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Kurzarbeit: Verlängerung der Höchstbezugsdauer

Aufgrund der schwierigen Konjunkturlage in verschiedenen Branchen wird die Höchstbezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung auf 18 Monate erhöht. Die Massnahme gilt ab dem 1. August 2024 und verschafft den Unternehmen mehr Planungssicherheit.

In seiner Sitzung vom 19. Juni 2024 hat der Bundesrat eine Verlängerung der Höchstbezugsdauer der Kurzarbeitsentschädigung auf 18 Monate beschlossen. Die Anpassung bedingt eine Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung und ist bis Ende Juli 2025 befristet. Ab dem 1. August 2024 können Arbeitgeber somit für ihre Mitarbeitenden statt wie bisher nur 12 Monate neu bis zu 18 Monate Kurzarbeitsentschädigung geltend machen.

Mehr Zeit für die Unternehmen Auftragslage zu verbessern

Die beschlossene Ausweitung der Höchstbezugsdauer schafft eine bessere Planungssicherheit. Unternehmen, welche die Höchstbezugsdauer bereits ausgeschöpft haben oder demnächst erreichen werden, bekommen so mehr Zeit, um Arbeitsplätze zu erhalten und die ungenügende Auftragslage zu verbessern.

Swissmem hat sich für Verlängerung engagiert

Die Gesetzesänderung wird vom Bundesrat mit der weiterhin herausfordernden Konjunkturlage in diversen Branchen begründet. Insbesondere in der Tech-Branche sind zahlreiche Unternehmen auf Kurzarbeit angewiesen. Swissmem hat sich deshalb für diese Gesetzesänderung engagiert und begrüsst den Entscheid des Bundesrates.

Gute Begründung nach wie vor unerlässlich

Aufgrund der Rückkehr zum ordentlichen Verfahren ist es wichtig, dass die Voranmeldung für Kurzarbeit sorgfältig und gut begründet wird. So muss gegenüber dem kantonalen Amt nachgewiesen werden, dass es sich für das Unternehmen um eine ausserordentliche Situation handelt und der Arbeitsausfall nicht zum normalen Betriebsrisiko gehört. Bloss allgemeine Ausführungen zur angespannten Wirtschaftslage werden grundsätzlich nicht akzeptiert. Die kantonalen Ämter prüfen jeden Fall einzeln.

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Jan Krejci
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Letzte Aktualisierung: 29.06.2024