Mit seinem Beschluss vom 2. Februar 2022 hat der Bundesrat mehrere Artikel der Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen der Verordnung 1 und 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1 und 2) geändert. Ziel der Gesetzesrevision ist es, die Rechtsanwendung zu vereinfachen und an die Praxis anzupassen. Zudem sollen die Zuständigkeiten zwischen Bund und Kantonen bei der Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen geklärt werden.
Voraussetzungen fĂĽr die Bewilligung von Nacht- und Sonntagsarbeit
Nacht- und Sonntagsarbeit ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen vom Arbeitsverbot sind bewilligungspflichtig. Sie können bewilligt werden, wenn die Arbeit aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unentbehrlich ist oder ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen werden kann. Diese Voraussetzungen wurden nun in der ArGV 1 präzisiert.
Demnach liegt nach Artikel 27 ArGV 1 unter anderem ein dringendes BedĂĽrfnis fĂĽr Nacht- oder Sonntagsarbeit vor, wenn:
a) es weder mit planerischen Mitteln noch mit organisatorischen Massnahmen möglich ist, die Arbeiten tagsüber oder abends an Werktagen durchzuführen.
b) die Arbeiten
- zusätzlich anfallen und zeitlich nicht aufschiebbar sind, oder
- aus Gründen der Gesundheit oder der Sicherheit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen oder aus anderen Gründen des öffentlichen Interesses in der Nacht oder am Sonntag erledigt werden müssen.
Dieses Bedürfnis kann sich gemäss Erläuterungsbericht auf Gründe innerhalb oder ausserhalb des Betriebs beziehen und je nach Umständen etwa bei der Erstellung von Jahresabschlüssen, der Durchführung einer Liquidation oder der Verlagerung von Betriebsaktivitäten bestehen. Weiter kann dies beispielsweise der Fall sein, wenn unverschuldet eine Produktionsverzögerung eingetreten ist und es nicht mehr möglich ist, eine solche durch andere Massnahmen rechtzeitig aufzuholen. Zu denken ist zum Beispiel an Störungen bei einer Produktionsanlage, an Ausfälle in der Zulieferung von Rohstoffen oder Halbfabrikaten oder aufgrund eines Stromausfalls. Aber auch ein zusätzlicher grösserer Auftrag mit kurzer Lieferfrist kann ein dringendes Bedürfnis begründen, wenn dieser neben der normalen Produktion mit den vorhandenen Produktionsmitteln nicht abgearbeitet werden kann und bei seiner Ablehnung ein Kundenverlust droht.
Ein dringendes Bedürfnis liegt gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. a ArGV 1 neu auch dann explizit vor, wenn zeitlich begrenzte Arbeitseinsätze in der Nacht oder am Sonntag wegen besonderen Firmenanlässen erforderlich sind, welche der breiten Öffentlichkeit zugänglich sind. Solche Veranstaltungen können grosse Firmenjubiläen oder «Industrienächte» sein.
Vermutung der unentbehrlichen Nachtarbeit bei Zinkerei und Galvanisierung
Für gewisse Produktions- und Arbeitsverfahren wird gesetzlich eine Unentbehrlichkeit für Nacht- oder Sonntagsarbeit vermutet. Diese Verfahren werden in einem Anhang 1 zur ArGV 1 aufgeführt. Neu wird in Zukunft in der Metallindustrie auch für Verfahren zur Oberflächenveredelung (Zinkerei und Galvanisierung) die Unentbehrlichkeit für Nachtarbeit vermutet, was das Bewilligungsverfahren erleichtern sollte.
Verschärfung bei der Schichtarbeit konnte verhindert werden
Der Gesetzesentwurf sah ursprünglich vor, die Möglichkeit zu verbieten, den Zeitzuschlag von 10% bei regelmässiger Nachtarbeit direkt zu Beginn oder am Ende des Nachteinsatzes gewähren zu können. Diese unnötige Änderung hätte einen massiven administrativen und finanziellen Mehraufwand für die betroffenen Unternehmen und eine Verschlechterung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie für die Arbeitnehmenden zur Folge gehabt, weshalb sich Swissmem in der Vernehmlassung stark dagegen gewehrt hat. Swissmem nimmt nun erfreut zur Kenntnis, dass das Verbot nun doch nicht eingeführt wird.
Abgrenzung für die Bewilligungszuständigkeit und neue Fristen
Gemäss Arbeitsgesetz muss dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nacht- und Sonntagsarbeit beim SECO und vorübergehende Nacht- und Sonntagsarbeit bei der kantonalen Behörde beantragt werden. Was «vorübergehend» und was «dauernd» genau bedeutet wurde in der angepassten Verordnung neu definiert. Um vorübergehende Nacht- oder Sonntagsarbeit handelt es sich demnach, wenn zeitlich befristete Einsätze nicht mehr als sechs Monaten pro Einsatz dauern. In unerwarteten Fällen, wo ein Einsatz länger als sechs Monate dauert und die Verzögerung nicht dem Betrieb zuzuschreiben ist, kann die kantonale Behörde die Bewilligung um höchstens drei weitere Monate verlängern (vgl. Art. 40 Abs. 1 ArGV 1). Wird dieser Umfang überschritten oder wird die Nacht- oder Sonntagsarbeit in regelmässigen Einsätzen geleistet, welche sich während mehreren Kalenderjahren aus dem gleichen Grund wiederholen, gilt die Nacht- oder Sonntagsarbeit als dauernd oder regelmässig (vgl. Art. 40 Abs. 2 ArGV 1) und muss demnach vom SECO bewilligt werden.
Bei der Einreichung der Gesuche sind im Weiteren neue Fristen zu beachten (vgl. Art. 41 ArGV 1). Plant ein Betrieb vorübergehende Nacht- oder Sonntagsarbeit und ist damit die kantonale Behörde zuständig, muss das Gesuch eingereicht werden, sobald die Planung der Arbeiten bekannt ist, spätestens aber eine Woche vor dem vorgesehenen Arbeitsbeginn. Benötigt der Betrieb dagegen für dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nacht- oder Sonntagsarbeit eine Bewilligung vom SECO, muss das Gesuch spätestens acht Wochen vor dem geplanten Arbeitsbeginn eingereicht werden.
Weitere Informationen zur Verordnungsänderung finden Sie unter https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-87032.html. Für allfällige Fragen steht Mitgliedfirmen von Swissmem Jan Krejci, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik (j.krejci@swissmem.ch), gerne zur Verfügung.
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