Ab dem 1. März 2024 müssen die Nachweise nach Artikel 14a Absatz 4bis bei der Einfuhr in die Schweiz direkt in der Zollanmeldung angegeben werden. In unserer «Auslegungshilfe für Sanktionsmassnahmen» (Punkt 2.2.4; FAQ - Sanktionen gegen Russland (admin.ch)) finden Sie die Ausführungen zu dieser neuen Regelung:
«Im Falle einer direkten Einfuhr oder eines Transports aus einem Drittstaat muss zum Zeitpunkt der Einfuhr von Eisen- und Stahlerzeugnissen gemäss Anhang 17, die in einem Drittstaat verarbeitet wurden, ein Nachweis vorhanden sein, und ab dem 1. März 2024 als Dokument (Unterlagencode Y824) in der Rubrik «Unterlagen» in der Zollanmeldung angegeben werden. Das Dokument muss dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) auf Verlangen gemeinsam mit den übrigen Zollbegleitdokumenten vorgelegt werden.»
Was die Ausfuhr von diesen Gütern in die EU betrifft, so gelten seit dem 19. Dezember 2023 Erleichterungen für Schweizer Unternehmen, da die Schweiz in deren Liste der Partnerländer für die Einfuhr von Eisen und Stahl aufgenommen wurde. Diese rechtliche Änderung der EU (Art. 3g Abs. 1 Bst. d der VO 833/2014) hat zur Folge, dass Schweizer Unternehmen bei ihrem Export von Eisen- und Stahlerzeugnissen in die EU keine Nachweise über die verwendeten Vormaterialien erbringen müssen. Diese Regelung der EU betrifft ausschliesslich den Import von Gütern in die EU bzw. den Export dieser Güter aus der Schweiz.
Weitere Informationen finden Sie auf der SECO Webseite: Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (admin.ch). Mit diesem Link sind Sie auch immer auf dem aktuellen Stand der Verordnung.
Bei Rückfragen von Mitgliedunternehmen steht Ihnen Rechtsanwältin Doris Anthenien (d.antheniennoSpam@swissmem.ch), Ressortleiterin Recht, gerne zur Verfügung.