Gemäss Art. 329 Abs. 3 des Obligationenrechts muss der Arbeitgeber nach erfolgter Kündigung dem Arbeitnehmenden die erforderliche Zeit für die die Suche einer neuen Arbeitsstelle gewähren. Dabei spielt es keine Rolle, welche Partei das Arbeitsverhältnis gekündigt oder wie lange das Arbeitsverhältnis gedauert hat.
Nicht jeder Tatbestand erfüllt den Gesetzeswortlaut
Die im Gesetz umschriebene Zeit für die Stellensuche umfasst die Dauer für Bewerbungsgespräche bei einem möglichen neuen Arbeitgeber. Sie muss auch für die Bewältigung des Wegs reichen. Nicht darunter fallen jedoch gemäss Praxis die Zeit für das Zusammenstellen des Bewerbungsdossiers oder für die Suche nach offenen Stellen auf Jobplattformen. Dafür muss der Arbeitnehmende die ordentliche Freizeit aufwenden.
Dauer der freien Zeit zur Stellensuche
Der Umfang und der Zeitpunkt der freien Zeit hängen von der konkreten Situation ab. In diesem Zusammenhang sind die Länge der ordentlichen Kündigungsfrist sowie die konkrete Stellung des Arbeitnehmenden auf dem Arbeitsmarkt (Alter, Beruf oder Ausbildung) wichtige Kriterien. Als üblich erachten die Gerichte einen halben Tag pro Woche oder auf Wunsch des Mitarbeitenden auch zweimal zwei Stunden pro Woche oder einen ganzen Tag alle zwei Wochen (AGer. ZH JAR 1999 201).
Absprache mit dem Arbeitgeber
In jedem Fall muss der Arbeitnehmende die Beanspruchung der benötigten Zeit unter Berücksichtigung der Firmeninteressen mit dem Arbeitgeber absprechen. Insbesondere darf er auf keinen Fall ohne Genehmigung des Arbeitgebers dem Arbeitsplatz fernbleiben. Die Nennung der Vorstellungsadresse kann jedoch nicht Voraussetzung für die Gewährung der Freizeit durch den Arbeitgeber sein. Dies wäre ein Eingriff in die Geheimsphäre des Arbeitnehmenden (OGer LU JAR 1989 178). Weiter müssen grundsätzlich Randstunden für die Stellensuche benutzt werden.
Im Falle eines Missbrauchs, wenn z.B. der Arbeitnehmende Freizeit verlangt, obwohl er bereits eine neue Anstellung gefunden hat, kann der Arbeitgeber den Bezug von Ferien oder eine Zeitkompensation verlangen.
Wird die Absenz bezahlt?
Die Frage, ob die gewährte Freizeit für die Stellensuche entschädigt werden muss, wird vom Gesetz nicht beantwortet. Die Praxis geht im Regelfall jedoch davon aus, dass dies bei einer Vollzeitanstellung im Monatslohn der Fall ist. Wenn dagegen der Mitarbeitende im Stunden- oder Akkordlohn angestellt ist, besteht grundsätzlich kein Anrecht auf Bezahlung dieser Freizeit. Ebenso besteht keine Verpflichtung zu einer Entschädigung, wenn der Arbeitnehmende die Kündigung aufgrund seines Verhaltens selber verschuldet hat, beispielsweise durch hohe Fehlzeiten ohne Angabe eines Grundes.
Swissmem-Mitgliedern gibt Marcel Marioni, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik (044 384 42 09 oder m.marioninoSpam@swissmem.ch) Auskunft.