Nacht- und Sonntagsarbeit ist grundsätzlich verboten (Art. 16 und 18 Arbeitsgesetz; ArG). Ausnahmen vom Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit bedürfen der Bewilligung, wobei vorübergehende Nacht- und Sonntagsarbeit bewilligt wird, sofern ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird. (Art. 17 Abs. 1 und 3 und Art. 19 Abs. 1 und 3 ArG).
Was fällt unter den Begriff «dringendes Bedürfnis»?
Gemäss Art. 27 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) liegt ein dringendes Bedürfnis für Nacht- oder Sonntagsarbeit im Sinne des Arbeitsgesetzes vor, wenn:
- es weder mit planerischen Mitteln noch mit organisatorischen Massnahmen möglich ist, die Arbeiten tagsüber oder abends an Werktagen durchzuführen; und
- die Arbeiten:
zusätzlich anfallen und zeitlich nicht aufschiebbar sind,
oder
aus Gründen der Gesundheit oder der Sicherheit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen oder aus anderen Gründen des öffentlichen Interesses in der Nacht oder am Sonntag erledigt werden müssen. Ein dringendes Bedürfnis liegt zudem vor, wenn zeitlich begrenzte Arbeitseinsätze in der Nacht oder am Sonntag im Rahmen von besonderen öffentlichen Firmenanlässen oder Veranstaltungen erforderlich sind.
Dringendes BedĂĽrfnis bei Energiemangellage
Das SECO hat nun in der «Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2» zu Art. 27 ArGV 1 ergänzt, dass bei behördlich verordneten Massnahmen oder einer nachgewiesenen örtlichen Energiemangellage (z.B. Kontingentierung von Energie oder auferlegte Abschaltzeiten) ein dringendes Bedürfnis gegeben ist und Arbeitszeitbewilligungen durch den Kanton bewilligt werden können.
Nachdem sich Swissmem in den vergangenen Monaten dafür eingesetzt hatte, stellt das SECO den Unternehmen mit dieser Ergänzung nun eine erste mögliche Handlungsvariante zur Verfügung, um allfälligen behördlich angeordneten Energiesparmassnahmen begegnen zu können. Inwieweit Nacht- und Sonntagsarbeit ein taugliches Mittel sein wird, um einer allfälligen Energiemangellage beizukommen, wird insbesondere davon abhängen, wie die Massnahmen im Ernstfall ausgestaltet sein werden.
FĂĽr weitere Fragen steht den Mitgliedfirmen von Swissmem Eva Bruhin, stv. Bereichsleiterin Bereich Arbeitgeberpolitik (e.bruhinnoSpam@swissmem.ch), gerne zur VerfĂĽgung.