Für die meisten Produkte können Schweizer Produzenten auch künftig das von der EU vorgeschriebene Konformitätsbewertungsverfahren wie bisher selbst vornehmen. Bei Produkten, für die gemäss Maschinenverordnung eine Dritt-Zertifizierung erforderlich wird, muss dies zwingend durch eine benannte und von der EU anerkannte Stelle mit Sitz in der EU erfolgen. Dabei handelt es sich vor allem um Geräte, die ein gewisses Gefahrenpotenzial aufweisen. Davon dürften weniger als 10 Prozent der Swissmem Mitgliedfirmen betroffen sein.
Gemäss der neuen Maschinenverordnung und der Marktüberwachungsverordnung brauchen Hersteller aus der Schweiz ab 2027 einen sogenannten Wirtschaftsakteur in der EU. Das ist entweder eine vom Hersteller beauftragte Person, der Importeur oder der Händler. Erforderlich ist, dass ein solcher Wirtschaftsakteur in der EU niedergelassen ist. Somit kann der Schweizer Hersteller deren Pflichten nicht selbst erfüllen. Diese Person muss auch auf dem Produkt angegeben werden, was bei Massenprodukten zu einem erheblichen Mehraufwand führt.
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Diese neuen Bestimmungen werden den Marktzugang für Schweizer Hersteller erschweren. Der Export in die EU wird für die betroffenen Firmen deutlich aufwändiger und somit teurer. Nur eine Aktualisierung des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA) kann dies verhindern. Voraussetzung dafür dürfte jedoch eine Einigung zwischen der Schweiz und der EU zu den offenen institutionellen Fragen sein. Eine solche liegt zurzeit jedoch nicht in Griffweite.
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