls die Voraussetzungen fĂĽr einen Verzicht auf Arbeitszeiterfassung vor? Wenn nein, besteht die Möglichkeit fĂĽr eine vereinfachte Arbeitszeiterfassung? Wenn nicht muss der Mitarbeitende die Arbeitszeit vollständig erfassen. Im Rahmen einer Kontrolle prĂĽft das Arbeitsinspektorat fĂĽr jeden Mitarbeitenden, ob er die Arbeitszeit korrekt erfasst bzw. ob die nötigen Voraussetzungen fĂĽr diejenigen Mitarbeitenden, welche keine Arbeitszeit erfassen, vorliegen. Werden Verstösse festgestellt, kann das Arbeitsinspektorat Bussen aussprechen.  FĂĽr weitere Fragen steht den Mitgliedfirmen von Swissmem Eva Bruhin, stv. Bereichsleiterin Bereich Arbeitgeberpolitik (<link e.bruhin@swissmem.ch>e.bruhin@swissmem.ch</link>), gerne zur VerfĂĽgung.

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Letzte Aktualisierung: 11.03.2019