In diesem Jahr haben sich die Strompreise vervielfacht. Die Preissteigerung beruht auf verschiedenen Faktoren und war für die Betriebe nicht voraussehbar. Der enorme Strompreisschub kann deshalb nicht mehr dem normalen Betriebsrisiko angerechnet werden. Zum normalen Betriebsrisiko gehören gemäss Rechtsprechung Arbeitsausfälle, welche erfahrungsgemäss regelmässig und wiederholt auftreten und so in verschiedener Weise kalkulatorisch erfassbar sind. Bereits mussten Unternehmen aufgrund der hohen Strompreise Kurzarbeit anmelden. In einem aktuellen Merkblatt «Kurzarbeitsentschädigung im Kontext der aktuellen Energiemarktlage» (zu finden unterKurzarbeitsentschädigung (KAE COVID-19) nimmt das SECO dazu Stellung, unter welchen Umständen Kurzarbeit beantragt werden kann.
KAE infolge Energiepreissteigerung
Das SECO nimmt dabei eine zurückhaltende Position ein und hält fest, dass Energiepreissteigerungen für sich allein grundsätzlich nicht als Grund für den Bezug von KAE ausreichen. Massgebend sei vielmehr der Einzelfall, welcher durch die kantonale Amtsstelle zu prüfen ist. Es müsse sich insgesamt um ausserordentliche Umstände handeln, welche nicht vermeidbar waren und nicht zum normalen Betriebsrisiko gezählt werden können. Dabei ist unter anderem zu beurteilen, wie energieintensiv die Produktion ist, ob allenfalls Möglichkeiten bestehen, die gestiegenen Energiekosten an Kunden weiterzugeben, und wie bei Unternehmen, welche sich auf dem freien Markt mit Strom/Energie eindecken, die vertragliche Situation für die Energiebeschaffung aussieht.
KAE im Fall von behördlichen Massnahmen
Sollten die Behörden bei einer allfälligen Energiemangellage Massnahmen anordnen, wie zum Beispiel eine Kontingentierung, und sollten daraus für Betriebe Arbeitsausfälle entstehen, wird das SECO konkreter. In diesem Fall soll KAE beantragt werden können. Kurzarbeit soll bei einer allfälligen Energiemangellage als mögliches Instrument dienen, um Arbeitsplätze zu sichern und Entlassungen zu vermeiden.
Im Weiteren ist zu beachten, dass für die Abrechnung von KAE seit Anfang April 2022 wieder das ordentliche Verfahren gilt. Das summarische Verfahren, welches während der Pandemie zur Anwendung kam, endete im März 2022. Die Formulare für die KAE-Abrechnung werden aber noch bis Ende Jahr jeweils von der kantonalen Amtsstelle mit der Kurzarbeitsbewilligung zugestellt. Ab Januar 2023 wird für das Abrechnen dann wieder der eService zur Verfügung stehen.
Swissmem hat und wird sich weiterhin beim Bund dafür einsetzen, dass die Unternehmen im Rahmen von stark steigenden Energiepreisen Kurzarbeit anmelden und abrechnen können. Für weitere Fragen steht Mitgliedfirmen von Swissmem Herr Jan Krejci, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik (j.krejcinoSpam@swissmem.ch), gerne zur Verfügung.