Subventionen erhalten grundsätzlich alle Personen, welche einen Vorbereitungskurs auf eine eidg. Berufsprüfung oder ein höhere Fachprüfung absolvieren und die entsprechende Prüfung absolvieren.
Wer seinen Vorbereitungskurs nach dem 1.Januar 2017 begonnen hat und die eidg. Prüfung nach dem 1. Januar 2018 absolviert ist bereits subventionsberechtigt. Dies sofern die Vorbereitungskurse nicht nach altem System kantonal subventioniert wurden. Information darüber erhalten sie beim entsprechenden Bildungsanbieter.
Anspruchsberechtigte Lehrgänge
Betroffen sind Abschlüsse wie Industriemeister/-in, Prozessfachmann/-frau, Automatikfachmann /-frau, Aussenhandelsfachmann/-frau, Aussenhandelsleiter/-in, Technische/-r Kauffrau/-mann, HR-Fachmann/- frau, Leiter/in HR u.v.m. Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI führt eine vollständige Liste über alle entsprechenden Vorbereitungskurse.
Von der neuen Regelung ausgeschlossen sind Ausbildungen zum/ zur diplomierten Techniker /-in HF(z.B. Techniker/-in Elektrotechnik, Maschinenbau, Unternehmensprozesse etc.). Diese Weiterbildungskurse werden weiterhin indirekt durch die Kantone über die Bildungsanbieter subventioniert.
Wichtig für Arbeitgeber: Bundesbeiträge nur bei indirekten Zahlungsflüssen!
Die Entlastung greift nach den derzeitigen Absichten des Bundes nur, wenn die Mitarbeitenden die Kosten selber an den Kursanbieter überweisen. Die Arbeitgeber sind daher faktisch gezwungen, ihre finanzielle Beteiligung ihren Mitarbeitenden zukommen zu lassen und keine Kurskosten direkt an den Kursanbieter zu überweisen. Untenstehendes Beispiel zeigt, wie für eine durch den Arbeitgeber finanzierte Ausbildung die Subventionen geltend gemacht werden können:
Nach Absolvierung der abschliessenden eidg. Prüfung reicht der Mitarbeitende beim Bund einen Antrag auf Subvention ein. Dieser wiederum bezahlt die Subvention (hier 7‘500 CHF) aus. Gemäss Regelung in der Ausbildungsvereinbarung beteiligt sich der Arbeitgeber an der Ausbildung und zahlt dem Mitarbeitenden einen Beitrag über 7‘500 CHF aus.
Belastung der Unternehmen bei direkten Zahlungsflüssen höher!
Auch im zweiten Beispiel will der Arbeitgeber die Kurskosten des Mitarbeitenden vollständig tragen. Anders als im ersten Beispiel tritt hier jedoch der Arbeitgeber als Vertragspartner gegenüber dem Kursanbieter auf. Entsprechend erfolgt die Rechnung (im Beispiel 15'000 CHF) des Kursanbieters an das Unternehmen, welches diese begleicht. das Unternehmen, welches diese begleicht.
Die gleichen Verhältnisse, wie in den beiden Beispielen gezeigt, gelten auch, wenn der Arbeitnehmende anteilsmässig unterstützt wird. Für Berufsprüfungen belaufen sich die maximal anrechenbaren Kurskosten auf 19‘000 CHF und für höhere Fachprüfungen auf 21‘000 CHF.