Seit Anfang Jahr gilt bei der Einführung von Kurzarbeit wieder das ordentliche Verfahren. So müssen die Unternehmen bei der Voranmeldung in der Regel wieder eine Frist von 10 Tagen einhalten. Der Antrag kann via eService oder mit dem Formular «Voranmeldung von Kurzarbeit» erfolgen. Er sollte gut begründet sein und aufzeigen, wieso es sich um einen wirtschaftlich bedingten und unvermeidbaren Arbeitsausfall handelt. Der Arbeitsausfall darf ausserdem nicht zum normalen Betriebsrisiko gehören.
Die Bewilligungsdauer kann erstmalig nur für 3 Monate beantragt und gewährt werden. Vor Ablauf der drei Monaten muss im Bedarfsfall ein weiteres Bewilligungsgesuch gestellt werden. Die Höchstdauer für den Bezug von Kurzarbeitsentschädigung (KAE) beträgt während einer zweijährigen Rahmenfrist maximal zwölf Monate, wobei eine Karenzzeit von einem Arbeitstag pro Monat zu Lasten des Unternehmens in Abzug gebracht wird.
Zustimmung der Arbeitnehmenden
Kurzarbeit kann zudem nur beantragt werden, wenn die betroffenen Arbeitnehmenden mit dieser einverstanden sind. Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmenden deshalb vor der Einführung der Kurzarbeit informieren und ihr Einverständnis einholen. Gegenüber dem zuständigen, kantonalen Amt hat er im eServices oder auf dem Voranmeldeformular zu bestätigen, dass die Mitarbeitenden einverstanden sind. Die Zustimmung kann grundsätzlich auch durch eine legitimierte Arbeitnehmervertretung erfolgen. Im Gegensatz zum Verfahren vor der Pandemie muss die schriftliche Zustimmung der Arbeitnehmenden aber nicht mehr eingereicht werden. Diese administrative Erleichterung wurde aus dem vereinfachten Verfahren, welches während der Pandemie zur Anwendung kam, übernommen und weitergeführt.
Swissmem begrĂĽsst diese Vereinfachung, welche den Firmen zugutekommt. FĂĽr weitere Fragen steht Mitgliedfirmen von Swissmem Jan Krejci, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik (j.krejcinoSpam@swissmem.ch), gerne zur VerfĂĽgung.