Unentgeltlichkeit die Regel
Probearbeiten ist grundsätzlich zulässig. Dabei wird die Eignung des Bewerbers für eine bestimmte Stelle im Betrieb praktisch getestet. Ob Arbeit auf Probe zu entgelten ist, ist umstritten. Das Arbeitsgericht Zürich geht beispielsweise davon aus, dass Probearbeiten in der Regel unentgeltlich erfolgt. Dies sei aber nur dann der Fall, wenn die Parteien für den Probeeinsatz die Unentgeltlichkeit vereinbart haben. Liegt keine entsprechende Vereinbarung vor, wird Entgeltlichkeit vermutet und somit bestehe zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis (Entscheid AH160071 vom 13. Dezember 2016). Die Lohnhöhe bestimmt sich hierbei nach Art. 322 OR. Dort lässt sich nachlesen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Lohn zu entrichten hat, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist. Um spätere Diskussionen zu vermeiden, sollte der Arbeitgeber deshalb vorab mit dem Bewerber klären und am besten schriftlich festhalten, ob das Probearbeiten entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt und auch wie lange es dauern soll. Der Probelauf endet dann automatisch mit Ablauf der vereinbarten Frist. Wenn die Arbeit auf Probe ununterbrochen weitergeführt wird, zählt die Zeit von Anfang an als Probezeit.
Schadenersatz bei Täuschung
Wenn der Arbeitgeber nicht ernsthaft an einer tatsächlichen Anstellung interessiert ist, kann er schadenersatzpflichtig werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Probemitarbeiter beispielsweise gutgläubig ein anderes Stellenangebot ausschlägt. In Missbrauchsfällen, wo bloss eine kostenlose Arbeitskraft erschlichen wird, kann zudem ein Lohnersatz gefordert werden.
Im Betrieb unfallversichert
Arbeitet der Probemitarbeiter mindestens 8 Wochenstunden im Unternehmen, ist er gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Freizeitunfälle obligatorisch bei der SUVA versichert. Dies gilt auch, wenn die Parteien vereinbart haben, dass die Probearbeit unentgeltlich erfolgen soll. Arbeitet er aber weniger als 8 Wochenstunden im Betrieb, ist er nur gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Unfälle auf dem direkten Arbeitsweg versichert. Dagegen muss er sich gegen Freizeitunfälle selber bei seiner Krankenkasse versichern.
Für weitere Fragen steht Mitgliedsfirmen von Swissmem Herr Jan Krejci, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik (j.krejcinoSpam@swissmem.ch), gerne zur Verfügung.