Für die meisten Produkte können Schweizer Hersteller auch künftig das von der EU vorgeschriebene Konformitätsbewertungsverfahren wie bisher selbst vornehmen. Bei Produkten, für die gemäss Maschinenverordnung eine Dritt-Zertifizierung erforderlich wird, muss dies zwingend durch eine benannte und von der EU anerkannte Stelle mit Sitz in der EU erfolgen. Dabei handelt es sich vor allem um Geräte, die ein gewisses Gefahrenpotenzial aufweisen. Davon dürften weniger als 10 Prozent der Swissmem Mitgliedfirmen betroffen sein.
Gemäss der neuen Maschinenverordnung und der Marktüberwachungsverordnung brauchen Hersteller aus der Schweiz ab 2027 einen sogenannten Wirtschaftsakteur, der in der EU niedergelassen ist. Das kann entweder eine vom Hersteller beauftragte Person, der Importeur oder der Händler sein. Diese Person muss auch auf dem Produkt angegeben werden, was bei Massenprodukten zu einem erheblichen Mehraufwand führt.
Diese Bestimmungen werden den Marktzugang für Schweizer Hersteller erschweren. Der Export in die EU wird für die betroffenen Firmen deutlich aufwändiger und somit teurer. Nur eine Aktualisierung des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA) kann dies verhindern und den Status quo sichern. Voraussetzung dafür dürfte jedoch eine Einigung zwischen der Schweiz und der EU zu den offenen institutionellen Fragen sein. Eine solche liegt zurzeit jedoch nicht in Griffweite.
In unserem Webinar vom Mittwoch, 5. Juli 2023 vermitteln wir Ihnen einen Überblick über die Änderungen, welche mit der neuen EU-Maschinenverordnung anstehen. Ohne in die Details zu gehen, wird den Teilnehmenden eine erste Einführung gegeben. Es soll den Unternehmen erlauben, den eigenen Handlungsbedarf im Hinblick auf die Umsetzung im Betrieb abzuschätzen. Hier geht es zu Programm und Anmeldung
FĂĽr Fragen steht Ihnen Urs Meier (u.meiernoSpam@swissmem.ch) gerne zur VerfĂĽgung.