Wurde darüber eine vertragliche Vereinbarung getroffen, so gilt das Vereinbarte. Wurde jedoch nichts vereinbart, bietet das Gesetz nur eine Regelung für den Zeitraum, in dem der Hersteller für die Mängelfreiheit einstehen muss (Gewährleistung). Um dieser Verpflichtung nachzukommen, muss der Hersteller Ersatzteile liefern können. Nach Ablauf der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Gewährleistungsfrist gibt es dagegen keine (direkte) gesetzliche Regelung mehr.
Eine Verpflichtung zur Lieferung von Ersatzteilen ĂĽber einen bestimmten Zeitraum kann sich dann nur noch aus dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben ergeben. Unseres Erachtens stellen sich folgende Fragen:
- Ist das Produkt technisch so anspruchsvoll, dass es nur vom Hersteller funktionsfähig gehalten werden kann, und handelt es sich nicht um ein handelsübliches Produkt?
- Kann der Kunde nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass das technisch anspruchsvolle Produkt während der üblichen Lebensdauer gewartet wird bzw. die dafür notwendigen Ersatzteile verfügbar bleiben?
Wenn die vorstehenden Fragen bejaht werden müssen, darf der Kunde davon ausgehen, dass der Hersteller für die übliche Lebensdauer des Produkts Ersatzteile vorrätig hält.
Garantien einzelvertraglich regeln
Von einer Ersatzteilgarantie spricht man, wenn der Hersteller während eines bestimmten Zeitraums für die Verfügbarkeit von Ersatzteilen einsteht. Die Abgabe einer solchen Ersatzteilgarantie kann ein überzeugendes Verkaufsargument sein. Bei Investitionsgütern sollte eine solche Garantie jedoch einzelvertraglich ausgehandelt werden und nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sein.
Eingrenzung der Lieferpflicht
Eine eventuelle Lieferpflicht des Herstellers, die schliesslich eine Bevorratungspflicht darstellt, kann in mehrfacher Hinsicht begrenzt werden:
- Sie kann auf diejenigen Teile einer Maschine oder Anlage beschränkt werden, die erfahrungsgemäss innerhalb der normalen Lebensdauer einem Verschleiss unterliegen.
- Es ist sinnvoll, die Lieferpflicht auf Ersatzteile zu beschränken, die der Käufer nur vom Hersteller beziehen kann.
- Zu überlegen ist, ob sich die Lieferpflicht auf Teile beschränkt, die der Hersteller selbst fertigt. Damit reduziert er das Risiko, für Ersatzteile einstehen zu müssen, die er ggf. nicht mehr von seinen (ehemaligen) Zulieferern beziehen kann. Denkbar ist auch, dass der Hersteller mit dem Zulieferer ebenfalls eine solche Lieferverpflichtung vereinbart.
- Darüber hinaus kann die Bevorratung von Ersatzteilen auf die Anzahl beschränkt werden, die üblicherweise für die Versorgung der verkauften Maschinen ausreicht. Eine «Sonderanfertigung» von Ersatzteilen ist dem Hersteller nach Ablauf des üblichen Lebenszyklus in der Regel nicht zumutbar, kann aber im Einzelfall kommerziell interessant sein.
In praktischer Hinsicht besteht die Möglichkeit, die jeweiligen Betreiber einer Maschine oder Anlage frühzeitig über die Einstellung der Produktion von Ersatzteilen zu informieren und ihnen die Möglichkeit zu geben, noch für einen gewissen Zeitraum Bestellungen aufzugeben oder sich einen Vorrat anzulegen. Weiter besteht die Möglichkeit, den Betreibern Ersatzteilpakete anzubieten oder ihnen (ggf. gegen Entgelt) Pläne zur Verfügung zu stellen, damit sie die entsprechenden Ersatzteile selbst oder durch Dritte fertigen lassen können. Geht ein Hersteller so vor, minimiert er den Vorwurf der Pflichtverletzung und damit das Risiko, Ersatzteile aufwendig herstellen und ggf. Schadensersatz leisten zu müssen, erheblich.
FĂĽr Fragen von Mitgliedern steht Ihnen Urs Meier (u.meier@swissmem.ch ) gerne zur VerfĂĽgung.