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Regulierung von Trichlorethylen und Chromaten

Die Verwendung von Trichlorethylen und Chrom VI-Verbindungen ist in der EU bereits heute oder in Kürze nur noch mit einer Zulassung erlaubt. Die Schweiz zieht nun nach, lässt aber gewisse Oberflächenprozesse mit Chrom VI-Verbindungen weiterhin zu.

Auf der sogenannten Zulassungsliste von REACH, dem europäischen Chemikaliengesetz, stehen 31 besonders gefährliche Substanzen. Diese dürfen ab einem bestimmten Datum nur noch mit einer Zulassung für den spezifischen Gebrauch verwendet werden. 2012 hat die Schweiz dieses Regulierungsinstrument übernommen. Die entsprechende Liste in der Schweizer Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV, Anhang 1.17) hinkt der Zulassungsliste unter REACH jedoch hinterher. Dies bedeutet, dass die gleichen Substanzen mit etwas Verzögerung in der Schweiz reguliert werden.

Trichlorethylen ab 1. Dezember 2019 nur noch mit Zulassung erlaubt

Die nächste Substanz, die in Anhang 1.17 ChemRRV fällig wurde, ist Trichlorethylen (TRI). In der EU ist bereits seit dem 21. April 2016 eine Zulassung für die Verwendung von TRI notwendig. Per 1. Dezember 2016 wurde TRI nun in die entsprechende Schweizer Liste aufgenommen, mit einer Übergangsfrist bis 1. Dezember 2019. Konkret bedeutet dies, dass ab diesem Datum die spezifische Verwendung von TRI zugelassen sein muss.

Ein Schweizer Unternehmen kann sich einerseits auf eine Zulassung berufen, die in der EU eingereicht und gutgeheissen wurde, wenn dort die identische Verwendung beschrieben ist. Andererseits kann bei den Schweizer Behörden bis 30. Juni 2018 eine Zulassung für die Schweizer Verwendung eingereicht werden, sollte in der EU keine passende existieren. Falls in der EU eine passende Zulassung abgelehnt wird, kann bis drei Monate nach dieser Ablehnung ein Gesuch für eine Schweizer Zulassung bei der Schweizer Anmeldestelle Chemikalien eingereicht werden.

Einige Chromat-Verbindungen ab 2021 mit Ausnahmen unter Zulassungspflicht

Nach Trichlorethylen stehen mehrere Chrom VI-Verbindungen zur Übernahme in den Anhang 1.17 ChemRRV an: Chromtrioxid und seine Säuren, Natriumdichromat, Natriumchromat, Kaliumdichromat, Kaliumchromat und Ammoniumdichromat. In der EU ist für die Verwendung dieser Substanzen ab dem 21. September 2017 eine Zulassung notwendig. Die Schweizer Behörden haben sich nach intensivem Austausch mit den relevanten Branchen, u.a. Swissmem, nun entschieden, ab dem 1. Juni 2021 für die Verwendung dieser Chromatverbindungen ebenfalls eine Zulassung zu verlangen, mit der Ausnahme gewisser Oberflächenprozesse.

Verchromen in der Schweiz bis auf weiteres gesichert

Konkret werden Chromtrioxid, seine Säuren und deren Oligomere, sowie Natriomdichromat für Prozesse, in deren Endprodukt kein Chrom VI vorliegt, von der Zulassungspflicht befreit. Chrom VI ist die toxische Form von Chrom und deshalb besonders im Fokus. Damit sind insbesondere die Glanzverchromung und die Hartverchromung in der Schweiz bis auf weiteres erlaubt, da bei diesen Prozessen kein Chrom VI auf den Oberflächen zurückbleibt.

Einerseits können die Behörden auf diesen Entscheid zurückkommen, falls in Zukunft Alternativen für diese Prozesse zur Verfügung stehen. Andererseits wird die Ausnahme an eine Regelung zur weitergehenden Expositionsreduktion am Arbeitsplatz geknüpft. Diese Regelung wird aktuell von den Behörden erarbeitet und wird unter anderem einen neuen Grenzwert für die Chrom VI-Exposition am Arbeitsplatz enthalten. Dennoch dürfte es für die direkt und indirekt betroffenen Unternehmen eine Erleichterung darstellen, dass die rechtliche Lage für Glanz- und Hartverchromen damit vorerst geklärt ist. Swissmem hat sich über die letzten Jahre stark für eine solche Lösung eingesetzt.

Für die Verwendung der anderen Chromatverbindungen und für andere, nicht befreite Prozesse ist wiederum möglich, sich auf eine erteilte EU-Zulassung zu berufen, oder in der Schweiz eine eigene Zulassung anzustreben. Gesuche für eine Schweizer Zulassung zu den genannten Chromatverbindungen müssen bis 30. November 2019 eingereicht werden. Diese Ergänzung des Anhangs 1.17 ChemRRV ist am 1. Februar 2017 in Kraft getreten.

REACH-UnterstĂĽtzung fĂĽr Swissmem-Mitglieder

Das europäische Chemikalienrecht REACH betrifft sehr viele Schweizer Unternehmen, auch in der MEM-Industrie. Swissmem bietet Mitgliedern deshalb konkrete und kostenlose Unterstützung an, beispielsweise in Form von regelmässigen Informationen oder von Kurzberatungen. Bei Interesse an unseren REACH-Informationen können sich Swissmem-Mitglieder mit ihren detaillierten Kontaktdaten bei Frau Nicole Auer (n.auernoSpam@swissmem.ch) anmelden.

Weitere Informationen online:

FĂĽr Swissmem-Mitglieder gibt Frau Christine Roth, Ressortleiterin Umwelt (c.rothnoSpam@swissmem.ch, 044 384 48 07), gerne Auskunft.

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Letzte Aktualisierung: 01.02.2017