Betriebsferien, Vorholen oder Kompensieren von Mehrstunden
Viele Firmen schliessen ihre Betriebe über Weihnachten/Neujahr, wobei die Mitarbeitenden sich die freie Zeit an den Brückentagen, also an den Arbeitstagen zwischen den offiziellen Feiertagen, verdienen müssen. Dabei gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie diese Brückentage abgedeckt werden können.
a) Betriebsferien
Der Arbeitgeber kann Betriebsferien anordnen. Diese hat er den Mitarbeitenden frühzeitig - am besten Anfang Jahr, mindestens jedoch drei Monate im Voraus – anzukündigen, damit die Mitarbeitenden die Ferien planen und genügend Ferientage für die Brückentage aufsparen können.
b) Vorholzeit
Die freie Zeit an den Brückentagen kann unter dem Jahr gezielt vorgearbeitet werden, indem die tägliche Arbeitszeit um einige Minuten erhöht wird. Es handelt sich dabei um eine Vorverlagerung der Arbeitszeit, die eigentlich an den Brückentagen geleistet werden müsste, wobei die Kompensation dieser vorgeholten Zeit an den Brückentagen erfolgt.
c) Kompensation von Mehrstunden
Eine weitere Variante ist die Kompensation von Mehrstunden (Überzeitstunden und Überstunden) während den Brückentagen. Bei Mehrstunden handelt es sich um geleistete Arbeitszeit, die über der Sollarbeitszeit liegt.
Frühzeitige Information der Mitarbeitenden
Die Mitarbeitenden sind frühzeitig – am besten Anfang Jahr – über eine allfällige Betriebsschliessung und die Anzahl Brückentage zu informieren, die sie mittels Ferien, Vorholzeit oder Mehrstunden (oder einer Kombination dieser Möglichkeiten) abdecken müssen. Werden die Brückentage vorgeholt, muss kommuniziert werden, wie viele Minuten pro Tag vorgearbeitet werden muss. Diese Arbeitszeit inklusive Vorholzeit ist im Zeiterfassungssystem zu hinterlegen.
Fehlende Ferientage
Wird nicht explizit Vorholzeit geleistet, kann als Alternative die Kompensation von Mehrstunden angeordnet werden. Sind nicht genügend Mehrstunden vorhanden, müssen für die restlichen freien Tage Ferien bezogen werden. Dasselbe gilt bei nicht ausreichend geleisteter Vorholzeit, bspw. wenn der Mitarbeitende erst unterjährig eingetreten ist.
Werden explizit Betriebsferien angeordnet, ist die entsprechende Anzahl Ferientage für die Brückentage aufzusparen. Dabei hat der/die Vorgesetzte bei der Ferienplanung und den Ferienanträgen ein Augenmerk auf den Feriensaldo seiner Mitarbeitenden zu werfen.
Was geschieht, wenn nicht genügend Ferientage vorhanden sind? In diesem Fall können zusätzlich Mehrstunden kompensiert werden. Sind auch keine Mehrstunden vorhanden, kann mit dem Mitarbeitenden vereinbart werden, dass Ferien aus dem Folgejahr vorbezogen werden. Oder der Mitarbeitende fällt – im Rahmen eines Jahresarbeitszeitmodells – vorübergehend ins Minus.
Krank während den Festtagen
Erkrankt ein Mitarbeitender während der Festtage, kommt oft die Forderung nach einem Nachbezug der versäumten Tage. Wann besteht ein solcher Anspruch?
Hier muss unterschieden werden:
- Feiertage: Wer an einem offiziellen Feiertag (bspw. am 25. Dezember) erkrankt, hat keinen Anspruch auf Nachbezug. Ein Feiertag wird wie ein Sonntag behandelt. Wer an einem Sonntag erkrankt, kann diesen auch nicht nachbeziehen.
- Ferientage: Hat die Firma für die Brückentage den Bezug von Ferien angeordnet, besteht ein Recht auf Nachbezug der entsprechenden Ferientage, wenn sich der Mitarbeitende aufgrund der Krankheit nicht erholen konnte und somit nicht ferienfähig war. Die Ferienunfähigkeit ist mittels Arztzeugnis nachzuweisen.
- Vorholzeit: Werden die Brückentage mit Vorholzeit abgedeckt, steht dem Mitarbeitenden bei Krankheit kein Recht auf einen Nachbezug der vorgeholten Zeit zu. Beim Bezug von Vorholzeit handelt es sich um Freizeit aufgrund bereits geleisteter Arbeitszeit. Erkrankt jemand in der Freizeit, kann er diese ebenfalls nicht nachbeziehen.
- Kompensation von Mehrstunden: Erkrankt der Mitarbeitende an einem Brückentag während der Kompensation von Mehrstunden, gehen die Meinungen auseinander, ob die Mehrstunden nachbezogen werden können oder ob – analog der Vorholzeit – von einer Erkrankung in der Freizeit auszugehen und die Mehrstunden somit nicht nachbezogen werden können.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die freien Brückentage über die Festtage genau zu regeln und sowohl die Mitarbeitenden wie auch die Vorgesetzten über die Regelung (Vorholen, Ferienbezug, Kompensieren von Mehrstunden) zu informieren sind.
Für weitere Fragen steht den Mitgliedfirmen von Swissmem Eva Bruhin, stv. Bereichsleiterin Bereich Arbeitgeberpolitik (e.bruhinnoSpam@swissmem.ch), gerne zur Verfügung.
Veranstaltungen und Bildungsangebote
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