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Nachzahlungen bei Kurzarbeitsentschädigung

Aufgrund eines Bundesgerichtsentscheides vom 17. November 2021 ist Mitarbeitenden im Monatslohn bei der Bemessung von KAE ein Ferien- und Feiertagsanteil einzuberechnen. Unternehmen, welche in den Jahren 2020 und 2021 im summarischen Verfahren Kurzarbeitsentschädigung (KAE) abgerechnet haben, können nun ihre Abrechnungen korrigieren lassen und eine Nachzahlung beantragen. Das SECO hat die hierfür notwendige technische Lösung bereitgestellt. Das Gesuch kann ab dem 7. Juli 2022 eingereicht werden und muss spätestens bis am 31. Oktober 2022 erfolgen.

Die KAE wurde zwischen März 2020 und bis Ende März 2022 in einem vereinfachten Verfahren summarisch abgerechnet. Dadurch sollte ermöglicht werden, dass die betroffenen Betriebe unbürokratisch und möglichst schnell die KAE erhielten. Dies führte aber auch dazu, dass im Vergleich zur herkömmlichen einzelmitarbeiterbezogenen Abrechnung Differenzen auftraten. Das geschah unter anderem, weil bei Arbeitnehmenden im Monatslohn fälschlicherweise kein Ferien- und Feiertagszuschlag angerechnet wurde.

Diese fehlerhafte Praxis wurde schliesslich im Kanton Luzern gerichtlich angefochten und vom Bundesgericht am 17. November 2021 letztinstanzlich als rechtswidrig beurteilt. Nach dem Bundesgericht ist auch beim summarischen Abrechnungsverfahren bei den Mitarbeitenden im Monatslohn ein Ferien- und Feiertagsanteil bei der Bemessung der KAE einzurechnen.

Das SECO musste das Abrechnungsformular für KAE daraufhin ab Januar 2022 anpassen, so dass ein Ferien- und Feiertagsanteil urteilskonform bis März 2022 berücksichtigt wurde. Seit dem 1. April 2022 gilt für die Abrechnung von KAE wieder das ordentliche Abrechnungsverfahren.

Der Bundesrat hat zudem am 11. März 2022 beschlossen, dass alle Unternehmen für die Jahre 2021 und 2022 Nachzahlungen bei der KAE beantragen können, und hat das SECO mit der Umsetzung beauftragt. In der Sommersession 2022 hat schliesslich das Parlament den notwendigen Nachkredit von 2.1 Milliarden Franken bewilligt und am 20. Juni 2022 hat nun das SECO die technische Lösung bekannt gegeben.

Gesuch bis spätestens am 31. Oktober 2022 einreichen

Um eine Nachzahlung beantragen zu können, können sich betroffene Unternehmen ab sofort auf www.arbeit.swiss, dem Portal der Arbeitslosenversicherung (ALV) und öffentlichen Arbeitsvermittlung, registrieren. Ab dem 7. Juli 2022 kann dann auf dieser Plattform via eService ein entsprechendes Gesuch gestellt werden. Das Gesuch muss bis spätestens am 31. Oktober 2022 eingereicht werden. Auf Gesuche, welche nicht bis zum 31. Oktober 2022 eingereicht werden, wird die Arbeitslosenversicherung nicht mehr eintreten.

Das Vorgehen ĂĽber www.arbeit.swiss und eService mĂĽssen Unternehmen auch dann ausfĂĽhren, wenn sie bereits Einwände erhoben haben, ein Wiedererwägungsgesuch an ihre Arbeitslosenkasse gesendet haben oder ein Einspracheverfahren hängig ist. GestĂĽtzt auf ihre Angaben im eService erhalten die Unternehmen eine neue Abrechnung. Die Arbeitslosenkassen werden keine weiteren individuellen Aufforderungen fĂĽr zusätzliche Angaben wegen damaliger Einwände oder Rechtsmittel machen. Das Gesuch um Nachzahlung können alle betroffenen Unternehmen stellen, auch diejenigen, welche bisher keine rechtlichen Schritte eingeleitet haben. Dies ist zu begrĂĽssen und berĂĽcksichtigt den Grundsatz von Treu und Glauben. Das SECO hat die Unternehmen in der Vergangenheit nämlich aufgefordert, keine Beschwerden gegen erfolgte Abrechnung einzulegen bis sich die Rechtslage vor Bundesgericht geklärt hat, um die Arbeitslosenkassen nicht zusätzlich zu belasten.

Für die Gesuchstellung werden gemäss SECO folgende Unterlagen benötigt:

  • die Angaben zu Sollstunden, Ausfallstunden und Löhnen fĂĽr die Angestellten im Monatslohn sowie fĂĽr die Angestellten im Stundenlohn
  • fĂĽr die Angestellten im Monatslohn zusätzlich die Angaben zu den Ferien- und FeiertagsansprĂĽchen
  • fĂĽr die FerienansprĂĽche der Angestellten im Monatslohn einen Beleg (z. B. eine Personalliste mit den FerienansprĂĽchen, das Hilfsformular zur Berechnung der Ferien- und FeiertagsansprĂĽche oder ein entsprechender Auszug aus dem Personalreglement oder dem GAV), welcher unter «betriebliche Unterlagen» hochgeladen werden muss
  • eine Aufstellung der Feiertage oder der in der entsprechenden Betriebsabteilung gĂĽltige Arbeitszeitkalender oder GAV; diese werden ebenfalls unter «betriebliche Unterlagen» hochgeladen werden mĂĽssen

Swissmem hat die fehlerhafte Praxis sehr früh beanstandet und sich beim Bund stark um eine Lösung bemüht. Swissmem ist deshalb erfreut, dass sich das enorme Engagement ausgezahlt hat und dass die Unternehmen nun zu den ihnen rechtmässig zustehenden Geldern kommen. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter Nachzahlung (arbeit.swiss). Für weitere Fragen steht Mitgliedfirmen von Swissmem Jan Krejci, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik (j.krejcinoSpam@swissmem.ch), gerne zur Verfügung.

 

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Letzte Aktualisierung: 29.06.2022