Schwankungen der Devisenkurse gehören in der Regel zum normalen Betriebsrisiko und berechtigen deshalb nicht zu Kurzarbeit. Nach der Aufhebung der Euro-Kursuntergrenze im Januar 2015 und den massiven Verwerfungen am Devisenmarkt hat der Bundesrat aber entschieden, die Frankenstärke als Grund für die Einführung von Kurzarbeit zuzulassen. Swissmem hatte sich damals vehement für diesen Entscheid eingesetzt.
Mittlerweile hat sich die Währungssituation zwischen dem Schweizer Franken und dem Euro etwas entspannt und die Gesuche um Kurzarbeit haben abgenommen. Deshalb hebt das SECO die Weisungen vom 27. Januar 2015 «Kurzarbeit – Aufgabe des Mindestkurses des Schweizer Frankens von CHF 1.20 gegenüber dem Euro» und vom 9. März 2015 «Vorübergehende Erhöhung der Arbeitszeit aufgrund der Frankenstärke – Auswirkungen auf den Bezug von Kurzarbeitsentschädigung» per 31. August 2018 auf. Unternehmen, die Kurzarbeit beantragen, können sich gemäss SECO somit nur noch bis am 22. August 2018 auf die Begründung der Frankenstärke stützen.
1 Karenztag bleibt bis Ende Dezember 2018
Gemäss Gesetz hat ein Unternehmen bei Kurzarbeit den Arbeitsausfall je nach Anwendungsdauer für bis zu 3 Tage selber zu tragen. Diese Karenzzeit wurde vom Bundesrat befristet auf einen Tag gesenkt. Die für die Unternehmen entlastende Ausnahme bleibt noch bis zum 31. Dezember 2018 bestehen und fällt danach wieder weg.
FĂĽr weitere Fragen steht Mitgliedsfirmen von Swissmem Jan Krejci, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik j.krejcinoSpam@swissmem.ch, zur VerfĂĽgung.