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Das vereinigte Königreich ist seit dem 1. Januar 2021 nicht mehr Teil der EU. Wir haben bereits früher auf dieses neue Abkommen hingewiesen, welches die Mobilität der Dienstleistungserbringer zwischen der Schweiz und UK sicherstellen will. Dieses befristete Abkommen sichert nach dem Wegfall des Freizügigkeitsabkommens (FZA) Schweizer Dienstleistern den erleichterten Zugang zum UK-Markt.
- Neben einer Marktöffnung gegenüber der Schweiz durch Marktzugangsverpflichtungen in über 30 Dienstleistungssektoren gewährt das Vereinigte Königreich Schweizer Dienstleistungserbringern einige weitere Vorzugsbedingungen.
- Im Folgenden eine Zusammenfassung wichtiger Regelungen und Vorzugsbedingungen des Abkommens:
- Sicherstellung des gegenseitigen, erleichterten Marktzugangs und befristeten Aufenthalts von Dienstleistungserbringern, wie beispielsweise Unternehmensberater, IT-Experten oder Ingenieure.
- keine wirtschaftliche Bedarfsprüfung für den Zugang in den im Abkommen genannten Sektoren (UK verzichtet auf den sogenannten «Economic Needs Test», (ENT).
- kein Kenntnisnachweis für die englische Sprache.
- Die Aufenthaltsdauer für Erbringer vertraglicher Dienstleistungen ist auf maximal 12 Monate innerhalb von 24 Monaten oder, falls kürzer, auf die Laufzeit des Vertrags begrenzt.
- Dienstleistungserbringer müssen (mit “contractual service supplier” ist eine natürliche Person gemeint, die bei einem Unternehmen mit Sitz in der Schweiz angestellt oder als selbständig erwerbende Person mit Sitz in der Schweiz tätig ist):
a) seit mindestens einem Jahr beim entsendenden Unternehmen angestellt sein
b) über mindestens drei Jahre Berufserfahrung im entsprechenden Tätigkeitsbereich sowie über einen Hochschulabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation und die
erforderliche Berufsqualifikation verfügen.
c) Weiter darf der entsandte Dienstleistungserbringer im Vereinigten Königreich keine andere Entschädigung als die Vergütung des entsendenden Unternehmens erhalten.
d) Der gewährte Zugang wird nur für die im Vertrag bestimmte Dienstleistung gewährt.
e) Es dürfen nicht mehr Personen, als für die Erfüllung des Vertrags nötig sind, unter den Dienstleistungsvertrag fallen.
f) Der Marktzugang im Vereinigten Königreich gilt nicht nur für Schweizer Bürger, sondern auch für Personen mit ständigem Wohnsitz in der Schweiz.
Anmerkung: Um auch den Zugang für Personen mit Berufsbildungsabschlüssen zu erleichtern, beabsichtigen die Schweiz und UK die Prüfung der Äquivalenzanerkennung gewisser Schweizerischer Berufsbildungsabschlüsse durch die zuständige britische Behörde.
Wie oben erwähnt gelten als Erbringer einer vertraglichen Dienstleistung Personen, die bei einer juristischen Person in der Schweiz angestellt oder selbständig tätig sind und einen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung für einen Endkonsumenten (private wie auch gewerbliche Abnehmer) im Vereinigten Königreich abgeschlossen haben. Im Anhang 2 Ziffer 9 des Abkommens sind die Sektoren für Erbringer vertraglicher Dienstleistungen aus der Schweiz aufgeführt und in Ziffer 15 sind die zu erfüllenden Bedingungen resp. Einschränkungen zu finden; siehe hierzu folgenden Link: https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/947456/uk-swiss-agreement-services-mobility.pdf
Im Rahmen der Ausführung der Dienstleitungen sind die gesetzlich und regulatorisch festgehaltenen Anforderungen betreffend Sozialversicherungen und Arbeitsbedingungen, einschliesslich der gesetzlichen Bestimmungen zu Mindestlöhnen und/oder Gesamtarbeitsverträgen (z.B. Lohn, Arbeitsstunden) weiterhin anwendbar.
UK hat seit dem 1. Januar 2021 ein neues Immigrationssystem eingeführt und unterscheidet nicht mehr zwischen der EU/EWR/Schweiz und Drittstaaten. Mit dem neuen Immigrationssystem kommen ebenfalls neue Visa-Bestimmungen zur Anwendung. Hierzu haben wir im Newsletter von Januar 2021 informiert. Schweizer Fachkräfte können z.B. gestützt auf das Tier 5 International Agreement Visum (https://www.gov.uk/international-agreement-worker-visa) Aufträge in Grossbritannien in qualifizierten Schlüsselsektoren gemäss diesem Abkommen ausführen.
Für weitere Fragen steht den Mitgliedfirmen von Swissmem Claudio Haufgartner, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik (c.haufgartnernoSpam@swissmem.ch), zur Verfügung.
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