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Abgeltung von nicht bezogenen Ferien

Wie wird vorgegangen, wenn ein Mitarbeiter seine vorgesehenen Sommerferien nicht beziehen konnte und somit bis Ende Jahr sein Feriensaldo nicht aufbrauchen kann? Kann dann dafür eine Abgeltung bezahlt werden? Diese Fragen werden uns immer wieder gestellt, weil es oft die Mitarbeiter sind, die diese Forderung stellen.

Die Sommerferien neigen sich dem Ende zu und es kann sich die Frage der Abgeltung von nichtbezogenen Ferien stellen.

Artikel 329d Absatz 2 des Obligationenrechts (OR) hält fest, dass «die Ferien während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden dürfen». Damit soll die Gesundheit des Mitarbeiters geschützt werden. Die Ferien dienen primär der Erholung. Deshalb ist dieser Artikel Teil der absolut zwingenden Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts (Art. 361 OR).

• Dies bedeutet, dass eine Abgeltung durch Geldleistungen für nichtbezogenen Ferien verboten ist, auch wenn es der Mitarbeiter wünscht.

• Aus diesem Grund ist es auch obligatorisch, einmal im Jahr zwei zusammenhängende Ferienwochen zu beziehen (Art. 329c Absatz1 OR).

• Das Verbot, nichtbezogene Ferien durch Geldleistung abzugelten betrifft auch den Teil der Ferientage, welche allenfalls über das gesetzliche Minimum von vier Wochen gewährt werden (oder fünf Wochen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr).

• Die am Ende des Dienstjahres nichtbezogenen Ferientage bleiben gewahrt und werden zum gesetzlichen bzw. vertraglichen Ferienanspruch des folgenden Jahres kumuliert. Der Arbeitgeber muss den Mitarbeiter auffordern, seine Ferien bis zu einem festen Termin zu beziehen, wie dies oft in den betriebsinternen Personal Reglementen steht. Der Ferienanspruch verjährt grundsätzlich erst nach 5 Jahren, jedes Jahr ab dem Fälligkeitsdatum (Art. 128 Abs. 3 OR).

• Bei Missachtung des absolut zwingenden Ferienabgeltungsverbots riskiert der Arbeitgeber im Falle eines Gerichtsverfahrens eine Doppelzahlung, d.h. er muss die bereits abgegoltenen Ferien am Ende des Arbeitsverhältnisses erneut bezahlen.

Kann ein verbleibender Ferienanspruch bei Vertragsende durch Geldleistungen abgegolten werden?

Es sei daran erinnert, dass das Gesetz in Artikel 329c Absatz 1 OR festhält, dass «die Ferien in der Regel im Verlauf des betreffenden Dienstjahres zu gewähren sind».

Im Fall einer Vertragskündigung und wenn der Mitarbeiter seinen Ferienanspruch nicht aufgebraucht hat, kann vom Mitarbeiter deshalb grundsätzlich verlangt werden, dass er sein Feriensaldo während der Kündigungsfrist bezieht. Es kann jedoch sein, dass der Feriensaldo die Kündigungsfrist übersteigt oder der Mitarbeiter eine neue Arbeitsstelle suchen muss. Soweit der Arbeitnehmer aus diesen Gründen seine Ferien oder einen Teil davon nicht real beziehen kann, kann der Arbeitgeber den Ferienanspruch am Ende des Arbeitsverhältnisses durch eine Geldleistung abgelten.

Im Fall von Arbeitsverträgen, bei denen die Arbeitsleistung stark schwanken kann, erlaubt das Bundesgericht ausnahmsweise, dass dem Mitarbeiter die Ferientage mittels Geldleistungen abgegolten werden, wenn im Arbeitsvertrag und in der Lohnabrechnung der für die Abgeltung der Ferien bestimmte Lohnanteil in Form eines festen Betrags oder Prozentanteils klar ausgewiesen ist. Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung empfiehlt sich aber auch in diesen Fällen, den Ferienzuschlag erst beim tatsächlichen Ferienbezug auszuzahlen. Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung empfiehlt sich aber auch in diesen Fällen, den Ferienzuschlag erst beim tatsächlichen Ferienbezug auszuzahlen.

Bei Fragen steht Béatrice Martin-Flatin, Ressortleiterin Arbeitgeberpolitik (044 384 42 07) den Swissmem-Mitgliedern gerne zu Verfügung.

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Letzte Aktualisierung: 12.09.2017