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Das Inverkehrbringen von Produkten auf dem britischen Markt ab dem 1. Januar 2025

Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs (UK) aus der europäischen Union ist UK auch aus dem Anwendungsbereich des technischen Rechts der EU ausgetreten. Während einer Übergangsfrist wurden CE-konforme Produkte für das Inverkehrbringen auf dem britischen Markt zugelassen. Per 31. Dezember 2022 sollte diese einseitige Anerkennung von CE-Zertifizierungen durch die britischen Behörden enden. Die britische Regierung hat jedoch Mitte November 2022 entschieden, die Übergangsfrist bis Ende 2024 zu verlängern. Dies bedeutet, dass bis dann die britischen Behörden weiterhin die CE-Konformität akzeptieren. Folglich müssen erst ab dem 1. Januar 2025 Produkte, welche auf dem britischen Markt in Verkehr gebracht werden, zwingend den britischen Vorschriften entsprechen und die formellen Anforderungen des UKCA-Systems erfüllen.

Spezielle Regeln sind für Medizinprodukte, Bauprodukte, Seilbahnen, mobile Druckgeräte, unbemannte Flugsysteme, Eisenbahnen und Schiffsausrüstungen anwendbar.

Vorerst ist der Zeitdruck weg. Bis Ende 2024 können Hersteller selber entscheiden, ob sie ihre Produkte weiterhin als CE-konform oder bereits als UKCA-konform in Verkehr bringen.

Für den vorzeitigen Umstieg hat Swissmem für die sich stellenden Fragen - insbesondere für Maschinenhersteller - diese FAQ-Page eingerichtet, welche nun auf den neusten Stand gebracht worden ist und die neuste Entwicklung berücksichtigt.

Swissmem Mitglieder können kostenlos ein Template einer UK-Konformitäts- und UK-Einbauerklärung per Mail an postbueronoSpam@swissmem.ch bestellen. Für Nicht-Mitglieder kosten die Templates (Paket) CHF 50.00 (zzgl. MwSt.).

Wichtiger Hinweis: Bei nachfolgenden Informationen handelt es sich um eine momentane Beurteilung der wesentlichsten, sich stellenden Fragen für technische Produkte (Stand: Ende November 2022). Die FAQs sollen den Schweizer Herstellern von Maschinen und anderen Industrieprodukten dienen, sich schnell und allgemein über UKCA zu informieren. In keinem Fall können sie eine Einzelfallbeurteilung ersetzen. Bei der Beantwortung wurde nach Möglichkeit immer auf Ausführungen der britischen Verwaltung zurückgegriffen. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Fragen unpräzise, nicht ganz korrekt oder unvollständig beantwortet worden sind. Es ist davon auszugehen, dass die britische Regierung mit zunehmender praktischer Erfahrung die eine oder andere Anpassung vornehmen wird. Swissmem kann daher in keinem Fall eine Verantwortung oder Haftung übernehmen.

Staatsverträge der Schweiz mit UK

Die Schweiz und UK haben sich im November 2022 über ein traditionelles Mutual Recognition Agreement (MRA) für einzelne Produktgruppen geeinigt, welches ab dem 1. Januar 2023 anwendbar wird. Danach können Konformitätsbewertungsstellen mit Sitz in der Schweiz Produkte nach britischem Recht prüfen und deren Zertifikate werden von den britischen Behörden anerkannt (und vice versa). Folglich können Schweizer Hersteller ihre Produkte für den britischen Markt, welche die Prüfung durch eine Drittstelle erfordern, von ihrer bisherigen Konformitätsbewertungsstelle in der Schweiz prüfen lassen. Allerdings beschränkt sich dieses Abkommen auf die folgenden Produktgruppen: ortsbewegliche Druckgeräte, Telekommunikationsgeräte, elektromagnetische Verträglichkeit (EMC), Lärmemissionen von im Freien genutzten Geräten und Messinstrumente. Die «Auswahl» dieser Produktgruppen beruht darauf, dass es bei diesen Produkten (nebst der Akzeptanz des CE-Zeichens durch die Schweiz) eine Schweizer Kennzeichnung gibt.

Das Abkommen wirkt dann, wenn Produkte zwingend eine Drittstellenprüfung erfordern. Ferner wird bis Ende 2024 aufgrund der verlängerten Übergangsfrist wie bisher das Zertifikat einer in der EU oder Schweiz niedergelassenen Prüfstelle anerkannt. Kann ein nicht britischer Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren selbst durchführen, dann wird seine Konformitätserklärung von den britischen Behörden systembedingt auch ohne MRA anerkannt.

Weiterhin gilt das Handelsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich, welches die beiden Staaten im Februar 2019 abgeschlossen haben. Darin wurde bei drei Produktgruppen (nämlich Kraftfahrzeuge / Anerkennung der Typengenehmigung, gute Laborpraxis, gute Herstellungspraxis für Arzneimittel) die gegenseitige Anerkennung (also der Status Quo) vertraglich gesichert, weil diese Kategorien auf internationalen Normen beruhen. In Kürze soll dieses Abkommen im Rahmen von Verhandlungen modernisiert werden.

Die restlichen Produktgruppen (u.a. Maschinen) oder im Falle, wo keine Drittzertifizierung notwendig ist, fallen weder unter das erwähnte neue MRA noch unter das Handelsabkommen und können folglich nicht von der genannten Anerkennung des Zertifikats profitieren. Wie erwähnt wird die Konformitätserklärung des Herstellers, welche er gestützt auf sein Bewertungsverfahren ausstellt, systembedingt anerkannt.

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Häufige Fragen / FAQs

Bei der Beantwortung der folgenden FAQs wird davon ausgegangen, dass Schweizer Unternehmen ihre Produkte nach europäischem Recht herstellen und zertifizieren (zumal die Schweizer Vorschriften im sog. harmonisierten Bereich im Wesentlichen den EU-Vorschriften entsprechen). Sie behandeln ausschliesslich Produkte, für die im erwähnten MRA und im Handelsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich keine gegenseitige Anerkennung vereinbart worden ist.

 

 

Allgemeines

Anerkennen die britischen Behörden EU-Konformitätsbewertungen noch?

Ja, während einer Übergangsfrist werden sie noch anerkannt. Nach einer weiteren Verlängerung endet diese Übergangsfrist nun Ende Dezember 2024. Ab dem 1. Januar 2025 muss das Produkt, welches auf dem UK-Markt in Verkehr gebracht werden soll, den britischen Produktvorschriften entsprechen.

Nach unserem Verständnis gilt dies aber nur soweit und so lange die britischen und die EU-Produktvorschriften identisch sind. Aktuell entsprechen unseres Wissens die britischen Produktvorschriften noch immer denjenigen in der EU. Folglich kann sich die Produktbewertung des Herstellers momentan auf die Prüfung der Konformität mit dem EU-Recht beschränken. Sind die Produkte mit dem EU-Recht konform, erfüllen diese Produkte auch die Anforderungen von UK.

Mit der Anwendbarkeit der neuen EU-Maschinenverordnung könnte sich eine Differenz zwischen den Produktvorschriften ergeben, falls UK die Maschinenverordnung nicht ins britische Recht übernimmt.

Ab dem 1. Januar 2025 braucht es dann eine Konformitätserklärung mit dem UKCA-Zeichen und das UKCA-Zeichen muss auf dem Produkt oder befristet bis zum 31. Dezember 2027 auf einem begleitenden Dokument angebracht werden, sofern das Produkt aus dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz importiert wird. Weiter wird vorausgesetzt, dass das Dokument den Enduser erreichen muss.

Welchen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen müssen die Produkte entsprechen, damit ein UKCA-Zeichen angebracht werden darf?

Grundsätzlich müssen die Produkte den britischen Vorschriften entsprechen. Es ist davon auszugehen, dass die britischen Vorschriften für eine gewisse Zeit weiterhin den EU-Vorschriften entsprechen. Während dieser Zeit sind CE-konforme Produkte auch UKCA-konform.

Grossbritannien ist nicht mehr verpflichtet, die EU-Vorschriften zu übernehmen, sondern kann eigene Vorschriften erlassen. Mittelfristig werden sich die Vorschriften wohl unterscheiden. Dann müssen die Produkte unterschiedlichen Anforderungen entsprechen.

Das Gleiche gilt im umgekehrten Fall. Ändern die EU-Produktvorschriften (z.B. mit der neuen Maschinenverordnung (Revision der Maschinenrichtlinie)) und UK lässt ihre Gesetzgebung unverändert, dann muss ein CE-konformes Produkt nicht mehr unbedingt auch UKCA-konform sein.

Wo findet man die mit der EU-Gesetzgebung korrespondierende Bezeichnung der britischen Produktvorschriften?

 

Quelle: UKCA marking: conformity assessment and documentation - GOV.UK (www.gov.uk)

UKCA-Zeichen

Was ist das UKCA-Zeichen?

Das UKCA-Zeichen steht für «UK Conformity Assessed» und wurde von der britischen Regierung eingeführt. Es ist die gegen aussen gerichtete Erklärung des Herstellers, dass das Produkt den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Das UKCA-Zeichen hat somit die gleiche Funktion wie das CE-Zeichen.

Ab wann wird das UKCA-Zeichen eingeführt und gibt es eine Übergangsfrist?

Das UKCA-Zeichen wurde im Grundsatz bereits am 1. Januar 2021 eingeführt. Gleichzeitig gab es eine Übergangsfrist von zwei Jahren, während welcher die Produkte nach Wahl des Herstellers eine Konformitätsbewertung nach CE oder UKCA unterzogen werden konnten. Am 31. Dezember 2022 sollte diese Übergangsfrist enden. Die britische Regierung hat kürzlich entschieden, die Übergangsfrist bis Ende 2024 zu verlängern.

Folglich ist erst ab dem 1. Januar 2025 das UKCA-Zeichen (und die entsprechende Konformitätsbewertung) zwingend für Produkte zu verwenden, welche heute ein CE-Zeichen tragen.

Für welche Produkte gilt das UKCA-Zeichen?

Es fallen in jedem Fall die Produkte aus dem sog. «harmonisierten Bereich» darunter. Ist bei einem konformen Produkt ein CE-Zeichen anzubringen, dann fällt es auch in den Anwendungsbereich des UKCA-Zeichens. Für die Industrie sind es hauptsächlich die folgenden Produktgruppen (nicht abschliessend): Maschinen, Druckgeräte, elektromagnetische Verträglichkeit, ATEX, elektrische Betriebsmittel, Aufzüge, Messinstrumente, Gasgeräte.

Spezielle Regeln gelten insbesondere für Medizinprodukte, Bauprodukte, Explosivstoffe, Eisenbahnen, Schiffsausrüstungen sowie die Kennzeichnung von RoHS. Es ist zu empfehlen, die speziellen Hinweise der britischen Regierung zu beachten:

Für welche Regionen gilt das UKCA-Zeichen?

Es gilt für England, Wales und Schottland.

Das UKCA-Zeichen darf nicht für das Inverkehrbringen in Nordirland verwendet werden. Aktuell reicht für Nordirland das CE-Zeichen, wenn das Produkt vom Hersteller selbst einem Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen worden ist. Neben dem CE- ist auch das UKNI-Zeichen erforderlich, wenn für die entsprechenden Produkte zwingend eine Drittzertifizierung notwendig ist. Wir empfehlen jeweils die aktuellen Informationen einzuholen: Placing manufactured goods on the market in Northern Ireland - GOV.UK (www.gov.uk)

Welches sind die Voraussetzungen, damit ein UKCA-Zeichen auf dem Produkt angebracht werden kann?

Es dürfen nur Produkte gekennzeichnet werden, für welche die britischen Vorschriften dies vorsehen, also für Produkte aus dem sog. «harmonisierten Bereich» des EU-Rechts (Produkte, die CE-kennzeichnungsfähig sind), was für fast alle Industrieprodukte der Fall ist.
Damit das UKCA-Zeichen angebracht werden darf, muss das Produkt den einschlägigen Produktvorschriften des Vereinigten Königreiches entsprechen. Das UKCA-Zeichen darf nur vom Hersteller oder von seinem Bevollmächtigten, den der Hersteller freiwillig einsetzen kann, angebracht werden. Damit wird die Verantwortung übernommen, dass das Produkt mit allen einschlägigen Produktvorschriften des Vereinigten Königreichs konform ist.

Wo und wie muss das UKCA-Zeichen angebracht werden?

Im November 2022 haben die britischen Behörden kommuniziert, dass das UKCA-Zeichen bis zum 31. Dezember 2027 nicht zwingend auf dem Produkt selbst, sondern auf einem das Produkt begleitenden Dokument angebracht werden kann. Dieses Dokument muss den Enduser erreichen.

Dies gilt für die meisten Produkte. Ausnahmen gelten für Medizinprodukte, Bauprodukte, Seilbahnen, ortsbewegliche Druckgeräte, unbemannte Flugsysteme, Eisenbahnen und Schiffsausrüstungen. Für diese Produkte sind die speziellen Vorschriften zu beachten.

Für das Zeichen ist die von den britischen Behörden zur Verfügung gestellte Vorlage zu verwenden. Die Buchstaben müssen mindestens fünf Millimeter gross sein. Schliesslich ist das Zeichen gut sichtbar, lesbar und dauerhaft anzubringen.

Muss das UKCA-Zeichen in jedem Fall auf dem Produkt angebracht werden?

Nein, bis zum 31. Dezember 2027 kann das UKCA-Zeichen auch auf den das Produkt begleitenden Dokumenten angebracht werden, sofern dieses Dokument zum Enduser gelangt.

Darf ein Produkt, auf dem ein CE-Zeichen angebracht worden ist, gleichzeitig auch ein UKCA-Zeichen aufweisen?

Ja, das gleichzeitige Anbringen von beiden Zeichen ist möglich, sofern das Produkt die Anforderungen der europäischen und der britischen Vorschriften erfüllt. Die Produktvorschriften und die Konformitätsbewertungsverfahren werden noch für eine gewisse Zeit identisch bleiben.

 

Wirtschaftsakteure

Wer ist Hersteller und welche Pflichten hat diese Person?

Die Hersteller-Eigenschaften und -pflichten unterscheiden sich kaum von denen nach der EU-Gesetzgebung.

Hersteller ist, wer ein Produkt selbst herstellt oder durch einen Dritten herstellen lässt und es unter seinem Namen/Marke in Verkehr bringt.

Ein Hersteller hat die folgenden Pflichten. Er muss:

  • sicherstellen, dass das Produkt den Produktvorschriften entspricht und hat dies in einem vorschriftsgemässen Konformitätsbewertungsverfahren (durch den Hersteller selbst durchgeführt oder obligatorische Prüfung durch eine Drittstelle) zu prüfen.
  • nach positivem Verlauf des Konformitätsbewertungsverfahrens die Konformitätserklärung ausfüllen und das UKCA-Zeichen gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Produkt anbringen. In bestimmten Fällen, welche die Produktvorschriften vorsehen, kann es auch auf den begleitenden Dokumenten oder auf der Verpackung angebracht werden. Für Produkte aus dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz gilt bis zum 31. Dezember 2027 eine diesbezügliche Ausnahme, d.h. der Aufdruck auf den begleitenden Dokumenten ist auch dann möglich, wenn die Produktvorschriften dies nicht explizit vorsehen.
  • bei in Serien hergestellten Produkten sicherstellen, dass alle Produkte den einschlägigen Vorschriften entsprechen.
  • die technischen Unterlagen erstellen und zusammen mit der Konformitätserklärung während 10 Jahren seit dem Inverkehrbringen des Produkts aufbewahren.
  • seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen/Marke mit seiner Postanschrift auf dem Produkt (auf einem beigefügten Dokument oder der Verpackung, sofern von den Produktvorschriften vorgesehen) angeben. Allenfalls sind noch andere produktspezifische Angaben erforderlich.
  • dem Produkt eine Betriebsanleitung mitgeben. Art und Inhalt richten sich nach den Produktvorschriften.
  • unverzüglich die notwendigen Korrekturmassnahmen (Information, Reparatur, Nachrüstung, Rückruf usw.) ergreifen, wenn er annehmen muss, die in Verkehr gebrachten Produkte nicht den Produktvorschriften entsprechen.
  • unverzüglich die Marktaufsichtsbehörden informieren, wenn ein Produkt eine Gefahr darstellt.

Wer ist Händler und welche Pflichten hat diese Person?

Die Händler-Eigenschaften und -pflichten unterscheiden sich kaum von denen nach der EU-Gesetzgebung.

Ein Händler kauft und verkauft Produkte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und stellt diese Produkte auf dem britischen Markt bereit.

Ein Händler hat die folgenden Pflichten. Er muss:

  • mit Sorgfalt und soweit für ihn möglich sicherstellen, dass das Produkt den britischen Produktvorschriften entspricht.
  • prüfen, ob die notwendigen Angaben von Hersteller und Importeur angebracht worden sind.
  • prüfen, ob das UKCA-Zeichen angebracht worden ist und ob die erforderlichen Unterlagen, Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen vorliegen.
  • darauf verzichten, ein Produkt auf dem Markt bereit zu stellen, wenn er annimmt, dass das Produkt nicht den Produktvorschriften entspricht.
  • Massnahmen (Zurückhalten, Rückruf von Produkten usw.) ergreifen, damit keine nicht konformen Produkte auf den britischen Markt gelangen.
  • unverzüglich die Behörden informieren, falls ein Produkt ein Risiko darstellt.
  • Mit den Behörden zusammenarbeiten und ihnen Informationen zur Verfügung stellen.
  • die vorgeschriebenen Lagerungs- und Transportbedingungen erfüllen.

Wer ist Importeur und welche Pflichten hat diese Person?

Die Importeur-Eigenschaften und -pflichten unterscheiden sich kaum von denen nach der EU-Gesetzgebung.

Jede im Vereinigten Königreich niedergelassene (natürliche oder juristische) Person, welche Produkte aus einem Drittstaat für den Vertrieb, den Verbrauch oder die Verwendung auf dem britischen Markt einführt. Der Importeur bringt die Produkte in Verkehr.

Der Importeur hat gewisse Pflichten. Er muss:

  • prüfen, ob der Hersteller das korrekte Konformitätsbewertungsverfahrens durchgeführt hat;
  • sich vergewissern, ob der Hersteller die korrekten technischen Unterlagen in Englischer Sprache erstellt, die Konformitätserklärung ausgefüllt und das UKCA-Zeichen angebracht hat.
  • seinen Namen, Marke und Adresse anbringen, bevor die Produkte in Verkehr gebracht werden. Bei Produkten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz können diese Angaben bis Ende 2027 statt auf dem Produkt selbst in begleitenden Dokumenten oder auf der Verpackung angebracht werden. Das Gleich (einfach zeitlich unbefristet) gilt für Produkte, deren Beschaffenheit das Anbringen auf dem Produkt nicht erlaubt.
  • eine Kopie der Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen mind. 10 Jahre seit dem Inverkehrbringen aufbewahren.
  • Massnahmen (Zurückhalten, Rückruf von Produkten usw.) ergreifen, damit keine nicht konformen Produkte auf den britischen Markt gelangen.
  • unverzüglich die Behörden informieren, falls ein Produkt ein Risiko darstellt.
  • die vorgeschriebenen Lagerungs- und Transportbedingungen erfüllen.
  • Für einen ausländischen Hersteller kommt auch seine UK-Tochtergesellschaft als Importeur in Frage.
  • Importeure, welche Produkte in eigenem Namen und unter der eigenen Marke vertreiben, gelten als Hersteller und stehen in der gleichen Verantwortung wie ein Hersteller.

Was ist der Unterschied zwischen «authorised representative» und «UK responsible person»?

Der Bevollmächtigte des Herstellers («authorised representative») wird vom Hersteller freiwillig eingesetzt, damit er gewisse Herstellerpflichten für diesen erfüllt.

Die «UK responsible person» ist eine zwingend, gesetzlich vorgesehene Person, welche den Marktaufsichtsbehörden als Kontaktperson zum Hersteller dient. Darüber hinaus hat die «UK responsible person» gesetzlich festgelegte Pflichten. Es braucht eine solche Person nur dann, wenn die entsprechenden Produktvorschriften dies vorschreiben (z.B. für Medizinprodukte).

Braucht es zwingend eine Person («UK responsible person»), welche den Schweizer Hersteller im Vereinigten Königreich vertritt?

Gemäss Auskunft der britischen Behörden ist der Einsatz einer «UK responsible person» (nach unserem Verständnis: eine gesetzlich vorgeschriebene Person, welche den Hersteller vor Ort vertritt) keine allgemeine Anforderung. Es braucht diese Person wohl nur in den Fällen, in denen die spezifische Produktgesetzgebung eine solche vorschreibt. Dies gilt z.B. für Medizinprodukte. Folglich braucht es nach aktuellem Wissensstand im Bereich der Maschinen keine «UK responsible person», welche im Vereinigten Königreich niedergelassen ist.

Sieht die spezifische Produktgesetzgebung (z.B. wie bei den Medizinprodukten) vor, dass eine «UK responsible person» benannt werden muss, kann die UK-Tochtergesellschaft diese Funktion ohne weiteres übernehmen. Bei einem Vertrieb über Händler (Wiederverkäufer) oder Agenten besteht die Möglichkeit, dass diese als Bevollmächtigte bzw. als «UK responsible person» (sofern die gesetzlichen Qualifikationen vorliegen) agieren. Auch andere Geschäftspartner (wie z.B. Service-Unternehmen) können für diese Funktionen in Frage kommen. Liefern solche Hersteller ihre Produkte direkt an Kunden im Vereinigten Königreich, wird es schwieriger. In Zukunft dürften solche Services durch Dienstleister angeboten werden.

Wen versteht man unter dem «authorised representative»?

Es handelt sich um den Bevollmächtigten, der das EU-Recht ebenfalls kennt. Das ist eine Person, welche von einem Hersteller beauftragt wird, bestimmte Pflichten für und im Namen des Herstellers zu erfüllen. Der Einsatz eines Bevollmächtigten ist freiwillig (z.B. gemäss den Produktvorschriften für Maschinen, elektrische Betriebsmittel, elektromagnetische Verträglichkeit).

Wird eine Person als Bevollmächtigter eingesetzt, dann muss diese Person im Vereinigten Königreich niedergelassen sein. Es kann eine natürliche oder juristische Person sein.

Die Übertragung der Herstellerpflichten auf den Beauftragten muss schriftlich erfolgen. Ausserdem muss vereinbart werden, welche Aufgaben der Bevollmächtigte übernimmt; möglich sind das Anbringen der UKCA-Kennzeichnung, das Ausfüllen und Unterschreiben der Konformitätserklärung, die Aufbewahrung der technischen Unterlagen und die Zusammenarbeit mit den Behörden.

Hingegen können Bevollmächtigte nie für die Sicherheit und die Konformität von Produkten verantwortlich sein. Diese Aufgaben können vom Hersteller nicht auf den Bevollmächtigten übertragen werden.

Der Bevollmächtigte kann aber zusätzlich vom Hersteller als Importeur und/oder Händler eingesetzt werden. In diesem Fall muss der Bevollmächtigte neben den vom Hersteller vertraglich übertragenen Aufgaben die von Gesetzes wegen zu erfüllenden Pflichten als Importeur oder Händler erfüllen.

Braucht es die Angabe eines Importeurs?

Auch diesbezüglich gilt, was in der EU gilt. Ob es einen Importeur braucht, hängt von der Richtlinie ab, die auf das Produkt anwendbar ist. Massgebend ist, ob die entsprechende Richtlinie dem sog. New Legislative Framework (NLF) von 2008 angepasst worden ist. Bei den sog. NLF-Richtlinien muss auf dem Produkt bzw. den begleitenden Dokumenten Name und Anschrift eines Importeurs angegeben werden.

Keine NLF-Richtlinie ist die Maschinenrichtlinie, weil die aktuelle Richtlinie von 2006 (vor Einführung des NLF) stammt. Gemäss den Informationen der britischen Regierung braucht es für Maschinen und Produkte, auf welche die «Outdoor Noise»-Direktive anwendbar ist, keine Importeurangaben.

Für die Industrie wichtige NLF-Richtlinien sind die Niederspannungsrichtlinie, die Richtlinie über die elektromagnetische Verträglichkeit, ATEX-Richtlinie, Druckgeräterichtlinie, Messgeräterichtlinie usw. Fällt ein Produkt, das einzeln in Verkehr gebracht wird, unter eine dieser Richtlinien, braucht es die Angabe eines Importeurs.

Enthält eine Maschine Teile (z.B. Elektromotoren), auf welche eine der NLF-Richtlinien anwendbar ist, dann bedeutet das nicht, dass es die Importeurangaben braucht, weil diese Teile nicht separat (sondern nur zusammen mit der konformen Maschine) in Verkehr gebracht werden.

Werden jedoch solche Teile separat in Verkehr gebracht, dann braucht es einen Importeur in UK. Davon ausgenommen ist, wenn solche Teile als Ersatzteile verwendet werden (s. entsprechende Frage zu den Ersatzteilen).

Technische Unterlagen

Welche Vorschriften gelten für die technischen Unterlagen?

Grundsätzlich ist das Gleiche wie in der EU vorgesehen, insbesondere:

  • die technischen Unterlagen werden beim Hersteller oder dessen Bevollmächtigten aufbewahrt und dienen dem Nachweis der Konformität;
  • die technischen Unterlagen müssen mindestens 10 Jahre seit Inverkehrbringen des Produkts aufbewahrt werden; und
  • die Marktaufsichtsbehörden oder andere Behörden haben ein Herausgaberecht zur Prüfung der Konformität.

Was muss die Konformitätserklärung beinhalten?

Die Konformitätserklärung (UK-Declaration of Conformity) hat den gleichen Zweck und Inhalt wie in der EU. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter erklären darin, dass das genannte Produkt den einschlägigen Vorschriften des Vereinigten Königreichs entspricht.

Ferner sind Name und Adresse des Herstellers (ggf. seines Bevollmächtigten) und der prüfenden Drittstelle (falls gesetzlich vorgeschrieben) aufzuführen. Ferner beinhaltet sie Informationen zur Identifizierung des Produkts, wie z.B. eine allgemeine Bezeichnung, Funktion, Modell, Typ, Seriennummer des Produkts.

Nebst der Erklärung, dass die Maschinengesetzgebung eingehalten wird, ist auch die Nennung von weiteren technischen Vorschriften (z.B. Niederspannungs-, EMV-Vorschriften), welche eingehalten werden, erforderlich. Auch die angewandten britischen Normen («designated standards») sind zu bezeichnen. Schliesslich wird die Erklärung mit Datum und Unterschrift versehen.

Die britischen Behörden haben ein Dokument mit harmonisierten EN-Normen veröffentlicht. Sie finden das Dokument hier. Daraus schliessen wir, dass die britischen Behörden die Auflistung von harmonisierten EN-Normen (tel quel wie auf einer EU-Konformitätserklärung) akzeptieren.

Es muss kein sog. Dokumentationsbevollmächtigter genannt werden. Unter einem Dokumentationsbevollmächtigten verstehen wir, die Person, welche gemäss Maschinenrichtlinie (Anhang II, 1., A, 2.) vom Hersteller bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen zusammenzustellen.

Gemäss unseren Informationen wurde in der britischen Gesetzgebung der Satzteil «who must be established in a EEA state» gestrichen.

Braucht es eine in UK niedergelassene Person, die bevoll-mächtigt ist, die technischen Unterlagen zusammenzustellen (wie in der EU-Maschinenrichtlinie vorgesehen; Anhang II, 1., A. Ziffer 2 bzw. B. Ziffer 2 für unvollständige Maschinen)?

Nein, diese Person muss nicht im Vereinigten Königreich niedergelassen sein. Folglich kann dort Name und Adresse des Schweizer Herstellers eingetragen werden.

Gemäss unseren Informationen wurde in der britischen Gesetzgebung der Satzteil «who must be established in a EEA state» gestrichen.

Wer stellt die Konformitätserklärung aus?

Das kann durch den Schweizer Hersteller erfolgen oder (freiwillig) durch einen «authorised representative». Setzt der Hersteller einen «authorised representative» ein, dann muss dieser in UK niedergelassen sein.

Müssen die technischen Unterlagen im Vereinigten Königreich aufbewahrt werden?

Nein, das ist nicht vorgesehen. Die technischen Unterlagen bleiben beim Hersteller, welcher sie auf Verlangen den Marktaufsichtbehörden zur Verfügung stellen muss.

Wo bekommt man eine Konformitäts- oder Einbauerklärung für Maschinen und unvollständige Maschinen für das Vereinigte Königreich?

Swissmem hat je ein Muster erstellt. Die Muster können mit dem Vermerk «UKCA Konformitäts- und Einbauerklärung» per Mail an postbueronoSpam@swissmem.ch bestellt werden. Für Mitglieder sind sie kostenlos, für Nicht-Mitglieder kosten sie CHF 50.00 (zzgl. MwSt.). Sie sind nur als Paket erhältlich.

 

Unvollständige Maschine

Wann ist ein Produkt eine unvollständige Maschine gemäss den britischen Vorschriften und wie wird sie gekennzeichnet?

Die Definition der unvollständigen Maschine in der britischen Gesetzgebung entspricht derjenigen in der EU-Maschinenrichtlinie (Art. 2, Abs. 2, Bst. g).

Weil eine unvollständige Maschine nicht restlos die Anforderungen der Maschinengesetzgebung erfüllt, darf sie – wie in der EU – nicht mit einem UKCA-Zeichen versehen werden. Begleitet wird sie von einer Einbauerklärung.

Was muss die Einbauerklärung beinhalten?

Die Einbauerklärung (UK-Declaration of Incorporation) hat den gleichen Zweck und Inhalt wie in der EU. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter erklären darin, dass das genannte Produkt erst dann in Betrieb genommen werden darf, wenn festgestellt wurde, dass die Maschine, in welche die unvollständige Maschine integriert worden ist, den Vorschriften entspricht.

Ferner sind Name und Adresse des Herstellers, allenfalls seines Bevollmächtigten aufzuführen. Ferner beinhaltet sie eine Beschreibung und die Identifizierung der unvollständigen Maschine z.B. eine allgemeine Bezeichnung, Funktion, Modell, Typ, Seriennummer des Produkts.

Nebst der Erklärung, welche Anforderungen der Maschinengesetzgebung zur Anwendung kommen und eingehalten werden, ist auch die Nennung von weiteren technischen Vorschriften (z.B. Niederspannungs-, EMV-Vorschriften), welche eingehalten werden, erforderlich. Der Hersteller erklärt darin auch, dass die vorgeschriebenen technischen Unterlagen erstellt worden sind.

Die Einbauerklärung enthält die Verpflichtung, den Behörden die technischen Unterlagen zu übermitteln und die Art der Übermittlung.

Gemäss unseren Informationen und unserem Verständnis ist kein Erfordernis, dass in der Konformitätserklärung ein sog. Dokumentationsbevollmächtigter genannt werden muss. Unter einem Dokumentationsbevollmächtigten verstehen wir, die Person, welche gemäss Maschinenrichtlinie (Anhang II, 1., B, 2.) vom Hersteller bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen zusammenzustellen.

Gemäss unseren Informationen wurde in der britischen Gesetzgebung der Satzteil «who must be established in a EEA state» gestrichen.

Schliesslich wird die Erklärung mit Datum und Unterschrift versehen.

 

Drittstellenprüfung

Werden Prüfzertifikate von Drittstellen mit Sitz in der EU von den britischen Behörden anerkannt?

Ist die Prüfung durch eine benannte Stelle (Drittstelle) vorgeschrieben, müssen ab dem 1. Januar 2025 die Zertifikate von einer im Vereinigten Königreich niedergelassenen benannten Stelle ausgestellt sein. Ab diesem Zeitpunkt werden Zertifikate von benannten Stellen aus der EU nicht mehr anerkannt.

Fällt ein Produkt unter eine der fünf Kategorien des Mutual Recognition Agreements zwischen der Schweiz und UK (vgl. Einleitung), dann wird auch das Zertifikat einer in der Schweiz niedergelassenen Prüfstelle anerkannt, welche prüft, ob das Produkt den britischen Vorschriften entspricht.

Eine Erleichterung wurde ebenfalls beschlossen, welche wiederkehrende Produktprüfungen betrifft. Eine Re-Zertifizierung gemäss den EU-Anforderungen durch eine nicht in Grossbritannien niedergelassene Prüfstelle, sofern bis spätestens 31. Dezember 2024 abgeschlossen, kann bis zum Ablauf des Zertifikats oder längstens bis zum 31. Dezember 2027 als Grundlage zur Anbringung des UKCA-Zeichens verwendet werden. Als Deadline massgebend ist der Termin, welcher früher eintreten wird. Läuft das Zertifikat vor Ende Dezember 2027 ab, muss eine benannte Stelle mit Sitz in UK das Produkt (re-)zertifizieren (ausgenommen ist der Anwendungsbereich des MRA Schweiz – UK (vgl. Einleitung)). Andernfalls wird dies erst ab dem 1. Januar 2028 vorgeschrieben.

Sind die erwähnten Bedingungen erfüllt, hat diese Erleichterung somit die Wirkung, dass ein Hersteller die UKCA-Kennzeichnung anbringen kann, ohne dass er eine UK-Prüfstelle beauftragen muss.

Vom Hersteller freiwillig in Auftrag gegebene Drittstellenprüfungen sind davon nicht betroffen.

Wie erwähnt, gilt für die Produktkategorien des eingangs erwähnten Abkommens zwischen dem Vereinigten Königreich und der Schweiz eine Ausnahme. Für diese Produktkategorien wird eine Zertifizierung einer Schweizer Drittstelle seitens der britischen Behörden anerkannt. Die Drittstelle prüft die Konformität mit dem britischen Recht. Für Maschinen gilt dies allerdings nicht.

Ersatzteile

Müssen Ersatzteile, welche für ein damals als CE-konform geprüftes Produkt bestimmt sind und ins Vereinigte Königreich importiert werden, die aktuellen Anforderungen erfüllen?

Ersatzteile müssen «lediglich» die Anforderungen erfüllen, welche zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Reparaturprodukts galten und folglich nicht diejenigen, welche im Zeitpunkt des Imports des Ersatzteils gelten. Es muss allerdings anhand von Unterlagen der Nachweis erbracht werden, dass es sich um ein Ersatzteil handelt (und nicht einzeln in Verkehr gebracht wird).

Ob diese Regelung auch für die formellen Anforderungen gilt (d.h. ein Ersatzteil mit der CE-Kennzeichnung und mit der EU-Konformitäts- bzw. Einbauerklärung eingeführt werden kann), ist offengeblieben. Nach unserem Dafürhalten muss dies in jedem Fall dann so sein, wenn sich die britischen Anforderungen zwischenzeitlich verändert haben. Ansonsten würde das Ersatzteil UKCA-gekennzeichnet, obwohl es die aktuellen Anforderungen nicht erfüllt, und diese Situation gilt es unbedingt zu verhindern. Das Gleiche gilt auch, wenn die europäischen Anforderungen sich zwischenzeitlich gewandelt haben.

Wichtig erscheint uns die deutliche Deklaration als Ersatzteil.

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Letzte Aktualisierung: 30.11.2022, Urs Meier