Startseite Wissen Personalwesen Arbeitsrecht Weitere Erleichterungen bei der Kurzarbeit
Ansprechpartner  Jan Krejci Jan Krejci
Ressortleiter
+41 44 384 42 19 +41 44 384 42 19 j.krejcinoSpam@swissmem.ch
Teilen

Weitere Erleichterungen bei der Kurzarbeit

Seit letztem Jahr sind zahlreiche Unternehmen in Kurzarbeit. Die Bestimmungen für die Kurzarbeitsentschädigung haben während dieser Zeit wiederholt geändert. Am 20. Januar 2021 hat der Bundesrat erneut Anpassungen beschlossen. Im Folgenden wird auf die aktuellen Neuerungen eingegangen.

Unter Kurzarbeit versteht man die im Einverständnis mit den betroffenen Arbeitnehmenden vorübergehende Reduktion der vertraglichen Arbeitszeit. Dabei bleiben die arbeitsrechtlichen Vertragsbeziehungen bestehen. Den betroffenen Arbeitgebern wird durch die Arbeitslosenversicherung eine Kurzarbeitsentschädigung (KAE) im Umfang von rund 80 % des anrechenbaren Verdienstausfalls (höchstversicherbarer Jahresverdienst: CHF 148’200) ausbezahlt, welche sie an die Arbeitnehmenden weiterleiten.

Durch die KAE soll verhindert werden, dass Unternehmen in schwierigen Wirtschaftsphasen wegen Auftragsmangel Personal abbauen. Dadurch können Entlassungen und Arbeitslosigkeit vermieden werden und den Unternehmen bleibt das Know-how der Mitarbeitenden erhalten.

Sie möchten auf dem Laufenden bleiben? Erhalten Sie regelmässig Informationen zu HR-Themen der Branche und abonnieren Sie einen unserer Newsletter.

Vereinfachtes Verfahren

Um den administrativen Aufwand während der COVID-19-Krise gering zu halten und die Unternehmen rasch finanziell zu entlasten, hat der Bundesrat beschlossen, dass die Betriebe voraussichtlich bis Ende März 2021 in einem vereinfachten Verfahren die Kurzarbeit voranmelden können. Hierbei müssen die Betriebe zwar nach wie vor glaubhaft begründen, warum die Betriebstätigkeit beeinträchtigt ist. Gemäss SECO kann die Begründung aber im bereitgestellten COVID-19-Voranmeldeformular kürzer ausfallen und auf eine ansonsten vorausgesetzte ausführliche Analyse der Wirtschaftslage verzichtet werden. Zudem müssen bis Ende März 2021 bestehende Überstunden vor Einführung der Kurzarbeit nicht abgebaut werden. Auch die Abrechnung der KAE erfolgt vereinfacht und es sind nur wenige Angaben notwendig. Dabei wird das Einkommen aus allfälligen Zwischenbeschäftigungen der Mitarbeitenden bis Ende März 2021 nicht an die KAE angerechnet.

Aufhebung der Karenzfrist

Bereits im Juli 2020 hat der Bundesrat die Höchstbezugsdauer von KAE von zwölf auf achtzehn Monate verlängert. Diese Verordnungsanpassung trat am 1. September 2020 in Kraft und gilt noch bis Ende Dezember 2021. Neu hat der Bundesrat am 20. Januar 2021 entschieden, dass die Karenzfrist von einem Tag rückwirkend vom 1. September 2020 bis zum 31. März 2021 aufgehoben wird.

Zudem hat er die gesetzliche Einschränkung, dass ein Arbeitsausfall nur während längstens vier Monaten 85 % der betrieblichen Arbeitszeit überschreiten darf, rückwirkend vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2021 aufgehoben.

Ausweitung der Anspruchsgruppe

Weiter hat der Bundesrat den Anspruch auf KAE vorübergehend auf zusätzliche Anspruchsgruppen ausgeweitet. So kann für Berufsbildner/innen, die für die Ausbildung von Lernenden zuständig sind, seit dem 1. September 2020 bis voraussichtlich 31. Dezember 2023 KAE beantragt werden. Die KAE soll die Stunden abdecken, welche die Berufsbildner/innen in Kurzarbeit gewesen wären, die sie aber für die Ausbildung der Lernenden aufgewendet haben. Für Lernende besteht zudem vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2021 Anspruch auf KAE, wenn der Betrieb behördlich geschlossen wurde und keine anderweitige finanzielle Unterstützung zur Deckung des Lohnes der Lernenden erfolgt. Ebenfalls können ausnahmsweise Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen zwischen dem 1. Januar bis zum 30. Juni 2021 KAE erhalten. Sodann kann auch noch bis Ende Juni 2021 für Arbeitnehmer auf Abruf, deren Beschäftigungsgrad stark schwankt und welche seit mindestens 6 Monaten unbefristet im Unternehmen tätig sind, KAE beantragt werden.

Erhöhung der KAE bei tiefen Einkommen

Normalerweise beträgt die KAE 80% des anrechenbaren Verdienstausfalls. Das Parlament hat aber für tiefe Einkommen rückwirkend ab dem 1. Dezember 2020 und bis zum 31. März 2021 eine Ausnahme von dieser Regelung beschlossen. Demnach erhalten Arbeitnehmer mit einem Einkommen von bis zu CHF 3470 eine KAE von 100%. Bei Einkommen zwischen CHF 3470 und CHF 4340 beträgt die KAE bei voller Arbeitseinstellung ebenfalls CHF 3470. Bei teilweisem Verdienstausfall erfolgt eine anteilsmässige Berechnung, was einer KAE zwischen 80 und 100% entspricht. Ab CHF 4340 erfolgt wieder die übliche Entschädigung von 80%. Das Thema Kurzarbeit bleibt auch in Zukunft herausfordernd.

FĂĽr weitere Fragen steht Mitgliedfirmen von Swissmem Jan Krejci, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik (j.krejcinoSpam@swissmem.ch), zur VerfĂĽgung.

War dieser Artikel lesenswert?

Veranstaltungen und Bildungsangebote

Unsere Dienstleistungen zu diesem Thema

Rechtsdienst fĂĽr KMU

Swissmem bietet Unternehmen eine kompetente und praxisnahe Rechtsberatung.

Mehr erfahren

Mitgliedfirmen

Exklusive Bildungsangebote ermöglichen Zugang zu Fachwissen mit hohem Praxisbezug für unsere…

Mehr erfahren

Toolbox «PowerMEM©»

PowerMEM© ist ein elektronisches Nachschlagewerk, welches von Swissmem und erfahrenen…

Mehr erfahren

Personal- und Organisations­entwicklung

Personal- und Organisationsentwicklung sind eng miteinander verwobene Themen. Aus diesem Grund…

Mehr erfahren

Diese Artikel könnten Sie interessieren

Letzte Aktualisierung: 29.01.2021