Die Aufhebung der zehntägigen Voranmeldefrist, die maximale Bewilligungsdauer für Kurzarbeit von bis zu sechs Monaten und die höhere KAE für geringe Einkommen bis 31. Dezember 2022 wurden verlängert.
Weiter soll das summarische Abrechnungsverfahren bis Ende März 2022 verlängert werden. Während dem summarischen Abrechnungsverfahren werden Einkommen aus Zwischenbeschäftigungen und Mehrstunden aus Vorperioden weiterhin nicht angerechnet. Zudem soll für die Monate Januar bis März 2022 eine Karenzzeit entfallen, welche ansonsten zu Lasten der Arbeitgeber gehen würde. Unter gewissen Voraussetzungen soll ausserdem der Anspruch auf KAE für Arbeitnehmende auf Abruf mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag, für Arbeitnehmende mit befristeten Verträgen und für Lernende von Unternehmen, die der 2G+-Regel unterliegen, reaktiviert werden. Diese Regelung würde somit aber nicht für Betriebe aus der Industrie gelten, da diese nicht der 2G+-Regel unterliegen. Für diese drei Massnahmen muss der Bundesrat noch eine Anpassung der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung beschliessen. Der Beschluss soll voraussichtlich am 26. Januar 2022 erfolgen und die Regelungen rückwirkend per 1. Januar 2022 bzw. 20. Dezember 2021 (zusätzliche Anspruchsgruppen) in Kraft treten.
FĂĽr weitere Fragen steht den Mitgliedfirmen von Swissmem Jan Krejci, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik (j.krejcinoSpam@swissmem.ch), gerne zur VerfĂĽgung.