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Ăśbergang zur neuen EU-Maschinenverordnung 2023/1230

Aufgrund etlicher Anfragen aus der Mitgliedschaft möchten wir auf wichtige Fakten beim Übergang von der aktuellen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG zur EU-Maschinenverordnung 2023/1230 hinweisen.

Die neue EU-Maschinenverordnung, welche die aktuelle Maschinenrichtlinie ablösen wird, wurde am 29. Juni 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Seitdem ist der Wortlaut der Verordnung bekannt.

Formal ist die neue Gesetzgebung für Maschinen und «dazugehörige Produkte» zwar bereits in Kraft. Dennoch müssen bis zum Stichtag, dem 20. Januar 2027, Maschinen im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Maschinenrichtlinie entsprechen. Am Stichtag wird die Maschinenrichtlinie zurückgezogen und die Maschinenverordnung wird ohne Weiteres anwendbar. Entgegen dem Wortlaut von Art. 51 der Maschinenverordnung ist dies nicht am 14. Januar 2027, sondern am 20. Januar 2027 der Fall. Dieser Fehler hinsichtlich des Datums wurde korrigiert.

Auf freiwilliger Basis können die Anforderungen der Maschinenverordnung bereits vorher erfüllt werden. Allerdings muss ein Produkt auch in diesem Fall bis zum Stichtag zusätzlich die Maschinenrichtlinie erfüllen.

Oft ist zu hören, dass derzeit eine Übergangsfrist läuft. Fakt jedoch ist, dass eine Frist, während der entweder die Maschinenrichtlinie oder die Maschinenverordnung wahlweise angewendet werden kann, vom Gesetzgeber – trotz entsprechendem Vorschlag der Verbände - nicht vorgesehen ist. Vielmehr gibt es eine Stichtagregelung, d.h. auf Produkte, welche vor dem 20. Januar 2027 in Verkehr gebracht werden, findet die Maschinenrichtlinie Anwendung. Erst danach in Verkehr gebrachte Produkte fallen unter die Maschinenverordnung. Dieser «sekundengenaue» Übergang kann für Hersteller herausfordernd sein, weil kaum im Voraus genau prognostiziert werden kann, an welchem Tag ein Produkt in Verkehr gebracht wird.

Als wahrscheinlichste und pragmatischste Lösung für diese Situation zeichnet sich ab, dass die Hersteller vorübergehend eine «doppelte» Konformitätserklärung ausstellen. Mit dieser erklärt der Hersteller die Übereinstimmung sowohl mit der Maschinenrichtlinie (Inverkehrbringen vor dem 20. Januar 2027) als auch mit der Maschinenverordnung (Inverkehrbringen ab dem 20. Januar 2027). Das bedingt allerdings, dass die Maschine vollumfänglich die Anforderungen von beiden Rechtsakten erfüllt.

Ist eine «doppelte» Konformitätserklärung nicht möglich oder nicht gewünscht, muss das Inverkehrbringen zeitlich geplant werden. Das Produkt muss vor dem 20. Januar 2027 beim Händler oder beim Endkunden sein, wenn es mit einer Konformitätserklärung nach der Maschinenrichtlinie in Verkehr gebracht werden soll. Hingegen darf es erst ab dem 20. Januar 2027 dem Händler oder dem Endkunden übergeben werden, wenn es mit einer EU-Konformitätserklärung nach der Maschinenverordnung versehen werden soll.

Unsere Konferenz zur EU-Maschinenverordnung bietet umfassende Informationen

In beiden Fällen ist ein frühzeitiges Befassen mit der EU-Maschinenverordnung zu empfehlen. Swissmem hat bereits an mehreren Veranstaltungen das Thema aufgegriffen. Die nächste Gelegenheit, sich umfassend über das neue Maschinenrecht zu informieren, bietet unsere ganztägige Konferenz zur Maschinenverordnung. Sie findet am 28. Oktober 2024 in Zürich statt. Bei genügend Anmeldungen von französischsprachigen Teilnehmenden werden die Referate simultan auf Französisch übersetzt.

Wir haben den folgenden Inhalt fĂĽr Sie vorgesehen:

  • Unterschiede Maschinenrichtlinie / Maschinenverordnung
  • Die neuen und die geänderten grundsätzlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenverordnung
  • Feststellung des Handlungsbedarfs im eigenen Unternehmen
  • Vorgehen zur Umsetzung im Unternehmen
  • Elektronische Dokumentation (insbesondere E-Betriebsanleitung)
  • Umsetzung der EU-Verordnung im Schweizer Recht
  • Einschätzung der Schweizer Marktaufsichtsbehörde
  • Auswirkungen auf die Schweizer Hersteller, falls sich die Schweiz und die EU ĂĽber die institutionellen Fragen nicht einigen werden.

Der Inhalt der diesjährigen Konferenz entspricht demjenigen der letztjährigen Konferenz. 

Hier geht es zu Programm und Anmeldung

Bei Fragen steht Ihnen Urs Meier (u.meiernoSpam@swissmem.ch) gerne zur VerfĂĽgung. 

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Letzte Aktualisierung: 20.09.2024