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Privatbestechung neu im Strafrecht geregelt und verschärft

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Vereinfacht umschrieben wird unter der sog. aktiven Privatbestechung (in Abgrenzung zur Bestechung von Amtsträgern) unter Strafe gestellt, wer jemandem einen nicht zustehenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, um damit dessen Verhalten zu den eigenen Gunsten zu beeinflussen. Auch der «Käufliche» macht sich strafbar, indem er den Vorteil annimmt; oder aber auch, wenn er einen solchen Vorteil lediglich fordert oder sich versprechen lässt (sog. passive Privatbestechung).

Bisher war die Privatbestechung im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt. Am 1. Juli 2016 wurde dieser Tatbestand vom UWG ins Strafgesetzbuch (StGB) überführt, was Verschärfungen mit sich bringt:

  • Neu ist die Privatbestechung im Grundsatz ein Offizialdelikt. Erfahren somit die Behörden von entsprechenden Handlungen, mĂĽssen sie selbständig aktiv werden. Gemäss StGB wird die Tat «in leichten Fällen» nur auf Antrag verfolgt. Bis sich eine Praxis der Behörden und der Gerichte gebildet hat, besteht eine gewisse Rechtsunsicherheit. Bisher musste zwingend eine Privatperson Antrag stellen, damit die Behörden entsprechende Handlungen untersuchen konnten.
  • Das Kriterium der Wettbewerbsbeeinflussung fällt weg. Dies dĂĽrfte dazu fĂĽhren, dass ein bestimmtes Verhalten häufiger als Bestechung zu qualifizieren ist.
  • Unabhängig von der Strafbarkeit der Person, welche besticht oder sich hat bestechen lassen, kann auch das Unternehmen (d.h. juristische Personen, Gesellschaften, Einzelfirmen) selber bestraft werden. Dies ist dann der Fall, wenn das Unternehmen nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Massnahmen zur Verhinderung von Bestechungstaten getroffen hat. Das Gericht berĂĽcksichtigt die Schwere der Tat oder des Organisationsmangels. Es können jedoch Bussen bis 5 Millionen Franken verhängt werden.

Das Strafmass fĂĽr Bestechende oder Bestochene ist hingegen gleich geblieben (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe).

Ausgenommen von der Strafbestimmung sind weiterhin dienstlich erlaubte oder vertraglich vom Dritten (z.B. Arbeitgeber, Auftraggeber) genehmigte Vorteile sowie geringfĂĽgige, sozial ĂĽbliche Vorteile. Weil unter dem UWG praktisch keine Bestechungen unter Privaten verfolgt worden sind, muss sich auch diesbezĂĽglich erst noch eine Praxis bilden.

Die Strafbestimmung kommt auch im internationalen Kontext zur Anwendung. Vorausgesetzt ist jedoch, dass die Bestechung mindestens zum Teil in der Schweiz stattgefunden hat (z.B. Anweisungen an den Bestochenen von der Schweiz aus, Zahlung von einem Schweizer Bankkonto ausgelöst etc.).

Bei Fragen steht Ihnen Urs Meier (u.meiernoSpam@swissmem.ch) gerne zur VerfĂĽgung.

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Letzte Aktualisierung: 24.08.2016