Weder das Obligationenrecht noch das Arbeitsgesetz verleihen dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Ersatzruhetage für obligatorische Dienstleistungen (wie z.B. einen Zivilschutzeinsatz), die er in seiner Freizeit leisten muss. Es verhält sich ähnlich wie bei Krankheit: Wer in der Freizeit, z.B. über das Wochenende, erkrankt, kann keine Nachgewährung der Freizeit fordern. Dies selbst dann nicht, wenn der Freizeitzweck (Entspannung, Erledigung persönlicher Angelegenheiten) nicht verwirklicht werden konnte. Den Vertragsparteien steht es allerdings frei, solche Ersatzruhetage oder die Weiterleitung der EO-Entschädigung an den Arbeitnehmer vertraglich zu vereinbaren. Selbstverständlich kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer freiwillig Ferientage gewähren beziehungsweise die EO-Entschädigung (ganz oder teilweise) weiterleiten.
Anders verhält es sich, wenn eine obligatorische Dienstleistung in die Ferien fällt: In diesen Fällen können die entsprechenden Tage nicht als bezogene Ferientage angerechnet werden. Dementsprechend kann der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Nachgewährung der Ferientage geltend machen. Dies wird damit begründet, dass die Ferien – im Gegensatz zur Freizeit – in der vertraglichen Arbeitszeit liegen und bezahlt sind.
Für allfällig weitere Fragen steht den Mitgliedfirmen von Swissmem David Herren, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik (d.herrennoSpam@swissmem.ch), zur Verfügung.