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Gleitzeit und Jahresarbeitszeit – was ist der Unterschied?

In den meisten Unternehmen gelten heute in irgendeiner Form flexible Arbeitszeiten. Häufig anzutreffen sind die Gleit- und die Jahresarbeitszeit. Dabei liegt die Arbeitszeitautonomie einmal beim Arbeitnehmer, das andere Mal beim Arbeitgeber. Auch in Bezug auf die Mehr- und Minderstunden folgen diese beiden Arbeitszeitmodelle gewissen Regeln, die es zu beachten gilt.

Als flexible Arbeitszeit werden Vereinbarungen bezeichnet, die hinsichtlich Zeitpunkt und Dauer von der sogenannten Normalarbeitszeit abweichen. Als Normalarbeitszeit bezeichnet man die regelmässige Arbeitszeit ohne Überstunden, also beispielsweise acht Stunden pro Tag bzw. 40 Stunden pro Woche.

Höhe und Ausgestaltung der Arbeitszeit sind in der Regel im Einzelarbeitsvertrag und in den firmeneigenen Arbeitszeit- oder Betriebsreglementen festgehalten. Wendet der Arbeitgeber einen Gesamtarbeitsvertrag an, beinhaltet auch dieser oft Bestimmungen zur Höhe der Arbeitszeit (vgl. Art. 12 GAV MEM). In jedem Fall sind zudem die zwingenden Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG) zu beachten.

Gleitzeit

a) Block- und Gleitzeiten
Gleitzeit zeichnet sich durch sogenannte Block- und Rand- bzw. Gleitzeiten aus, wobei der Arbeitnehmende nur während der Blockzeiten (bspw. morgens 9:00 Uhr bis 11:00 Uhr und nachmittags von 14:00 Uhr bis 16:00) zwingend anwesend sein muss. Während der Gleitzeiten kann sich der Arbeitnehmende die Arbeitszeit frei einteilen und diese vor- oder nachholen. Selbstverständlich muss der Arbeitnehmende seine Soll-Arbeitszeit auf wöchentlicher, monatlicher oder jährlicher Basis erreichen.

b) Mehrarbeit bei Gleitzeit
In der Regel wird ein bestimmter Gleitzeitrahmen definiert, in dem sich der Mitarbeitende bewegen soll (bspw. +/-20 Gleitzeitstunden). Dabei liegt die Verantwortung beim Mitarbeitenden, den entsprechenden Ausgleich zu schaffen, indem er bei einem negativen Saldo Stunden nachholt oder bei einem Gleitzeitüberhang Stunden kompensiert. Mehrarbeit im Sinne eines positiven Gleitzeitsaldos zeichnet sich also dadurch aus, dass diese Stunden vom Arbeitnehmenden «freiwillig» im Rahmen seiner Arbeitszeitautonomie geleistet wurden.

Nach dem Bundesgericht dürfen daher die über den vorgegebenen Rahmen hinausgehenden Gleitzeitstunden am Ende einer Abrechnungsperiode (bspw. Ende Monat oder Ende Jahr) entschädigungslos «gestrichen» werden. Bei einem Überhang an Minusstunden – bspw. mehr als 20 Minusstunden - darf ein entsprechender Lohnabzug vorgenommen werden. Dasselbe gilt bei einer Kündigung. Auch in diesem Fall ist es am Mitarbeitenden, übermässige Gleitzeitstunden während der Kündigungsfrist ab- oder aufzubauen, sofern das betrieblich möglich ist.

c) Entschädigungspflichtige Überstunden
Im Gegensatz zu den im Rahmen der Arbeitszeitautonomie freiwillig geleisteten Mehrstunden entstehen entschädigungspflichtige Überstunden, wenn die Arbeit gerade im betreffenden Moment betrieblich notwendig war und der Mitarbeitende somit keine Wahl hatte, oder wenn Überstunden auf Anordnung des Arbeitgebers hin geleistet wurden.

Dasselbe gilt für den Abbau von bereits bestehenden Mehrstunden. Ist dieser aufgrund von betrieblichen Bedürfnissen oder Weisungen des Arbeitgebers nicht möglich, werden die Mehrstunden des Gleitzeitsaldos zu «richtigen» Überstunden, welche (mit Zuschlag) auszubezahlen sind.

Jahresarbeitszeit

Bei der Jahresarbeitszeit (JAZ) wird der Zeitraum für die Abrechnung der Arbeitszeit auf ein Jahr erstreckt und eine bestimmte Anzahl Arbeitsstunden festgelegt, welche innerhalb von 12 Monaten geleistet werden müssen (bspw. 52 x 40h = 2080 Stunden pro Jahr). Ohne JAZ beträgt die Abrechnungsperiode in der Regel ein Monat. Die Bestimmungen der Jahresarbeitszeit sind in einem Reglement festzuhalten.

a) Flexible Einteilung der Arbeitszeit
Die JAZ bietet dem Arbeitgeber die Möglichkeit, die Arbeitszeit entsprechend der laufenden Belastungsentwicklung und der Auftragsvolumina über das Jahr zu verteilen. Bei hoher Auslastung wird bspw. 41h pro Woche gearbeitet, bei niedriger nur 39h. Im Gegensatz zur Gleitzeit liegt die Arbeitszeitautonomie bei der JAZ also beim Arbeitgeber. Die Mitarbeitenden sind bei der Einteilung der Arbeitszeit aber rechtzeitig über Anpassungen zu informieren.

Am Ende der Abrechnungsperiode wird bei jedem Mitarbeitenden der Stundensaldo gezogen und festgestellt, ob dieser im Plus oder im Minus liegt. Während des Jahres verändert sich der Stundensaldo laufend je nach Auslastung und Arbeitszeit. Mehr- oder Minderstunden entstehen daher streng genommen erst Ende Jahr. Und erst dann stellt sich die Frage nach der Abgeltung allfälliger Mehrstunden oder dem Verfahren mit Minderstunden.

b) Übertrag von Mehr- und Minderstunden
Die JAZ bietet die Möglichkeit, am Ende der Abrechnungsperiode einen Teil der entstandenen Mehr- und Minderstunden auf das neue Jahr zu übertragen, ohne dass der Arbeitgeber Überstunden ausbezahlen oder auf die Minderstunden verzichten muss. Gemäss GAV MEM sind das bis zu 200 Mehr- und bis zu 100 Minderstunden, die auf die neue Abrechnungsperiode übertragen und im neuen Jahr abgebaut oder aufgearbeitet werden können.

Nur Stunden, welche den Rahmen der übertragbaren Mehrstunden übersteigen, müssen ausbezahlt oder – wenn so vereinbart – sofort kompensiert werden. Minderstunden, welche die übertragbare Anzahl übersteigen, muss der Arbeitgeber zu seinen Lasten abschreiben.

Jahresarbeitszeit bieten dem Arbeitgeber also eine grosse Flexibilität, mit welcher Auslastungsschwankungen unter dem Jahr gut abgefangen und ausgeglichen werden können.

Für weitere Fragen steht den Mitgliedfirmen von Swissmem Eva Bruhin, stv. Bereichsleiterin Bereich Arbeitgeberpolitik (e.bruhinnoSpam@swissmem.ch), zur Verfügung.

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Letzte Aktualisierung: 20.04.2020, Eva Bruhin, stv. Bereichsleiterin Arbeitgeberpolitik