In unserem Beratungsalltag wird uns immer wieder die Frage gestellt, ob die Ferien mit dem Gehalt abgegolten werden dürfen. Bei regelmässigen Arbeitsverhältnissen heisst die Antwort jeweils klarerweise Nein. Weniger klar ist das Nein bei unregelmässigen Arbeitsverhältnissen. In einem Swissmem-Newsletter im März 2023 haben wir dieses Thema bereits einmal aufgegriffen. Da die Sachlage im konkreten Fall nicht immer klar ist, müssen sich die Gerichte des Öfteren mit dieser Frage befassen müssen.
So auch wieder in einem kürzlich publizierten Urteil 4A_222/2024 vom 16. Juli 2024, wo sich das Bundesgericht erneut mit der Frage auseinandersetzen musste, ob es zulässig ist, den Ferienlohn zusammen mit dem laufenden Lohn abzugelten.
Eine Arbeitnehmerin reichte nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses eine Klage beim Arbeitsgericht Zürich ein. Sie forderte, dass ihre ehemalige Arbeitgeberin ihr einen Betrag von CHF 27’873.35 brutto nebst Zinsen zu bezahlen habe. Sie argumentierte, dass die Abgeltung des Ferienlohns mit dem laufenden Lohn unzulässig sei und verlangte daher eine Nachzahlung des Ferienlohns für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Obergericht gaben ihr in dieser Frage Recht.
Das Obergericht stellte fest, dass die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen hatten, in dem die Ferienentschädigung weder als Betrag noch als Prozentsatz ausgewiesen war. Wie bereits die Erstinstanz festgehalten hatte und die Arbeitgeberin nicht bestritt, war der für die Ferien bestimmte Lohnanteil nur in den einzelnen Lohnabrechnungen ausgewiesen, jedoch nicht im Arbeitsvertrag selbst. Es fehlte daher eine gültige Vereinbarung zur Abgeltung des Ferienlohns mit dem laufenden Lohn im Arbeitsvertrag. Auch gab es keine besonderen Umstände oder ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Arbeitnehmerin, wodurch sich die Arbeitgeberin von ihrer Zahlungspflicht hätte entbinden können.
Das Bundesgericht seinerseits hielt in seinem oben erwähnten Entscheid vom 16. Juli 2024 fest, dass unter bestimmten Bedingungen eine Abgeltung des Ferienlohns mit dem laufenden Lohn bei unregelmässigen Beschäftigungsverhältnissen zulässig ist. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen:
- Erstens muss es sich um eine unregelmässige Beschäftigung handeln.
- Zweitens muss der fĂĽr die Ferien bestimmte Lohnanteil in einem schriftlichen Arbeitsvertrag klar und ausdrĂĽcklich ausgewiesen sein.
- Drittens muss dieser Lohnanteil auch in den einzelnen Lohnabrechnungen entsprechend ausgewiesen werden. Der blosse Hinweis «Ferienlohn inbegriffen» genügt nicht; der Ferienlohn muss als bestimmter Betrag oder Prozentsatz im Arbeitsvertrag sowie in den Lohnabrechnungen aufgeführt sein.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, muss der Arbeitgeber den Ferienlohn zahlen, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer seine Ferien tatsächlich bezogen hat. Der Arbeitnehmer handelt nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Ferienlohn aufgrund der zwingenden Bestimmung von Art. 329d Abs. 1 OR einfordert.
Zusammenfassend entschied das Bundesgericht, dass das Obergericht zu Recht festgestellt habe, dass die Ferienlohnentschädigung im schriftlichen Arbeitsvertrag nicht korrekt ausgewiesen war. Gleichzeitig bestätigte das Bundesgericht seine Praxis, dass die Zulässigkeit einer Abgeltung des Ferienlohns mit dem laufenden Lohn nur in sehr engen Grenzen zulässig ist.
Gerne unterstützt Sie Swissmem bei der korrekten und rechtssicheren Umsetzung dieses Themas in ihren Arbeitsverträgen.
FĂĽr weitere Fragen steht den Mitgliedfirmen von Swissmem Claudio Haufgartner, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik (c.haufgartnernoSpam@swissmem.ch), gerne zur VerfĂĽgung.
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