Wohlfahrtsfonds sind eigenständige juristische Personen und bezwecken die Vorsorge zugunsten der Arbeitnehmenden der Firma und deren Hinterbliebenen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Tod sowie die Unterstützung in Notlagen bei Krankheit, Unfall oder Arbeitslosigkeit. Wohlfahrtsfonds sind meist historisch gewachsen. Mit diesen arbeitgeberfinanzierten Stiftungen wird bei sozialen Härtefällen rasch und unkompliziert geholfen oder auch die Pensionskasse gestärkt.
Mit der Änderung des Zivilgesetzbuchs (ZGB) wird Artikel 89a Absatz 8 ZGB durch eine Ziffer 4 ergänzt. Damit können Patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen künftig unabhängig von einer Notlage Leistungen ausrichten. Die Leistungen dienen zur Prävention finanzieller Risiken bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit, die von den Sozialversicherungen nicht abgedeckt sind.
Neu können die Stiftungen auch in weiteren Situationen Leistungen gewähren, etwa für die Aus- und Weiterbildung, zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Gesundheitsförderung und Prävention für die Versicherten und ihre Angehörigen. Überdies können die Stiftungen zur Finanzierung anderer Personalfürsorgeeinrichtungen beitragen oder eine flexible und ergänzende soziale Absicherung bieten, die über die staatlichen Sozialsysteme hinausgeht.
Damit ist es möglich, im Rahmen der Ermessensleistungen auf individuelle Notlagen und besondere Umstände einzugehen, die in standardisierten Sozialsystemen oft nicht ausreichend berücksichtigt werden können.
Wohlfahrtsfonds können schnell und unbürokratisch auf sich verändernde gesellschaftliche Herausforderungen reagieren und neue Unterstützungsangebote entwickeln. Sie können präventiv tätig werden und können im Einzelfall Lücken im staatlichen Sozialsystem schliessen und so zu einer ergänzenden sozialen Absicherung beitragen.
Diese Erweiterung des Zwecks ist ein wichtiger Schritt zur Stärkung von Wohlfahrtsfonds mit Ermessenleistungen und definiert klare Leitplanken für die Praxis, damit Wohlfahrtsfonds unbürokratisch Ermessensleistungen an ihre Destinatäre in Erfüllung ihrer sozialen Aufgabe sprechen können.
Die Ă„nderung des ZGB tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
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