Nach dem neuen Abs. 1bis zu Art. 27 ArGV 1 stellt eine Energiemangellage neu explizit ein dringendes Bedürfnis für Nacht- und Sonntagsarbeit dar und kann eine zeitlich befristete Bewilligung für Nacht- oder Sonntagsarbeit durch die kantonalen Behörden rechtfertigen.
Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, den Betrieben zu ermöglichen, Arbeitnehmende in Zeiten zu beschäftigen, wenn der Energieverbrauch generell geringer ist und sich so Energie sparen lässt. Diese Massnahme soll nach dem Bundesrat auch dazu beitragen, Strom- und Gaskontingentierungen sowie Kurzarbeit zu vermeiden.
Voraussetzungen fĂĽr Bewilligung und Dauer
Voraussetzung für eine solche Bewilligung ist zunächst, dass der Bund aufgrund einer Energiemangellage behördliche Massnahmen anordnet.
Die Bewilligung wird für eine Dauer von höchstens 6 Monate ausgestellt (Art. 40 Abs. 1 ArG V 1). Die kantonale Behörde kann die Bewilligung um höchstens drei Monate verlängern, wenn die Verzögerung nicht dem Betrieb zuzuschreiben ist (Art. 40 Abs. 1 ArGV 1).
Die Ă„nderung tritt per 1. April 2024 in Kraft.
FĂĽr weitere Fragen steht den Mitgliedfirmen von Swissmem Eva Bruhin, stv. Bereichsleiterin Bereich Arbeitgeberpolitik (e.bruhinnoSpam@swissmem.ch), gerne zur VerfĂĽgung.