Am 24. Januar 2024 hat der Bundesrat entschieden, dass Berufsbildnerinnen und Berufsbildner während des anrechenbaren Arbeitsausfalls und dem Bezug von Kurzarbeitsentschädigung (KAE) weiterhin die Lernenden im Betrieb betreuen können, soweit die Ausbildung der Lernenden nicht anderweitig sichergestellt werden kann. Die hierfür nötige Gesetzesänderung wurde rückwirkend auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt.
Die Bestimmung war bereits im Covid-19-Gesetz enthalten, allerdings befristet bis Ende letzten Jahres. Um die sich in der Pandemie bewährte Regelung weiterführen zu können, war eine Anpassung des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) notwendig.
Vorgängiger Antrag erforderlich
Damit der Arbeitgeber und die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner während Kurzarbeit die Ausbildung der Lernenden fortsetzen können, muss gemäss dem SECO vorgängig bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle ein Antrag gestellt werden und folgendes glaubhaft gemacht werden:
- Die Ausbildung der Lernenden ist ohne Betreuung gefährdet und die Anwesenheit der Berufsbildnerin/des Berufsbildners ist notwendig, um die Ausbildung sicherzustellen;
- Die Ausbildung der Lernenden kann anderweitig nicht sichergestellt werden (z.B. Betreuung durch andere Mitarbeitende, Versetzung der/des Lernenden in eine andere Abteilung, die sich nicht in Kurzarbeit befindet, Anpassung der Arbeitszeiten);
- Zudem muss angegeben werden, wie viele Stunden voraussichtlich fĂĽr die Betreuung jeder/jedes Lernenden von den Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern aufgewendet werden.
Hierfür hat das SECO auf der Webpage www.arbeit.swiss ein entsprechendes Formular «Bewilligungsantrag für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner» (Nr. 10552d) bereitgestellt. Gemäss angepasster Arbeitslosenversicherungsverordnung sollte der Antrag gleichzeitig mit der Voranmeldung für Kurzarbeit eingereicht werden oder aber mindestens zehn Tage vor der Fortführung der Ausbildung während der Stunden, welche als anrechenbarer Arbeitsausfall gelten (vgl. Art. 53a Abs. 1 AVIV). Wird die Voranmeldung für Kurzarbeit nach drei Monaten erneuert, muss ausserdem auch ein neuer Bewilligungsantrag eingereicht werden.
Für die spätere Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung ist darauf zu achten, dass die für die Ausbildung der Lernenden aufgewendeten Stunden in der betrieblichen Arbeitszeiterfassung separat aufgeführt werden können.
Ein wichtiger und positiver Entscheid
Die Ausbildung von Lernenden ist ein wichtiger Erfolgsgarant der Tech-Branche. Die Regelung hat sich während der Pandemie bewährt. Swissmem hat die Gesetzesänderung deshalb unterstützt und begrüsst den Entscheid des Bundesrates. Die Bestimmung ermöglicht es den betroffenen Lehrbetrieben auch in zukünftigen Krisen die Betreuung der Lernenden sicherzustellen.
FĂĽr weitere Fragen steht Mitgliedfirmen von Swissmem Jan Krejci, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik (j.krejcinoSpam@swissmem.ch), gerne zur VerfĂĽgung.