Im Folgenden ein kurzer Überblick über das «Ob und Wie» Jugendliche beschäftigt werden dürfen und welche Verantwortung der Arbeitgeber trägt:
Insbesondere in Bezug auf jugendliche Arbeitnehmende trifft den Arbeitgeber eine erhöhte Fürsorgepflicht. Jugendliche sind im Berufsalltag meistens noch unerfahren. Sie verfügen nicht über ein entsprechendes Gefühl für die Gefahren am Arbeitsplatz und sind physisch noch nicht gleichermassen leistungsfähig wie die erwachsenen Mitarbeiter im Betrieb. Die erhöhte Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ist somit gewissermassen der Gegenpol zur erhöhten Schutzbedürftigkeit von jugendlichen Arbeitnehmenden.
Das Arbeitsgesetz konkretisiert mit einer Reihe von Sonderschutzvorschriften in den Art. 29 bis Art. 32 diese erhöhte Sorgfaltspflicht. Ergänzt werden die Bestimmungen durch Kapitel 4 in der Verordnung 1 und mit Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz.
Für Jugendliche unter 15 Jahren gilt grundsätzlich ein Arbeitsverbot. Unter gewissen Bedingungen dürfen sie ab 13 Jahren leichte Arbeiten und Botengänge verrichten. Eine leichte Arbeit liegt vor, wenn die Tätigkeit keinen negativen Einfluss auf die Gesundheit, Sicherheit sowie physische und psychische Entwicklung des Jugendlichen hat und weder der Schulbesuch noch die schulischen Leistungen negativ beeinflusst werden. Umfangmässig wird als leichte Tätigkeit eine tägliche Arbeitszeit von maximal 3 Std./Tag bzw. max. 9 Std./Woche betrachtet. Während der Schulferien sollte die Tätigkeit die Hälfte der Ferien nicht überschreiten und maximal 2 Wochen am Stück betragen. Die Arbeitszeit ist dabei auf 8 Stunden pro Tag (zwischen 6 und 18 Uhr) und maximal 40 Stunden pro Woche zu beschränken.
Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren dürfen unter gewissen Vorbehalten grundsätzlich beschäftigt werden. Es bestehen jedoch Einschränkungen in Bezug auf die Arbeitszeiten. So sind absolute und relative Höchstarbeitszeiten zu beachten. Die absolute tägliche Höchstarbeitszeit beträgt 9 Stunden. Andererseits darf die tägliche Arbeitszeit diejenige der anderen Arbeitnehmenden im gleichen Betrieb nicht überschreiten. Jugendliche, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, dürfen bis spätestens 20 Uhr arbeiten, im Alter zwischen 16 und 18 Jahren höchstens bis 22 Uhr.
Nach Erreichen des 16. Altersjahrs dürfen Jugendliche auch in der Nacht oder an Sonntagen arbeiten. Dies jedoch nur, sofern eine entsprechende Bewilligung vorliegt. Nacht- und Sonntagsarbeit für Jugendliche werden in der Regel nur bewilligt, wenn dies zum Erreichen der Ziele der beruflichen Grundausbildung notwendig ist.
Ein generelles Verbot für Jugendliche besteht für gefährliche Arbeiten. Darunter fallen Arbeiten, welche die Gesundheit, die Ausbildung und die Sicherheit der Jugendlichen sowie deren physische und psychische Entwicklung beeinträchtigen können. Als gefährlich qualifiziert werden unter anderem Arbeiten mit Werkzeugen, Transporteinrichtungen und Maschinen, bei welchen erfahrungsgemäss eine erhöhte Unfallgefahr besteht (z.B. Dampfkessel), Arbeiten mit besonders gefährlichen Chemikalien, Arbeiten bei extremer Hitze und Kälte, Lärm oder Erschütterungen, etc. Ausnahmen vom Verbot gefährlicher Arbeiten sind auch hier möglich, sofern dies im Rahmen der beruflichen Grundausbildung notwendig ist.
Es ist nicht immer einfach, mit den diesbezüglichen Regelungen und Ausnahmen vertraut zu sein bzw. zu bleiben. In einem Betrieb kommen zudem viele weitere Bestimmungen des Arbeitsgesetzes und seiner Verordnungen zum Tragen, weshalb es wichtig ist, zumindest über eine Person im Betrieb zu verfügen, die sich über Themen wie Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz auf dem Laufenden hält und deren Umsetzung im Betrieb sicherstellt.
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