Auf dem ersten Höhepunkt der Corona-Pandemie musste eine Privatschule im Kanton St.Gallen im April 2020 auf behördliche Anordnung den Schulbetrieb einstellen. Die Schule hatte daraufhin Kurzarbeit beantragt. Da aber drei Lehrkräfte unabhängig von der Schliessung der Schule bereits zuvor im Januar gekündigt hatten, hatten sie keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Entsprechend kürzte der Arbeitgeber den Lohn im Umfang der entfallenen Arbeit.
Vorinstanzen sahen Lohnanspruch
Die drei Lehrpersonen wehrten sich gegen die Lohnkürzung und bekamen jeweils vor dem Kreisgericht und dem Kantonsgericht Recht. Die beiden Gerichte argumentierten, dass die Schliessung der Schule in die Risikosphäre des Arbeitgebers falle und dieser somit eine Lohnfortzahlungspflicht habe. Diese Einschätzung wollte die Privatschule nicht akzeptieren und zog das Urteil ans Bundesgericht weiter.
Gemäss Bundesgericht keine Lohnfortzahlungspflicht
Wie aus einer aktuellen Medienmitteilug des Bundesgerichts hervorgeht, teilte das oberste Gericht die Ansicht der Vorinstanzen nicht. Es hielt fest, dass den Arbeitgeber bei einer behördlich angeordneten Betriebsschliessung zur Bekämpfung des Coronavirus und bei gleichzeitig fehlender Kurzarbeitsentschädigung keine Lohnfortzahlungspflicht treffe, und verwies die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht (Urteil vom 30. August 2023 / 4A_53/2023 (zur Veröffentlichung vorgesehen)). Dieses hat nun zusätzlich abzuklären, ob während der Schliessung ein 100 %-Online-Unterricht möglich gewesen wäre und ob so die Minusstunden der Lehrpersonen hätten vermieden werden können.
In seinen Ausführungen verwies das Bundesgericht auf die Rechtslehre und urteilte, dass nicht jedes Risiko, das nicht den Arbeitnehmer betrifft, dem Arbeitgeber auferlegt werden darf. Vielmehr sei jeweils der Einzelfall zu prüfen. Nicht zur Risikosphäre des Arbeitgebers zählen objektive Gründe, welche nicht nur ihn persönlich, sondern alle in gleicher Weise treffen können. Zu diesen objektiven Gründen können etwa Kriegswirren oder Stromausfälle wegen einer Naturkatastrophe gezählt werden. Es geht um allgemeine Umstände, die mit höherer Gewalt vergleichbar und bei welchen eine Vielzahl von Personen betroffen sind. Auch eine behördlich angeordnete Betriebsschliessung zur Bekämpfung des Coronavirus wertet das Bundesgericht als objektiven Grund, bei welchem keine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bestehe. Die Schliessungen hätten alle betroffen. Es hätte für jeden Arbeitgeber ein unzumutbares rechtliches Risiko bestanden, sich einer Schliessung zu widersetzen.
Grundsätzlich hatte der Bund damals für einen solchen Fall einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung vorgesehen, welche 80 % des Lohnausfalles gedeckt hätte. Da sich die drei Arbeitnehmenden aber in einem gekündigten Arbeitsverhältnis befanden, fehlten die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Entschädigung.
FĂĽr weitere Fragen steht Mitgliedfirmen von Swissmem Jan Krejci, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik (j.krejcinoSpam@swissmem.ch), gerne zur VerfĂĽgung.