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Wissenswertes rund um die Nebenbeschäftigung

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Immer wieder stellt sich die Frage, inwieweit ein Arbeitnehmer einer Nebentätigkeit nachgehen darf. Welche Nebentätigkeiten sind erlaubt? Muss dafür eine Genehmigung des Arbeitgebers eingeholt werden? Wie steht es mit Nebenbeschäftigungen in den Ferien?

Nach dem Gesetz darf der Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses «keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht verletzt, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziert» (Art. 321a) Abs. 3 OR). Ebenfalls nicht zulässig sind Nebentätigkeiten, welche dem Arbeitnehmer verunmöglichen, seine Arbeit vorschriftsgemäss zu verrichten, oder die Gefahr laufen, das Ansehen und den Ruf des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. Als Beispiel kann hier ein Lastwagenchauffeur genannt werden, der in seiner Freizeit Taxifahrten ausführte und dabei die gesetzlichen Ruhezeiten verletzte, oder eine Nebentätigkeit in der Nacht, die zu Erschöpfung und Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers am Arbeitsort führt. Obwohl das Gesetz von «entgeltlichen» Tätigkeiten spricht, fallen auch unentgeltliche Beschäftigungen darunter.

Grundsätzlich darf der Arbeitnehmer also einer Nebentätigkeit nachgehen, solange er dadurch seine Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber nicht verletzt. Bei einem Teilzeit-Arbeitsverhältnis ist die Frage der Nebenbeschäftigung - insbesondere das Konkurrenzierungsverbot - etwas differenzierter zu betrachten. Denn hier muss der Arbeitgeber damit rechnen, dass der Arbeitnehmer auch anderen Tätigkeiten, eventuell sogar bei der Konkurrenz, nachgeht. Sowohl für Vollzeit- wie auch für Teilzeitanstellungen empfiehlt es sich daher, eine vertragliche Melde- und/oder Bewilligungspflicht für Nebentätigkeiten zu vereinbaren. Dabei können konkurrenzierende Nebentätigkeiten ganz untersagt werden. Ein vollständiges Verbot sämtlicher Nebentätigkeiten wäre jedoch rechtlich problematisch, weil der Mitarbeiter dadurch – gerade bei einer Teilzeitanstellung – zu sehr eingeschränkt würde.

Nebentätigkeit in den Ferien?

Entgeltliche Arbeit während der Ferien stellt eine Verletzung der Treuepflicht dar, wenn dadurch der Arbeitgeber konkurrenziert oder der Erholungszweck der Ferien vereitelt wird. Letzteres wäre etwa der Fall, wenn ein LKW-Fahrer während seinen gesamten Ferien für ein Carunternehmen Ferienfahrten durchführt. Keine Verletzung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers würde hingegen vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer in den Ferien als Skilehrer tätig wäre.

Liegt eine Verletzung der Treuepflicht vor, darf der Arbeitgeber den Ferienlohn verweigern bzw. zurückverlangen. Die Ferien gelten dabei als bezogen. Auch Schadenersatzforderungen sind nicht ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber durch die konkurrenzierende Tätigkeit einen Schaden erlitten hat.

Für weitere Fragen steht den Mitgliedfirmen von Swissmem Eva Bruhin, Ressortleiterin Bereich Arbeitgeberpolitik, gerne zur Verfügung (Tel. 044 384 42 81 oder e.bruhinnoSpam@swissmem.ch).

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Letzte Aktualisierung: 08.08.2017