Ein Arbeitgeber darf nach Ablauf der Probezeit ein Arbeitsverhältnis nicht kündigen, während der Arbeitnehmende obligatorischen Militär-, Schutz- oder Zivildienst in der Schweiz leistet. Dasselbe gilt während vier Wochen vor und nach dem Dienst (Art. 336c Abs. 1 lit. a OR), wenn die Dienstleistung mehr als elf Tage dauert. Damit wird die sog. «Sperrfrist» definiert. Bei allen Sperrfristen (Bsp. auch bei Krankheit und Schwangerschaft) muss zwischen zwei Konstellationen unterschieden werden: a) dem Aussprechen der Kündigung vor der Sperrfrist und b) während der Sperrfrist:
- a) Spricht der Arbeitgeber die Kündigung vor Beginn einer Sperrfrist aus, ist die Kündigung gültig. Die Kündigungsfrist ruht aber während der Dauer der Sperrfrist und läuft danach weiter bis sie zu Ende ist (Art. 336c Abs. 2 OR).
- b) Befindet sich der Arbeitnehmende in einer Sperrfrist, ist eine Kündigung seitens des Arbeitgebers nicht rechtswirksam. Eine solche Kündigung wäre nichtig und muss nach Ablauf der Sperrfrist nochmals ausgesprochen werden.
Berechnung der Sperrfrist beim Militärdienst
Es ist zwischen Einsätzen von bis zu 11 Tagen und mehr als 11 Tagen zu unterscheiden:
- Bei Einsätzen von 11 Tagen und weniger bemisst sich die Sperrfrist anhand der Anzahl Tage des Militärdiensteinsatzes. Hier ein Beispiel: Der Arbeitnehmende leistet einen Militärdiensteinsatz von einer Woche vom 5. bis am 12. August. Dem Arbeitnehmenden kann zwischen dem 5. und 12. August nicht gekündigt werden. Eine solche Kündigung wäre nichtig. Wird die Kündigung im Juli ausgesprochen, ist die Kündigung gültig. Die Kündigungsfrist beginnt am 1. August zu laufen, ruht zwischen dem 5. und 12. August und läuft am 13. August weiter. Bei einer zweimonatigen Kündigungsfrist endet das Arbeitsverhältnis Ende Oktober. Ein Arbeitsverhältnis aufgrund von Art. 336c Abs. 3 OR endet immer auf das Ende eines Monates, wenn nichts anderes vereinbart ist.
- Bei Einsätzen von mehr als 11 Tagen beginnt die Sperrfrist bereits 4 Wochen vor Beginn des Militärdienstes und dauert bis 4 Wochen nach dessen Beendigung. Ein Beispiel: Ein Arbeitnehmender leistet einen Militärdiensteinsatz von zwei Wochen bspw. vom 5. bis am 18. Oktober. Dem Arbeitnehmer darf 4 Wochen vor dem 5. Oktober und bis 4 Wochen nach dem 18. Oktober nicht gekündigt werden. Das heisst, zwischen dem 7. September und 15. November ist der Arbeitnehmende geschützt. Eine Kündigung wäre nichtig.
Wird die Kündigung im August ausgesprochen, ist sie gültig. Die Kündigungsfrist beginnt dann am 1. September zu laufen, ruht während der Sperrfrist zwischen dem 7. September und 15. November und läuft am 16. November weiter. Wird die Kündigungsfrist unterbrochen, muss diese in Kalendertage für die vorgesehenen Kündigungsmonate umgerechnet werden. Bei einer zweimonatigen Kündigungsfrist, welche im September zu laufen beginnt, ergeben sich also 61 Kalendertage (30 für September und 31 für Oktober). Im September laufen sechs Tage Kündigungsfrist ab, bis die Sperrfrist beginnt. Ab dem 16. November dauert die restliche Kündigungsfrist daher noch 55 Kalendertage und endet somit am 9. Januar im neuen Jahr. Das Arbeitsverhältnis endet aufgrund Art. 336c Abs. 3 OR ohne andere Abmachung Ende Januar.
Zusammenfassung
- Dauert der Militärdienst weniger als 11 Tage, dauert die Sperrfrist nur so lange wie der Militärdiensteinsatz selbst.
- Dauert der Militärdienst länger als 11 Tage, dauert die Sperrfrist insgesamt 8 Wochen plus die Dauer des Militärdienstes.
- Wurde die Kündigung vor Beginn der Sperrfrist ausgesprochen, ruht die Kündigungsfrist für die gesamte Sperrfrist und läuft erst danach weiter. Die Sperrfrist und die Kündigungsfrist sind in diesem Fall in die Anzahl Kalendertage umzurechnen.
- Ohne gegenteilige Vereinbarung endet ein Arbeitsverhältnis immer auf Ende Monat, auch wenn die verlängerte Kündigungsfrist bereits früher abgelaufen ist.
Für weitere Fragen steht den Mitgliedfirmen von Swissmem Frau Eva Bruhin, stv. Bereichsleiterin Bereich Arbeitgeberpolitik (e.bruhinnoSpam@swissmem.ch), gerne zur Verfügung.
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