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Aktuelle Rechtsprechung zum Konkurrenzverbot

Das Bundesgericht hat in seinem Urteil BGE 145 III 365 vom April 2019 festgehalten, dass ein örtlich, zeitlich und gegenstÀndlich uneingeschrÀnktes oder unbestimmbares Konkurrenzverbot keine Wirkung entfaltet. Die Klausel «jede konkurrierende TÀtigkeit» ist jedoch durchaus zulÀssig.

Im vorliegenden Fall ging es um ein arbeitsvertragliches Konkurrenzverbot, wonach sich die Arbeitnehmerin verpflichtet hat, nach Beendigung des ArbeitsverhĂ€ltnisses jede konkurrenzierende TĂ€tigkeit zu unterlassen, d.h. weder auf eigene Rechnung ein GeschĂ€ft zu betreiben, das mit der Firma im Wettbewerb steht, noch in einem solchen GeschĂ€ft tĂ€tig zu sein oder sich daran zu beteiligen. Die Arbeitnehmerin machte vor Bundesgericht geltend, dass die Formulierung «jede konkurrenzierende TĂ€tigkeit» ungenĂŒgend bestimmt sei, weshalb das Konkurrenzverbot ungĂŒltig sei.

Das Bundesgericht machte zunĂ€chst AusfĂŒhrungen zu den GĂŒltigkeitsvoraussetzungen gemĂ€ss Art. 340 OR. Demnach ist ein Konkurrenzverbot immer schriftlich zu vereinbaren (Schriftformvorbehalt). Bis anhin wurden in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Klauseln, welche in sachlicher Hinsicht «jede konkurrenzierende TĂ€tigkeit» verbieten, als genĂŒgend bestimmt betrachtet. Auch im aktuelleren Entscheid vom April 2019 fĂŒhrt das Bundesgericht aus, dass die Beschreibung «konkurrenzierende TĂ€tigkeit» das Verbot auf den effektiven GeschĂ€ftsbereich begrenze (E.3.5.2.). Es sieht daher keinen Bedarf einer PraxisĂ€nderung und betĂ€tigt, dass diese Klausel genĂŒgend bestimmt beziehungsweise durch Auslegung nach dem Vertrauensprinzip hinreichend bestimmbar ist.

Das Bundesgericht prĂ€zisiert jedoch, dass nach geltendem Recht ein Konkurrenzverbot, das in seinem Umfang weder örtlich, zeitlich noch sachlich bestimmt oder bestimmbar ist – also z.B. ein uneingeschrĂ€nktes Verbot - keine Wirkung entfaltet. Erst wenn also der Umfang eines Konkurrenzverbots ĂŒberhaupt bestimmbar ist, kann allenfalls in einem zweiten Schritt ein Gericht darĂŒber entscheiden, ob das Verbot gemĂ€ss Art. 340a Abs. 2 ĂŒbermĂ€ssig ist und reduziert werden muss oder nicht.

FĂŒr die Arbeitgeber bedeutet dies, dass der Umfang eines Konkurrenzverbots nach wie vor örtlich, zeitlich und sachlich begrenzt werden muss. Die Klausel «jede konkurrenzierende TĂ€tigkeit» kann zwar verwendet werden, es wird jedoch darĂŒber hinaus empfohlen, die fĂŒr eine Firma besonders wichtigen GeschĂ€ftsfelder oder Produkte in einer nicht abschliessenden AufzĂ€hlung explizit zu nennen.

Swissmem-Mitgliedern gibt Zora Bosshart, Ressortleiterin Bereich Arbeitgeberpolitik, 044 384 42 23, z.bosshartnoSpam@swissmem.ch, gerne Auskunft.

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Letzte Aktualisierung: 13.10.2020