Durch den Arbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer für eine bestimmte Dauer zur Erbringung einer Arbeitsleistung. Diese Arbeitspflicht kann mit anderen wichtigen oder dringenden Verpflichtungen des Arbeitnehmers kollidieren, wie zum Beispiel Familienanlässe oder das Absolvieren einer Prüfung. Deshalb sieht das Gesetz vor, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer innerhalb der Arbeitszeit die «üblichen freien Stunden und Tage» zu gewähren hat (Art. 329 OR). Gleichzeit wird aber auch geregelt, dass die Parteien bei der Bestimmung dieser ausserordentlichen Freizeit aufeinander Rücksicht zu nehmen haben. Deshalb hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber frühzeitig über die geplante Absenz zu informieren und mit ihm abzusprechen. Über die Dauer und die zeitliche Lage der Freizeit entscheidet sodann im Einzelfall der Arbeitgeber, soweit dies nicht bereits durch den Anlass selbst vorgegeben ist, wie zum Beispiel bei einer Beerdigung.
Anspruch auf ausserordentliche Freizeit?
Welche Anlässe zur ausserordentlichen Freizeit berechtigen, ergibt sich durch Gesetz, Vereinbarung oder Übung. So sieht Art. 329 Abs. 3 OR explizit die ausserordentliche Freizeit für die Stellensuche vor. Kein Anspruch besteht dagegen, wenn die Angelegenheit ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit in der Freizeit erledigt werden kann. Ob Freizeit zu gewähren ist, wenn vertraglich oder gesetzlich nichts geregelt ist, entscheidet sich im Einzelfall aus den Umständen. Dabei kann unter anderem berücksichtigt werden, wie wichtig und dringend eine Angelegenheit ist und welche Konsequenzen die Absenz auf die Organisation des Unternehmens hat. Kein Anspruch auf eine Kurzabsenz besteht im Weiteren in der Regel für sportliche, gesellschaftliche oder kulturelle Aktivitäten wie zum Beispiel Vereinstätigkeiten.
Wann ist die Kurzabsenz bezahlt?
Eine Lohnfortzahlung sieht das Gesetz explizit im Rahmen von Art. 324a OR in Fällen vor, bei denen für den Arbeitnehmer die Arbeitsleistung unzumutbar ist, der Grund hierfür in seiner Person liegt und den Arbeitnehmer kein Verschulden trifft. Ob eine Absenz aber auch bezahlt ist, wenn gesetzlich nichts geregelt ist, ergibt sich aus einer Übung oder aus einem Vertrag.
Um Streitfälle zu vermeiden, definieren in der Regel Personalreglemente der Firmen oder Gesamtarbeitsverträge bestimmte Anlässe, die zu ausserordentlicher, bezahlter Freizeit berechtigen. Klassische Fälle sind hierbei die Geburt oder die Hochzeit eigener Kinder sowie Todesfälle naher Verwandter. Vertraglich wird auch festgelegt, wieviel Freizeit pro Anlass gewährt wird. So enthält beispielsweise der GAV MEM in Artikel 20 eine Auflistung bezahlter Absenzen. Dagegen sind weitere Kurzabsenzen zur Erledigung unaufschiebbarer persönlicher Angelegenheiten gemäss dem GAV MEM vor- oder nachzuholen.
FĂĽr weitere Fragen steht Mitgliedsfirmen von Swissmem Jan Krejci, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik (j.krejcinoSpam@swissmem.ch), zur VerfĂĽgung.