Zora Bosshart, Ressortleiterin Arbeitgeberpolitik
Das neue Jahr bringt traditionellerweise neue Vorsätze mit sich: Gesünder ernähren, Stress vermeiden und mehr Zeit mit Freunden oder der Familie verbringen. Dies sind nur wenige Beispiele für die vielen «To Do’s» im neuen Jahr. Dabei sollte nicht vergessen werden, dass der Arbeitsplatz ebenfalls ein Ort für gute Vorsätze sein kann. Ein positives Arbeitsklima trägt mehr zur Gesundheit bei als ein neues Yoga-Abo oder das aktuellste Programm fürs Intervall-Fasten.
Zu einem guten Arbeitsklima gehört ein respektvoller Umgang, Toleranz, eine offene Gesprächskultur sowie gute soziale Beziehungen unter den Mitarbeitenden. Gegenüber diskriminierenden Verhaltensweisen wie bspw. sexuelle Belästigung, Mobbing/Bossing oder Rassismus muss im Unternehmen eine Nulltoleranzpolitik herrschen. Die Arbeitgeberin hat gemäss Art. 328 OR dafür zu sorgen, dass die persönliche Integrität ihrer Arbeitnehmenden geschützt wird. Sie muss in einem Konfliktfall nachweisen können, dass sie alle Massnahmen getroffen hat, die zur Verhinderung einer Persönlichkeitsverletzung erfahrungsgemäss notwendig und angemessen sind und ihr auch zugemutet werden können.
Eine aktuelle Studie des Seco zur sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz vom Dezember 2024 zeigt, dass die Einschätzung der Situation durch Arbeitnehmende betreffend sexuelle Belästigung stark davon abhängt, ob betriebliche Massnahmen vorgesehen sind oder nicht. Eine gute Richtlinie mit klaren Prozessen und Verantwortlichkeiten bildet einen wichtigen Grundstein für ein gutes, kollegiales und respektvolles Arbeitsklima im Betrieb.
Unseren Mitgliedern stellen wir im Extranet neu eine Musterrichtlinie zum Schutz der persönlichen Integrität am Arbeitsplatz zur Verfügung. Jetzt downloaden!
Aus diesem Grund stellen wir unseren Swissmem-Mitgliedern neu eine Muster-Richtline zum Schutz der persönlichen Integrität am Arbeitsplatz zur Verfügung. Diese Arbeitshilfe hilft Unternehmen, ihre Fürsorgepflicht gegenüber Ihren Mitarbeitenden zu definieren und im Betrieb zu implementieren und allfälligen Vorwürfen einer missbräuchlichen Kündigung (Art. 336 OR) oder Entschädigung nach Gleichstellungsgesetz vorzubeugen. Eine Kündigung kann nämlich missbräuchlich sein, wenn sie selbst auf einer Vertragsverletzung der kündigenden Arbeitgeberin beruht. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn eine Leistungskündigung ausgesprochen wird, die Schlechtleistung aber auf einen Arbeitsplatzkonflikt zurückzuführen ist oder wenn die Arbeitgeberin in einer Konfliktsituation eine Kündigung ausspricht, ohne zuvor zumutbare Massnahmen zur Entschärfung des Konflikts ergriffen zu haben.
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