Gemäss dem am 20 März 2024 neu in Kraft getretenen Artikel 14f der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine müssen Exporteure beim Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, dem Transport und der Durchfuhr von Gütern nach den Anhängen 3 und 19 sowie von Gütern mit hoher Priorität gemäss Anhang 31 nach einem Drittstaat (ausserhalb EWR und eines Partnerlandes) die Wiederausfuhr dieser Güter nach oder zur Verwendung in Russland der Gegenpartei vertraglich verbieten. Zudem müssen für den Fall eines Verstosses angemessene Abhilfemassnahmen vertraglich vorgesehen sein und Exporteure müssen Verstösse dem SECO unverzüglich melden.
Die Anhänge 3 und 19 sind in der Verordnung integriert und aufgeführt: Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (admin.ch). Der Anhang 31 ist hier abrufbar.
Die Vertragspflicht zur Verhinderung der Wiederausfuhr trat vor wenigen Tagen in Kraft. Sie ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 1. Februar 2024 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 20. Dezember 2024 erfüllt sind.
Das SECO hat in seinen Auslegungshilfe Sanktionsmassnahmen unter Ziff.2.5 eine mögliche Formulierung der Vertragsklausel auf Deutsch, Französisch und Englisch publiziert. Dies gleiche Formulierung ist ebenfalls in den FAQ der EU zu 833/2014 EU-Consolidated FAQs 833/2014 aufgeführt. Wir empfehlen, sich diese Formulierungen als Grundlage zu nehmen.
Bei Fragen steht den Mitgliedsunternehmen Rechtsanwältin Doris Anthenien (d.antheniennoSpam@swissmem.ch) Ressortleiterin Recht, gerne zur Verfügung.