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Wer trägt die Kosten für die Berufskleidung?

Für viele Arbeitnehmer gelten Kleidungsvorschriften aus Sicherheitsgründen, wegen der Corporate Identity oder zur Repräsentation. Oft stellt sich die Frage, ob die damit verbundenen Kosten vom Arbeitgeber zu tragen sind, bzw. der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin für die Auslagen der Kleider zu entschädigen ist.

Weder im Obligationenrecht noch im Arbeitsgesetz findet sich der Begriff der Berufskleidung. In Artikel 327 OR ist geregelt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit Geräten und Material ausrüstet, die dieser zur Arbeit benötigt, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist (Art. 237 Abs. 1 OR). Diese Regelung ist nicht zwingend. Es kann von ihr abgewichen werden. Stellt der Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber selbst Geräte oder Material zur Verfügung, so ist er dafür angemessen zu entschädigen (Art. 327 Abs. 2 OR). Art.327a OR sieht aber zwingend vor, dass der Arbeitgeber alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen hat. In den Artikel 27 Abs. 1 und Art. 28 ArGV3 finden sich weitere zwingende Vorschriften zu Schutzausrüstungen.

Berufskleider

Normalerweise gelten Kleider, welche im Zusammenhang mit der Arbeit gekauft wurden, als persönliche Ausgabe und nicht durch den Arbeitgeber erstattungspflichtig.

Es gibt aber Berufskleider, fĂĽr die der Arbeitgeber aufzukommen hat:

  • Persönliche SchutzausrĂĽstungen im Sinne von Art. 27 ArGV 3, wie Schutzkleidung, Gehörschutz, Sicherheitsschuhe oder Helm. Aufgrund der zwingenden Regelung ist der Arbeitgeber verpflichtet, Schutzkleidungen zur VerfĂĽgung zu stellen und deren Kosten zu tragen. Reinigung und Unterhalt von Schutzkleidungen gehört auch dazu.
  • Uniformen und Dienstkleider, können auch unter entschädigungspflichtigen Berufskleider fallen, wie zum Beispiel die Polizeiuniform oder die Uniform im Detailhandel.

Wie verhält es sich, wenn der Arbeitgeber vorschreibt, die Servicemitarbeiter hätten blaues Poloshirt und olivgrüne Stoffhosen zu tragen? Muss der Arbeitgeber in diesem Fall die Kosten übernehmen?

Analog zu einem ähnlichen Fall des Arbeitsgerichts Zürich kann eine Kostenübernahme durch den Arbeitgeber verneint werden. Poloshirt und Stoffhose der Servicemitarbeiter haben keinen Uniformcharakter. Eine Uniform hat Kennzeichnungscharakter und dient der «Corporate Identity». Uniformen zeichne sich insbesondere dadurch aus, dass alle Mitarbeiter dieselbe Kleidung tragen. Die Kleidung mit Uniformcharakter ist in Material, Form und Farbe einheitlich gestaltet und wird von allen Mitarbeitern getragen, um gegen aussen ein einheitliches, kennzeichnendes Bild zu erzeugen (vgl. Roland Müller/Manuel Stengel, AJP 2011, S. 222 ff.).

Das verlangte Erscheinungsbild (blaues Poloshirt und olivgrüne Stoffhose) hat jedoch keinen Uniformcharakter, da insbesondere kein kennzeichnendes Bild geschaffen wird. Auch Arbeitnehmer in anderen Berufsgruppen tragen zur Arbeit Poloshirts und Stoffhosen. Bei Poloshirt und Stoffhose handelt es sich anders als bei spezifischen Arbeitskleidern wie Ärztekitteln, Uniformen im Detailhandel oder Schutzbekleidung um gewöhnliche Kleidungsstücke, die auch in der Freizeit getragen werden können. Die Kosten für diese Kleider sind vom Arbeitnehmer deshalb selbst zu tragen.

FĂĽr weitere Fragen dĂĽrfen sich Swissmem-Mitgliedfirmen gerne an Marina RienzoTaormina, m.rienzonoSpam@swissmem.ch, wenden.

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Letzte Aktualisierung: 03.11.2022