In Anwendung von Art. 336c Abs. 1, 2 und 3 OR, sind Kündigungen, die vor dem Beginn einer der genannten Sperrfristen ausgesprochen wurden, weiterhin rechtsgültig. Eine erneute Kündigung durch den Arbeitgeber ist somit nicht erforderlich. Die Kündigungsfrist dagegen wird durch die Sperrfrist unterbrochen und beginnt erst nach Ablauf der Sperrfrist erneut. Letztere gilt im «ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen (Art. 336c Abs. 1b OR)».
«Zweck dieser Bestimmung ist es, den betroffenen Mitarbeitenden eine vollständige Kündigungsfrist zu gewähren. Tatsächlich ist es kaum wahrscheinlich, dass beispielsweise kranke oder verunfallte Mitarbeitende in dieser Zeit eine Stelle finden können. Es ist somit davon auszugehen, dass diese gesetzliche Bestimmung zum Schutz kranker Mitarbeitender geschaffen wurde. Diese Auslegung erklärt insbesondere, wie sich die Frist berechnet (Vgl. Monatsthemen, Swissmem, Februar 2010)».
In praktischer Hinsicht sollte man Folgendes beachten:
- Die massgebliche Anzahl Tage der Sperrfrist bezieht sich auf Kalendertage und nicht etwa Arbeitstage.
- Während der Sperrfrist ist unabhängig vom Grad der Arbeitsunfähigkeit (z. B. 50%ige Arbeitsunfähigkeit) jeweils ein ganzer Tag anzurechnen.
- Bei einem erneuten Auftreten derselben Krankheit wird die Kündigungsfrist des betreffenden Mitarbeitenden erneut ausgesetzt, allerdings nur für die Restzeit der Sperrfrist. Die einzelnen, auf dieselbe Ursache zurückgehenden Absenzen sind somit zusammenzuzählen, bis die Frist erschöpft ist (Vgl. Monatsthemen, Swissmem, Februar 2010).
- Bei jeder neuen Krankheit, jedem neuen Unfall oder bei Eintritt einer Schwangerschaft etc., die während der Kündigungsfrist eintreten, beginnt die Sperrfrist erneut zu laufen.
- Das Dienstalter des betroffenen Mitarbeitenden kann sich während einer solchen verlängerten Kündigungsfrist ändern. In diesem Fall verlängert sich die Dauer der Kündigungsfrist jedoch nicht, da sie auf das Eingangsdatum der Kündigung abstellt. Bei der Sperrfrist verhält es sich hingegen anders; dort kommt die Dauer der längsten anwendbaren Sperrfrist zum Zug (BGE 133 III 517C 3.3).
- Die Berechnung der Dauer der Sperrfrist muss rückwirkend ab Vertragsende erfolgen. Bei Eingang einer Kündigung in der Mitte des Monates und effektivem Beginn der Kündigungsfrist zum nächsten Monatsersten führt das Eintreten eines Ereignisses in der Zeit zwischen dem Eingang der Kündigung und dem effektiven Beginn der Kündigungsfrist (am nächsten Monatsersten – auch als «Mindestkündigungsfrist» bezeichnet) nicht zu einem Aufschub der Kündigungsfrist infolge einer Sperrfrist.
- Durch eine Unterbrechung der Kündigungsfrist wegen Eintretens einer Sperrfrist ändert sich das Ablaufdatum des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem ursprünglich vorgesehenen Datum. Sofern dieses neue Datum nicht auf den letzten Tag des Monats fällt und vorgesehen ist, dass das Arbeitsverhältnis am Ende eines Monates oder einer Woche endet, ist die Kündigungsfrist entsprechend bis zum Monats- oder Wochenende zu verlängern (Art. 336c Abs. 3 OR). Diese «Zusatzfrist» ist von wesentlicher Bedeutung: Tatsächlich hat das Bundesgericht entschieden (BG 4. November 1998, BGE 124 III 474), dass «eine Arbeitsunfähigkeit, die während der Zusatzfrist [...] eintritt, [...] keine neue Sperrfrist aus[löst]» (Krankheit, Unfall, Schwangerschaft etc.) » (R. Wyler, B. Heinzer, Droit du travail, S. 693).
Bei Fragen zur Berechnung einer Kündigungsfrist steht Ihnen der Bereich Arbeitgeberpolitik gerne zur Seite. Bitte wenden Sie sich an Frau Béatrice Martin-Flatin, Bereichsleiterin Arbeitgeberpolitik (044 384 42 07 oder b.martin-flatinnoSpam@swissmem.ch).