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Was ist bei der Anstellung von ukrainischen GeflĂĽchteten zu beachten?

Der Schutzstatus S ermöglicht eine unbürokratische Anstellung von Geflüchteten aus der Ukraine. Was muss im Arbeitsvertrag berücksichtigt werden und welche Bewilligung braucht es?

Seit Kriegsbeginn sind bereits mehrere Zehntausend Menschen aus der Ukraine in die Schweiz geflüchtet. Dank der Aktivierung des Schutzstatus S durch den Bundesrat erhalten die Schutzsuchenden unbürokratisch und ohne Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens ein Aufenthaltsrecht. Zudem können die Geflüchteten ohne Wartefrist eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Der Schutzstatus S ermöglicht auch Reisetätigkeit und eine Arbeitsaufnahme ausserhalb des Wohnkantons. Wie regionale Arbeitsvermittlungen berichten, verfügen viele Geflüchtete über eine solide schulische und berufliche Ausbildung. Vor allem seien jüngere Schutzsuchende gut qualifiziert und haben fundierte Englischkenntnisse.

Der erleichterte Zugang zum Arbeitsmarkt eröffnet der MEM-Industrie eine Chance dem Fachkräftemangel in der Branche entgegenzuwirken. Über die Stellenplattform «www.find-your-future.ch/ukraine» sind bereits Stellenangebote aufgeschaltet.Für eine reibungslose Anstellung sind dabei die nachfolgenden Schritte zu beachten.

Empfehlungen fĂĽr das Vorgehen

Bevor ein Gesuch um Arbeitsbewilligung eingereicht wird, ist zu prĂĽfen, ob eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis S) vorhanden ist. Es empfiehlt sich im Arbeitsvertrag festzuhalten, dass der Arbeitsvertrag nur unter Vorbehalt der Erteilung der erforderlichen Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung gĂĽltig zustande kommt.  Da der Schutzstatus S jederzeit wegfallen oder nicht verlängert werden kann, ist es ratsam den Arbeitsvertrag auf 1 Jahr zu befristen und eine kurze KĂĽndigungsfrist von 1 Monat zu vereinbaren. Es kann aber auch vereinbart werden, dass der Arbeitsvertrag nach Ablauf der Bewilligung endet. Die orts- und branchenĂĽbliche Löhne sowie Arbeitsbedingungen sind zu beachten und entsprechen der Qualifikation sowie dem Stellenprofil.

Die Erteilung der Bewilligung erfolgt durch die kantonalen Arbeitsmarktbehörden des Einsatzkantons. Gesuchsteller ist der Arbeitgeber. Er hat das Gesuch vor Arbeitsbeginn zu stellen und mit folgenden Unterlagen einzureichen:

  • kantonales Gesuchformular /Formular Stellenantritt
  • Kopie des Ausländerausweises (Ausweis S)
  • Passkopie
  • Kopie gegenseitig unterzeichneter Arbeitsvertrag
  • Kopie Lebenslauf und Diplome falls vorhanden
  • evtl. Nachweis der Stellenmeldepflicht (vgl. Check-Up 2022 (arbeit.swiss)).

Für Arbeitnehmer mit Schutzstatus S sind auch Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten (AHV, IV, EO, UVG und PK).

Zu beachten ist, dass auch für eine Praktikumsanstellung eine Arbeitsbewilligung vor Stellenantritt einzuholen ist, da es sich um eine Erwerbstätigkeit handelt. Als Praktikum bezeichnet man ein befristetes Arbeitsverhältnis mit Ausbildungscharakter. Mit dem Gesuch ist ein Ausbildungsprogramm und ein befristeter Praktikumsvertrag (Höchstdauer je nach Kanton unterschiedlich) mit einem orts- und branchenüblichen Praktikumslohn einzureichen.

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Letzte Aktualisierung: 06.05.2022