Ist der Arbeitnehmende bettlägerig oder muss regelmässig zum Arzt schliesst die Krankheit in der Regel die Ferienfähigkeit aus. Sofern der Arbeitnehmende trotz Krankheit ferienfähig ist, ist die Kompensation des Ferienanspruchs während einer längeren krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit durchaus möglich. Die Beweislast für die Ferienunfähigkeit liegt gemäss Art. 8 ZGB beim Arbeitnehmenden. Vorhandene Arztzeugnisse belegen in der Regel zwar die Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht gleichzeitig die Ferienunfähigkeit.
Die Ferienfähigkeit kann nur ganz oder gar nicht vorliegen. Dies im Gegensatz zur Arbeitsunfähigkeit, welche auch teilweise vorliegen kann. Die Ferienfähigkeit kann nur dann bejaht werden, wenn der Sinn und Zweck der Ferien – die Erholung – gewährleistet ist. Mindestens bei einer teilweisen Arbeitsfähigkeit kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die Ferienfähigkeit gegeben ist. Im Zweifelsfall ist in solchen Fällen ein Arztzeugnis einzuholen. Dieses sollte sich explizit zur Frage der Ferienfähigkeit äusseren. Bei Ferienfähigkeit des Arbeitnehmenden, werden die Ferien vollumfänglich abgezogen. Dies unabhängig, ob eine ganze oder teilweise Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Bezieht der Arbeitnehmende trotz Arbeitsunfähigkeit Ferien, ist in dieser Zeit der volle Lohn zu bezahlen. Sofern der Lohn zu 80% durch Taggelder einer Krankentaggeldversicherung bezahlt wird, müsste der Arbeitgeber die Versicherung über den Ferienbezug des Arbeitnehmenden informieren. Konsequenterweise würde die Versicherung die entsprechenden Taggelder vorübergehend für die Dauer der Ferien einstellen.
Oft stellt sich in diesem Zusammenhang ebenfalls die Frage, wie mit Arztzeugnissen verfahren werden soll, welche während den laufenden Ferien ausgestellt werden. Grundsätzlich muss der Arbeitnehmende die Arbeitsunfähigkeit beweisen und begründen, weshalb diese zu einer Ferienunfähigkeit geführt hat. Sofern Zweifel auftreten sollten, besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmende den Arzt von der Schweigepflicht entbindet und dem Arbeitgeber damit ermöglicht, direkt beim Arzt Informationen einzuholen. Zudem ist zu empfehlen, in einem Reglement festzuhalten, dass eine allfällige Krankheit bzw. ein Unfall während den Ferien sofort und nicht erst nach der Rückkehr zu melden ist. So können allfällige Missbräuche frühzeitig verhindert werden.
Für weitere Fragen steht Ihnen Herr Claudio Haufgartner, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik (044 384 42 26 oder c.haufgartnernoSpam@swissmem.ch) gerne zur Verfügung.