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Freihandelsabkommen CH/UK: Kumulation mit Vormaterialien aus der EU und TK wieder möglich

Am 1. Januar 2021 trat das Handelsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich (UK) in Kraft. Am ersten Treffen des zuständigen Gemischten Ausschusses wurden zentrale Themen für die Handelsbeziehungen zum Vereinigten Königreich wie die Ursprungskumulation und die Weiterentwicklung des Abkommens diskutiert.

Die Schweiz und das Vereinigte Königreich (UK) haben sich anlässlich des Treffens des Gemischten Ausschusses vom 8. Juni 2021 darauf geeinigt, die revidierten Regeln des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (PEM-Übereinkommen) in das Handelsabkommen Schweiz - UK aufzunehmen. Die Listenregeln legen das Mass an Be- oder Verarbeitung fest, welches ein Erzeugnis erfahren muss, um den Ursprung (CH-Ursprung) im Sinne eines Freihandelsabkommens zu erlangen.

Diese Änderung soll unter Vorbehalt der erforderlichen Genehmigungsprozesse per 1. September 2021 vorläufig angewendet und anschliessend dem Parlament vorgelegt werden.

Im Hinblick auf die per 1. September 2021 vorgesehene Änderung der Ursprungsregeln des Handelsabkommens Schweiz-UK ist auch die Kumulation mit Vormaterialien aus der EU oder der Türkei seit dem 9. Juni 2021 im Sinne einer Übergangsregelung möglich, da aktuell die Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens und des FHA CH-UK identisch sind.

Wenn eine CH-Firma also kumulieren will, braucht sie aus der EU oder der TĂĽrkei einen PEM-Ursprungsnachweis unter dem jeweiligen Freihandelsabkommen (FHA).

Details finden Sie in diesem Zirkular der Eidgenössischen Zollverwaltung.

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Letzte Aktualisierung: 01.07.2021