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Weiterbildung während Kurzarbeit

Bei fehlenden Aufträgen kann ein Unternehmen im Einverständnis mit den betroffenen Mitarbeitenden Kurzarbeit einführen. Hierbei besteht die Möglichkeit, während der Ausfallzeit Weiterbildungen durchzuführen, ohne dass der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung entfällt. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Zahlreiche Unternehmen in der Schweiz sind momentan in Kurzarbeit. Unter Kurzarbeit versteht man eine im Einverständnis mit den betroffenen Arbeitnehmenden temporäre Reduktion der vertraglichen Arbeitszeit. Während der Ausfallzeit haben die Mitarbeitenden grundsätzlich frei. Sie bleiben aber weiterhin an ihre arbeitsvertraglichen Pflichten gebunden und müssen sich zur Verfügung des Arbeitgebers halten.

Möglichkeit Weiterbildung während Kurzarbeit

Statt die Mitarbeitenden zu Hause zu lassen, kann ein Unternehmen die Ausfallzeit ganz oder teilweise für die Zukunft nutzen und die betroffenen Angestellten weiterbilden. Der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bleibt trotz Weiterbildung bestehen, wenn die kantonale Amtsstelle die Weiterbildung bewilligt hat.

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Gesuch spätestens 10 Tage vor Weiterbildungsbeginn einreichen

Damit das Unternehmen seine Arbeitnehmenden weiterbilden kann, hat es bei der kantonalen Amtsstelle rechtzeitig ein Gesuch einzureichen. Analog der Voranmeldefrist für Kurzarbeit beträgt die Frist zehn Tage vor Beginn der Weiterbildung. Die Weiterbildung kann vom Amt erst für die Zeit nach Ablauf dieser Frist bewilligt werden. Aufgrund der momentan starken Auslastung auf den kantonalen Amtsstellen empfiehlt sich das Gesuch so früh wie möglich zu stellen. Ausserdem sollte vorab das Amt kontaktiert werden, um zusätzliche Informationen zum Ausfüllen des Gesuchs zu erhalten. Zuständig ist die gleiche Behörde bei welcher auch die Voranmeldung für Kurzarbeit einzureichen ist.

Damit ein Gesuch bewilligt werden kann, mĂĽssen im Weiteren folgende Voraussetzungen kumulativ erfĂĽllt sein:

  • Vermitteln von Fertigkeiten oder Kenntnissen, die dem Arbeitnehmer auch bei einem Stellenwechsel nĂĽtzlich sein können oder die zur Erhaltung seines gegenwärtigen Arbeitsplatzes unerlässlich sind;
  • DurchfĂĽhrung von sachkundigne Personen nach einem im Voraus festgelegten Programm;
  • klare Trennung von der ĂĽblichen Tätigkeit im Betrieb und
  • nicht im alleinigen oder ĂĽberwiegenden Interesse des Arbeitgebers.

FĂĽr weitere Fragen steht Mitgliedsfirmen von Swissmem Jan Krejci, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik (j.krejcinoSpam@swissmem.ch), zur VerfĂĽgung. Zudem bietet Swissmem ihren Mitgliedfirmen im Extranet eine soeben aktualisierte und kostenlose Arbeitshilfe zu Kurzarbeit an.

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Letzte Aktualisierung: 29.08.2020, Jan Krejci