Gemäss Art. 330a OR kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber jederzeit ein Zeugnis verlangen, welches sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht (Abs. 1); auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken (Abs. 2). Art. 328 OR statuiert sodann die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer.
Aus einem Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich (Urteil vom 12. September 1995, ZR 1998 Nr. 72 in JAR 1999, S. 199) geht hervor, dass die Erteilung von Referenzen zu den Nachwirkungen der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gehört. Nach genanntem Entscheid habe der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf. Sinn und Zweck der Referenz sei, den Inhalt des Arbeitszeugnisses (Leistungen und Verhalten des Arbeitnehmers) vertieft zu vermitteln. Das Erteilen einer Referenz setze das Einverständnis des Arbeitnehmers voraus, z.B. mittels expliziter Angabe als Referenzperson. Referenzauskünfte unterliegen den Grundsätzen der Zeugnispflicht (wahrheitsgetreu, wohlwollend). Ferner komme das Bundesgesetz über den Datenschutz (SR 235.1) zum Tragen, da es bei Referenzauskünften um Datenbearbeitungen geht.
Daraus folgt, dass sich der Arbeitgeber als Referenzperson zur Verfügung halten muss. Ist keine namentliche Referenzperson angegeben, wird sinnvollerweise diese Person im Unternehmen Auskunft geben, welche auch sachdienliche Aussagen zur betroffenen Person geben kann.